TikTok, Instagram und Co. bieten Musikern die Möglichkeit, ihre Musik schnell und einfach zu verbreiten. Oft reichen ein paar Posts, in denen der Song verwendet wird, um einen Song durch die Algorithmen der Plattformen viral gehen zu lassen. Doch was passiert, wenn der eigene Song plötzlich im Zusammenhang mit Parteiwerbung verwendet wird und der TikTok-Hype Musiker und Bands plötzlich in ein politisches Licht rückt, in das sie nie gestellt werden wollten? Ob und wie man sich gegen die Verwendung von Musik im politischen, insbesondere rechten Kontext wehren kann, wird in diesem Artikel erläutert.
Musik und Urheberrecht an Text und Melodie
Musik (Text und Melodie) ist urheberrechtlich geschützt und darf daher nur mit Erlaubnis des Urhebers oder des Rechteinhabers (GEMA, Musiklabel) verwendet werden. Wird Musik ohne Erlaubnis des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Auch bei der Verwendung von Musik in Videos, sei es auf TikTok, Facebook, Instagram, Snapchat, Twitch oder Vevo, ist das Urheberrecht zu beachten. Dies gilt auch bei der Hinterlegung von Musik in privaten Videos. Denn eine Urheberrechtsverletzung setzt keine kommerzielle Nutzung voraus.
Musik in Videos auf TikTok, Facebook, Instagram & Co.
Plattformen wie TikTok, Facebook und Instagram haben jedoch mit den großen Major Labels als auch mit dem europäischen Lizenzdienst ICE, dem auch die GEMA angehört, Lizenzverträge geschlossen, um den Plattformennutzern die legale Nutzung von Musik in TikToks, Reels und Videos zu ermöglichen.
Achtung: TikTok, Facebook & Co. haben durch die Lizenzverträge nur Rechte für eine Nutzung von Musik durch Nutzer in privaten Videos erhalten. Deshalb bieten TikTok und Facebook unterschiedliche Musikbibliotheken an: Eine für Videos für ausschließlich private Zwecke, eine für Videos für kommerzielle Zwecke. Für kommerzielle Videos darf keine Musik aus der Bibliothek für private Nutzer verwendet werden.
So bietet TikTok eine kommerzielle Musikbibliothek (Commercial Music Library, CML) an, die mehr als 500.000 Sounds verschiedener Stilrichtungen und Genres aus aller Welt enthält. Alle kommerziellen Sounds aus der CML können kostenlos für kommerzielle Zwecke auf TikTok genutzt werden. Facebook bietet eine Sound Collection mit Tausenden von Songs und Soundeffekten, die in Werbe- und Marketingvideos auf Facebook, Instagram und anderen Anwendungen von Facebook-Unternehmen verwendet werden können.
Weitere Info hier: „TikTok-Musik: Was ist erlaubt und was nicht?“ bzw. " Musik auf Instagram und Facebook - was ist erlaubt?"
Müssen Musiker die Verwendung ihrer Musik im politischen Kontext hinnehmen?
Wie sieht es aber aus, wenn Musik, sei es auf Veranstaltungen oder in Videos auf Social Media in einem politischen Kontext verwendet wird, mit dem Musiker oder Bands nicht einverstanden sind? Können sie dagegen vorgehen, obwohl sie GEMA Mitglied und die Major Labels mit TikTok, Facebook & Co. Lizenzverträge geschlossen haben, die die Nutzung ihrer Musik durch Plattformnutzer erlauben?
Urheberpersönlichkeitsrecht schützt vor Entstellungen und Beeinträchtigungen
Hier hilft womöglich das Urheberpersönlichkeitsrecht. Das Urheberrecht weist Musikern nämlich nicht nur Auswertungsrechte an ihren Texten und Kompositionen zu, sondern schützt Urheber auch davor, dass ihre Musik entstellt oder auf andere Weise beeinträchtigt wird. Denn jeder Musiker hat zu seiner Musik eine persönliche oder geistige Beziehung aufgebaut. Das Urheberrechtsgesetz schützt daher nicht nur die kommerziellen Interessen, sondern auch die ideellen Interessen von Urhebern durch die Zuerkennung eines sog. „Urheberpersönlichkeitsrechts“ in den §§ 12 ff UrhG.
So hat der Urheber das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sein Werk erstmals veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) oder ob und in welcher Weise er als Urheber des Werkes genannt werden will (§ 13 UrhG). Schließllich schützt das Urheberrechtsgesetz den Urheber vor Entstellungen und anderen Beeinträchtigungen seines Werkes in § 14 UrhG wie folgt:
"Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."
