Keine Urheberrechtsverletzung bei Webseite ohne Inlandsbezug

Fotos im Internet
Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay

Nach deutschem Urheberrecht ist eine Verletzung deutschen Urheberrechts nur dann gegeben, wenn ein Inlandsbezug vorliegt. Das bedeutet, dass die beanstandete Webseite auf Nutzer aus Deutschland ausgerichtet sein muss. Eine bloße Abrufbarkeit in Deutschland reicht nicht aus, um deutsches Urheberrecht zu verletzen. So hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Verwendung eines Fotos eines deutschen Fotografen auf der Webseite einer südafrikanischen Anwaltskanzlei keinen Inlandsbezug aufweist und somit keine Verletzung des deutschen Urheberrechts vorliegt.

Sachverhalt: Foto auf ausländischer Kanzleiwebseite

In diesem Fall ging es um die Nutzung eines Fotos eines deutschen Fotografen auf einer Webseite einer südafrikanischen Anwaltskanzlei. Der Fotograf hatte dieser Nutzung nicht zugestimmt und mahnte die Kanzlei daher wegen Urheberrechtsverletzung ab.

Da die abgemahnte südafrikanische Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte (vielmehr den Fotografen an die beauftragte Agentur verwies), beantragte der Fotograf beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

LG Hamburg: Deutsches Urheberrecht nur bei Inlandsbezug verletzt

Der Fotograf scheiterte sowohl vor dem LG Hamburg als auch vor dem OLG Hamburg. Beide Gerichten verneinten die Verletzung deutschen Urheberrechts.

Deutsches Urheberrecht nicht bereits bei Abrufbarkeit Foto in Deutschland verletzt

Die Hamburger Gerichte wiesen einmal mehr darauf hin, dass die Abrufbarkeit einer Webseite mit dem beanstandeten Foto in Deutschland lediglich dazu führt, dass deutsche Gerichte zuständig seien und deutsches Urheberrecht anwendbar sei.

Eine andere Frage sei jedoch, ob deutsches Urheberrecht tatsächlich verletzt ist. Dies sei nur der Fall, wenn die Webseite (jedenfalls auch) auf User aus Deutschland ausgerichtet ist. Ob eine Webseite (auch) auf User aus Deutschland ausgerichtet ist, ist jeweils im Einzelfall festzustellen.

Foto auf südafrikanischer Kanzleiwebseite verletzt nicht deutsches Urheberrecht

Die Hamburger Gerichte verneinten eine Ausrichtung der südafrikanischen Kanzleiwebseite auf user aus Deutschland:

"Sämtliche Aspekte des Sachverhaltes sprechen gegen die Annahme eines relevanten Inlandsbezuges. Die Antragsgegner sitzen in Südafrika und bieten dort ihre Rechtsdienstleistungen an. Sämtliche für die Verletzungshandlung maßgeblichen Teilakte dürften im Ausland begangen worden sein. Dass es sich bei der mit der Erstellung der Homepage betrauten Agentur um ein inländisches Unternehmen gehandelt haben könnte (…), ist nicht ersichtlich. Die Homepage, auf der das angegriffene Fotowerk enthalten ist, lässt keine Ausrichtung auf das Gebiet der Bundesrepublik erkennen. Sie ist weder in deutscher Sprache abrufbar noch bietet sie eine besondere Kontakt- oder Bestellmöglichkeit speziell für Deutsche noch ist aus anderen Gründen erkennbar, die Antragsgegner wollten zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitieren. Dass theoretisch sich auch vereinzelte Personen im Inland für die Antragsgegnerin und ihre Dienstleistungen interessieren könnten, genügt hierfür nicht. Zudem handelt es sich bei Südafrika weder um ein Nachbarland der Bundesrepublik, was noch für ein Interesse an der Erreichbarkeit im Inland sprechen könnte, noch stellen Südafrikaner eine beachtenswerte Bevölkerungsgruppe im Inland dar, die die Antragsgegner gezielt hätten ansprechen wollen.“

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2021, 5 W 13/21

PRAXISHINWEIS

Die Entscheidung stellt einmal mehr klar, dass deutsches Urheberrecht nicht automatisch verletzt ist, weil die Webseite auch in Deutschland abrufbar ist. Hinzukommen muss eine Ausrichtung der Webseite auf Deutschland. Hierauf wies das LG Hamburg bereits 2016 hin (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2016, Az.: 308 O 161/13). Der Fotograf hätte daher ahnen können, dass er beim LG Hamburg keinen Erfolg haben würde.

Die Abrufbarkeit einer Webseite in Deutschland führt lediglich dazu, dass deutsche Gerichte zuständig sind und deutsches Urheberrecht anwendbar ist.

Eine andere Frage ist, ob deutsches Urheberrecht auch verletzt ist. Dies setzt einen hinreichenden Inlandsbezug der Webseite voraus. Dieser liegt nur vor, wenn sich die Webseite mit dem Foto (auch) an User aus Deutschland richtet. Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (Sprache, Kontaktadressen, Art der beworbenen Produkte, Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich des Anbieters etc.) zu prüfen.

Die Entscheidung belegt zudem, dass nicht jede Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung berechtigt ist. Betroffen, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten diese daher anwaltlich überprüfen lassen. So stellt sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug stets die Frage, ob deutsches Urheberrecht tatsächlich verletzt ist.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann die Abmahnung formelle Fehler aufweisen oder die geforderten Zahlungen (Abmahnkosten, Schadensersatz) sind ggf. zu hoch.

Gut zu wissen: Ist eine Abmahnung unberechtigt oder formal fehlerhaft, muss Ihnen der Abmahner Ihre Rechtsverteidigungskosten erstatten.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Oder werden Ihre Bilder ohne Ihre Erlaubnis genutzt?
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Aufgrund meiner Spezialisierung im Urheberrecht und Fotorecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Webseitenbetreiber sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor diversen Gerichten erfolgreich vertreten.

Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Fotorecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Urheberrecht.