Bezeichnung eines Richters als "menschlicher Abschaum" strafbar
Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich in einem Strafverfahren mit den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber Richtern beschäftigen. Konkret ging es darum, ob die Bezeichnung eines Richters als "menschlicher Abschaum" strafbar oder noch der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das Gericht entschied, dass auch die Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber Richtern ihre Grenzen hat. Die Bezeichnung eines Richters als "menschlicher Abschaum" stelle eine Formalbeleidigung dar. In diesem Fall trete die Meinungsfreiheit ohne weitere Gewichtung und Einzelfallabwägung hinter den Ehrenschutz zurück.
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BGH: Tina Turner Tribute-Show mit Double rechtmäßig
Der BGH hat entschieden, dass Tina Turner nicht gegen die Werbung für eine Tina-Turner "Tribute-Show" vorgehen kann, sofern nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass sie die Show unterstützt oder an ihr mitwirkt. Dies gilt auch dann, wenn ihre weltberühmten Lieder von einer in der Show auftretenden Doppelgängerin nachgesungen werden und für die Tribute Show mit dem Namen Tina Turner geworben wird.
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1.000 EUR Schadensersatz bei Verstoß gegen DSGVO-Auskunft
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 11.05.2021 einen Arbeitgeber verpflichtet, einer gekündigten Arbeitnehmerin Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR wegen unvollständiger DSGVO-Auskunft zu zahlen. Nach Ansicht des LAG Hamm setzt weder der Wortlaut von Art. 82 DSGVO noch der Zweck der DSGVO voraus, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DSGVO voraussetzt. Keine oder eine unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO genügt.
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Veröffentlichung von Personenfotos auf Facebook Fanpage
Das OVG Lüneburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook, auf dem Personen ohne ihre Einwilligung erkennbar sind, aus berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gerechtfertigt werden sein kann. Im konkreten Fall verneinte das Gericht die Zulässigkeit.
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BGH: Ködern für Gewinnspiele mit Promi-Bildern unzulässig
Die Presse darf Bildnisse und den Namen von Prominenten (hier des bekannten Schauspielers Sascha Hehn) nicht ungefragt zur Bebilderung von Gewinnspielen (hier "Urlaubslottos" in Sonntagszeitung der BILD) und damit zum Anködern von Lesern nutzen.
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BGH: Clickbaiting mit Promi-Bildern unzulässig
Presseunternehmen dürfen Bilder eiens Prominenten nicht als "Clickbait" ("Klickköder") für redaktionelle Beiträge nutzen, die keinen Bezug zu dem Prominenten haben. Tun sie es doch, kann der Betroffene Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild verlangen.
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