Beeinträchtigung von Musikwerken durch Verwendung im rechten Kontext
Die ideellen Interessen von Musikern werden nicht nur bei einer Änderung der Melodie oder des Textes beeinträchtigt. Eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne von § 14 UrhG kann auch vorliegen, wenn das Lied selbst nicht verändert wird, aber im Zusammenhang mit politischen Parteien oder Meinungen wiedergegeben wird, mit denen der Urheber nicht in Verbindung gebracht werden möchte.
BGH: Musiknutzung bei NPD-Wahlkampfveranstaltung
Musiker müssen es nicht hinnehmen, dass ihre Musik auf Wahlkampfveranstaltungen der NPD gespielt wird (BGH, Beschluss vom 11.05.2017, I ZR 147/16 - Die Höhner).
Sachverhalt: Der NPD-Landesverband Thüringen spielte im Landtagswahlkampf 2014 im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen auf Marktplätzen zwei Lieder einer Band. Die Band war damit nicht einverstanden und wehrte sich. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof.
Urteil: Der Bundesgerichtshof gab der Band Recht. Durch das Abspielen der Lieder auf Wahlkampfveranstaltungen der NPD werde der Eindruck erweckt, die Band stehe in Verbindung zu rechtsextremen Parteien. Und das, obwohl sich die Band selbst klar gegen „Rechts" ausgesprochen habe. Die Verwendung der Musik auf NPD-Wahlkampfveranstaltungen gefährde daher die persönlichen und geistigen Interessen der Musiker. Die Lieder hätten daher nicht auf NPD-Wahlkampfveranstaltungen gespielt werden dürfen:
"Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Wiedergabe der streitgegenständlichen Musikstücke in den Zusammenhang ihres politischen Wahlkampfes gestellt. Die Wiedergabe der Musikstücke sei in die laufende politische Wahlkampfveranstaltung integriert gewesen. Sie sei erfolgt, als der Landesvorsitzende der Beklagten sich nach Abschluss seiner Rede zu Gesprächen mit Bürgern begeben hatte. Damit hat das Berufungsgericht zu Recht die Verwendung der Musikstücke nicht als Musik zur Überbrückung einer Wartezeit angesehen, sondern als Untermalung der Überleitung in das Bürgergespräch und damit als in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert.
(…). Jedenfalls bei der vorliegenden dramaturgischen Einbindung der Musikstücke in die Wahlkampfveranstaltung durch eine Partei, gegen deren politische Ziele sich die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits öffentlich ausgesprochen hatten und die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft worden ist (…), ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen (…).“
Dass die NPD die Musiknutzung bei der GEMA angemeldet und Lizenzgebühren gezahlt hatte, half ihr im Übrigen nicht, da es sich bei der Verwendung von Musik im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht um eine „übliche“ öffentliche Wiedergabe handelt:
"Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke (…). Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber lediglich die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört.“
OLG Frankfurt: Musik auf Samplern mit Musik von Bands aus der rechten Szene
Musiker müssen es auch nicht hinnehmen, dass ihre Musik auf Samplern und Compilations verwendet werden, die Musik von Bands enthalten, die der rechten oder gar neofaschistischen Szene zuzuordnen sind (OLG Frankfurt/Main: Urteil vom 20.12.1994, Az. 11 U 63/94 - Springtoifel).
Sachverhalt: Zwei Musikstücke einer Band wurden von einem Label in einen Sampler aufgenommen, auf dem ansonsten nur Musik von Bands erschien, die der neofaschistischen Szene zugerechnet wurden. Die Band selbst hatte sich ausdrücklich von der rechten Szene distanziert und war der Ansicht, dass sie durch die Aufnahme auf den Sampler in der öffentlichen Wahrnehmung der Neonaziszene bzw. dem Rechtsrock zugeordnet werde. Die Band klagte daher gegen das Label auf Unterlassung und Beseitigung.
