Euro-Cities Stadtplan-Abmahnung? Keine Panik!

Stadtplanausschnitt auf einer Webseite

Es ist bekannt, dass Unternehmen, die Stadtpläne anbieten, das Internet nach unerlaubten Nutzungen ihres Materials durchforsten. Die Euro-Cities GmbH, vertreten durch die Anwaltskanzlei Meissner & Meissner, ist besonders aktiv im Versenden von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen und fordert erheblichen Schadensersatz. Haben auch Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts von der Euro-Cities erhalten und fragen sich, was Sie nun tun sollen? Keine Sorge, ich erkläre es Ihnen.

Wieso mahnt die Euro-Cities GmbH mich ab?

Sowohl in Printmedien als auch auf Webseiten werden häufig Stadtpläne abgebildet, um den Weg zu einem Geschäft oder einer Veranstaltung zu beschreiben. Dabei wird leider vergessen, dass das Kartenmaterial urheberrechtlich geschützt sein kann und daher nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden darf.

Anbieter von Stadtplänen lassen das Internet von externen Dienstleistern nach unerlaubter Nutzung von Kartenmaterial durchsuchen. Neben MAIRDUMONT mahnt auch die Euro-Cities GmbH über die Kanzlei Meissner & Meissner seit Jahren Urheberrechtsverletzungen wegen der Nutzung von Kartenmaterial ab.

Was fordert die Euro-Cities GmbH in den Abmahnungen?

Die Euro-Cities GmbH (vormals Euro-Cities AG) betreibt unter der Domain www.stadtplandienst.de einen Stadtplandienst. In den Abmahnungen wird den Abgemahnten vorgeworfen, Kartenmaterial, das unter dieser Domain zur Lizenzierung angeboten wird, ohne Lizenz auf ihrer Website oder in Printmedien verwendet zu haben. In der Abmahnung wird stets behauptet, Urheber des Kartenmaterials sei Herr Biermann, Geschäftsführer der Euro-Cities GmbH, der der Euro-Cities GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt habe.

Die Abgemahnten werden aufgefordert

  • eine Unterlassungserklärung abzugeben,
  • Schadensersatz in vierstelliger Höhe zu zahlen (die konkrete Höhe richtet sich nach der Größe des verwendeten Kartenmaterials),
  • Dokumentationskosten in Höhe von 95 EUR zu zahlen sowie
  • Abmahnkosten in Höhe von ca. 1.000 EUR zu erstatten.

Sind die Forderungen der Euro-Cities GmbH berechtigt?

Ob die Forderungen der Euro-Cities GmbH dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Sowohl Schadensersatz als auch Anwaltskosten sind nur dann zu zahlen, wenn die Euro-Cities GmbH tatsächlich Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem abgemahnten Kartenmaterial ist, die Forderungen der Höhe nach berechtigt sind und die Abmahnung keine formellen Mängel aufweist.

Ausschließliche Nutzungsrechte an Kartenmaterial: Rechtekette?

Die Euro-Cities wäre nur dann abmahnberechtigt, wenn sie nachweisen kann, dass sie ausschließliche Nutzungsrechte an dem abgemahnten Kartenausschnitt hätte. Da sie vom Urheber (ihrem Geschäftsführer, Herrn Biermann) erhalten haben will, müsste sie auch darlegen und im Zweifelsfall beweisen, dass Herr Biermann Urheber des abgemahnten Kartenmaterials ist. Dieser Beweis ist der Euro-Cities jedenfalls in einem Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin im Jahr 2015 nicht gelungen (LG Berlin, Urteil vom 27.10.2015, 16 S 43/14).

Schadenersatz: Lizenzpraxis der Euro-Cities?

Euro-Cities berechnet den Schadensersatz auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen, die unter „www.stadtplandienst.de“ abrufbar sind. Dort werden je nach Nutzungsart und Größe des Kartenmaterials unterschiedliche Lizenzen genannt. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass Euro-Cities die dort genannten Lizenzen tatsächlich frei am Markt durchsetzt.

Die Euro-Cities müsste spätestens im Klageverfahren nachweisen, dass sie die dort genannten Lizenzen tatsächlich frei am Markt durchsetzt, also über eine solche Lizenzpraxis verfügt. Zahlungen, die die Abgemahnten nach einer Abmahnung an Euro-Cities geleistet haben, sind dabei nicht nicht zu berücksichtigen.

In dem bereits erwähnten Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin im Jahr 2015 konnte Euro-Cities nicht nachweisen, dass sie den in den Abmahnungen geforderten Schadensersatz frei am Markt als Lizenz erzielen kann; Zitat:

"Beim Schadenersatzanspruch kommt weiter hinzu, dass ohnehin nicht erkennbar ist, dass die Klägerin überhaupt Lizenzverträge über das Kartenmaterial für Österreich abschloss, ohne dass eine vorherige Rechtsverletzung dem Lizenznehmer dazu Veranlassung gab. Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin ihre Tarife am Markt durchsetzen konnte. ... Die Klägerin selbst hat lediglich einen Vertrag vorgelegt, der zudem auf eine vorherige Rechtsverletzung hindeutet. Mithin begegnet auch die Höhe des ausgeurteilten Schadenersatzes durchgreifenden Bedenken."

Daran dürfte sich wohl nichts geändert haben. Denn: Wer zahlt 1.200 Euro für einen Kartenausschnitt, den er bei anderen Anbietern kostenlos oder für wenige Euro bekommt?

Abmahnkosten: Formfehler? Interne Abrechnung?

Anwaltskosten können nur verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt war, keine formellen Fehler aufweist und die Abmahnkosten im Innenverhältnis "Abmahner und Abmahnkanzlei" auch tatsächlich vereinbart wurden. Bei Massenabmahnungen ist zweifelhaft, ob die Kosten tatsächlich im Innenverhältnis zwischen Abmahner und Abmahnkanzlei vereinbart wurden. Zudem hat der Abgemahnte das Recht, die Zahlung zu verweigern, bis er eine Rechnung über die Abmahnkosten erhalten hat.

💡 Wichtig: Ist die Abmahnung unberechtigt oder formell fehlerhaft, ist der Abmahnende verpflichtet, Ihnen die Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Zunächst einmal sollten Sie die Forderungen nicht vorschnell erfüllen. Es ist ratsam, sich an auf Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwälte zu wenden, um die Abmahnung und die Forderungen prüfen zu lassen. Auch wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der geforderte Schadensersatz oder die Abmahnkosten in der geforderten Höhe gerechtfertigt sind.

❗ Eine Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall unüberlegt abgegeben werden, da bei Zuwiderhandlung hohe Vertragsstrafen drohen. Vor Abgabe einer solchen Erklärung sollte unbedingt sichergestellt werden, dass der Abmahner keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung finden kann. Das weitaus größere finanzielle Risiko besteht bei Vertragsstrafen, die mindestens im vierstelligen Bereich liegen.

Was kann ich für Sie tun?

Mit meiner Expertise und mehr als 20 Jahren Erfahrung im Urheberrecht bin ich mit der Materie bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche Mandantinnen und Mandanten erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich vertreten, die eine Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von Kartenmaterial erhalten haben. Kontaktieren Sie mich und wir finden gemeinsam den besten Weg, mit Ihrer Abmahnung umzugehen.