Urteil: Das OLG Frankfurt/Main gab der Band Recht, das Label musste den Sampler vom Markt nehmen. Auch hier bejahte das Gericht eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch eine „sonstige Beeinträchtigung“ aufgrund der Aufnahme der beiden Lieder auf einen Sampler, auf dem sich ansonsten nur Musikstücke neonazistischer Bands befanden:
"Eine derartige Beeinträchtigung ist im Streitfall anzunehmen. Denn der Kl. und seine Gruppe werden mit der Mischung einzelner ihrer Songs mit Titeln von Gruppen, die erkennbar der neofaschistischen Szene zuzurechnen sind, in das Umfeld dieser Szene gerückt, womit eine unmittelbare Gefährdung ihrer persönlichen Interessen an den von ihnen aufgenommenen Musiktiteln und deren Verwertung zu besorgen ist.
Der Eindruck einer Zugehörigkeit zu Musikgruppen mit rechtsradikalem Gedankengut wird bereits deshalb erweckt, weil die wohl bekannteste Gruppe aus diesem Bereich, die "Böhsen Onkelz" ebenfalls auf diesem Sampler vertreten ist. Diese Gruppe war bekanntermaßen jedenfalls in der Vergangenheit durch Inhalt und Zuschnitt ihrer Auftritte und Texte dieser Richtung zuzuordnen. Selbst wenn sie nunmehr den Versuch unternehmen sollte, sich dieses Images zu entledigen, legt die Kopplung von Titeln des Kl. mit solchen dieser Gruppe die Annahme einer entsprechenden Ausrichtung aller auf dem Sampler zu hörenden Musikgruppen nahe.“
LG Hamburg: Beeinträchtigung eines Liedes durch Verbindung mit rechtsextremen Texten
Musiker müssen es auch nicht hinnehmen, dass die Melodien ihrer Songs mit rechtsextremen Texten verbunden werden; auch dies stellt eine Entstellung im Sinne von § 14 UrhG dar (LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2016, Az. 308 O 437/15 – An Tagen wie diesen).
Sachverhalt: Klägerin war die deutsche Band „Die Toten Hosen“, die sich selbst dem linken politischen Spektrum zuordnet. Beklagte war eine Schweizer Band, deren Mitglieder der gewaltbereiten, rechtsextremen Szene in der Schweiz zugerechnet werden und dem Blood and Honour Netzwerk nahestehen. Sie wurden 2010 wegen Bedrohung und auf der Grundlage der Rassismus-Strafnorm zu Geldstrafen von 120 bis 125 Tagessätzen verurteilt.
Im August 2015 wurde auf einer Internetseite eine Hörprobe aus einem Album dieser Band veröffentlicht. Die Hörprobe enthielt zu Beginn von Minute 0:00 bis etwa Minute 1:50 eine textlich veränderte Version des Lieds „Tage wie diese“, die eindeutig rassistische bzw. rechtsextreme Passagen enthielt, u.a. folgende:
"An einem Tag wie diesem holen wir uns das Reich zurück
An einem Tag wie diesem zwingen das Volk zu seinem Glück
Holen wir uns das Reich zurück
Das Reich ist ewig, ewig für immer
Wir halten Wache, in dieser dunklen Nacht."
Die “Toten Hosen“ wehrten sich gegen diese Vereinnahmung ihres bekannten Songs durch "rechts" und verlangten von der beklagten Band Unterlassung und Schadensersatz.
Urteil: Das Landgericht Hamburg gab den „Toten Hosen“ Recht und verurteilte die beklagte Band zu einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro, da die Textänderung die Urheberpersönlichkeitsrechte der „Toten Hosen“ sowohl an der urheberrechtlich geschützten Musikkomposition (Melodie) als auch am urheberrechtlich geschützten Musiktext (Text) schwerwiegend verletze.
Hinsichtlich der Musikkomposition sah das Landgericht Hamburg in der Verbindung des unveränderten Musikwerkes der „Toten Hosen“ mit einem Text, dem politisch rechtes Gedankengut zugrunde liegt, einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Band. Hinsichtlich des Textes führte das Landgericht Hamburg aus, dass die Textänderung eine Entstellung des Sprachwerkes der „Toten Hosen“ darstelle, da die Textänderung in einer Weise in die Substanz des Originals eingreife, die die Wahrnehmung des Textes grundlegend verändere.
Die Zuerkennung einer Geldentschädigung begründete das Gericht wie folgt:
"Die öffentlich zugänglich gemachte Version des Texts greift unmittelbar in die Substanz des (…) Texts ein. So werden Ausschnitte des ursprünglichen Texts unmittelbar genutzt und mit anderen Inhalten verbunden. Auf diese Weise wird tiefgreifend in das Werk (…) eingegriffen, es wird verändert und mit einer anderen Aussage verbunden. Das (…) Sprachwerk besticht durch seine positiven, lebensbejahenden Aussagen, es feiert gemeinsames Erleben und ausgelassene Fröhlichkeit. Der verfahrensgegenständliche Text hingegen gibt dem Sprachwerk eine politische Aussage, die zu Gewalt sowie Ab- und Ausgrenzung aufruft. Er greift bewusst faschistoide Begrifflichkeiten auf. Die Aussage des Werks (…) wird so in ihr Gegenteil verkehrt.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist für die Annahme der schwerwiegenden Rechtsverletzung auch die Bekanntheit der Kläger und der Band, der sie angehören, von Bedeutung. Die Kläger (…) sind Mitglieder einer der bekanntesten deutschsprachigen Bands. Gerade das Lied „Tage wie diese“ ist ihre erfolgsreichste Single, sie wurde 2013 - und damit in der nahen Vergangenheit - bei der Echoverleihung 2013 als Hit des Jahres 2012 prämiert.“
Verwendung von Musik in anderen politischen Zusammenhängen
Vorstehende Rechtsprechung ist auch auf andere „rechte“ Parteien oder Bewegungen übertragbar. So kann eine Entstellung und damit eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts auch vorliegen, wenn Musik von Reichsbürgern, Querdenkern, AfD-Politikern oder AfD-Sympathisanten in Videos auf TikTok, Facebook, Instagram & Co. verwendet wird, um für diese zu „werben“ oder gar echten Wahlkampf zu betreiben. Denn durch die Verwendung von Musik in diesen Videos kann der Eindruck entstehen, dass der Musiker dieser Szene angehört oder ihr nahesteht oder deren Gedankengut teilt.
Was tun bei der Verwendung von Musik im rechten Kontext?
Wird Musik in Videos auf offiziellen Accounts rechter Parteien oder Politiker auf TikTok, Instagram & Co. verwendet?
Der erste Schritt ist immer eine Meldung des Videos mit der Begründung, dass und warum die Verwendung Ihrer Musik in dem beanstandeten Video eine Entstellung des Musikstücks oder von Teilen des Musikstücks und damit eine Verletzung Ihres Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 14 UrhG darstellt und das Video daher gelöscht werden muss.
Erfolgt keine Löschung, wäre der zweite Schritt eine anwaltliche Abmahnung an den Plattformbetreiber, in der dieser unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Löschung, Unterlassung, Auskunftserteilung und ggf. Geldentschädigung aufgefordert wird. Notfalls müssen diese Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.
Wird Musik von privaten Nutzern verwendet, die z.B. „AfD-nahe“ Posts mit Ihrem Lied hinterlegen und veröffentlichen?
Auch in diesem Fall kann das Video gemeldet werden, denn auch bei der Veröffentlichung von Videos auf privaten Accounts kann eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 14 UrhG vorliegen. Auch hier muss angegeben werden, dass und warum Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte durch die Verwendung Ihrer Musik in dem beanstandeten Video verletzt werden.
Erheblicher Aufwand entsteht für Musiker, wenn ein Song in sehr vielen Videos verwendet wird oder sich geradezu ein TikTok-Hype um den Song entwickelt. Dann muss eine Vielzahl von Videos daraufhin überprüft werden, ob Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden und ggf. eine erhebliche Anzahl von Videos gemeldet werden. In diesem Fall sollte überlegt werden, ob der Song nicht besser aus den Bibliotheken entfernt werden sollte.
Fazit: Musiker müssen die Verwendung ihrer Musik durch "rechts" nicht hinnehmen
- Das Urheberrechtsgesetz schützt sowohl materielle als auch ideelle Interessen von Musikern.
- § 14 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts schützt Musiker vor Entstellung oder sonstiger Beeinträchtigung ihrer Musik (Text und Musik).
- Eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG liegt vor, wenn ein Musikstück verändert wird, z.B. wenn die Musik mit einem anderen Text verbunden wird.
- Eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG kann auch vorliegen, wenn ein Musikstück zwar unverändert, aber in einem politisch nicht gewollten Zusammenhang verwendet wird.
- Eine solche Entstellung liegt z.B. vor, wenn Musik in einem rechtsgerichteten Kontext verwendet wird, sei es bei Wahlkampfveranstaltungen oder in Videos in sozialen Netzwerken.
- Musiker können bei Verwendung ihrer Musik in einem rechtsextremen Kontext Löschung, Unterlassung und in schweren Fällen Geldentschädigung verlangen.