BGH: Ködern für Gewinnspiele mit Promi-Bildern unzulässig

Ködern für Gewinnspiel mit Promi-Fotos

Die Presse darf Bildnisse und den Namen von Prominenten (hier des bekannten Schauspielers Sascha Hehn) nicht ungefragt zur Bebilderung von Gewinnspielen (hier "Urlaubslottos" in Sonntagszeitung der BILD) und damit zum Anködern von Lesern nutzen.

Sachverhalt: Gewinnspiel mit Promi-Fotos und Promi-Name beworben

Kläger ist der bekannte Schauspieler Sasche Hehn, der von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän spielte. Die Beklagte verlegt u.a. die Sonntagszeitung "BILD AM SONNTAG".

Im Februar 2018 erschien in dieser Zeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.

Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen.

Die Leser konnten bis zu einem konkreten Zeitpunkt per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 EUR, 1.000 EUR oder 5.000 EUR entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt.

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen.

Vorinstanzen: Promi-Bild darf nicht als Köder für Gewinnspiel genutzt werden

Landgericht und Berufungsgericht gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten. Dagegen legte die Beklagte Revision beim BGH ein.  

BGH: Medien dürfen Leser nicht mit Promi-Bildern ködern

Die Revision der Beklagten war überwiegend erfolglos. Lediglich den Auskunftsanspruch wies der BGH ab.

Der BGH betonte zunächst einmal mehr, dass die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke genutzt wird, allein dem Betroffenen zustehe. Diese Entscheidung sei ein wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.

Vorliegend habe die Nutzung des Bildnisses des Klägers zu einem Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Gewinnspiels der Beklagten geführt. 

Dieser Eingriff - so der BGH - sei auch rechtswidrig, da eine Einwilligung des Klägers nicht vorlag. Das Bildnis sei auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen, da die Interessen des Klägers höher zu bewerten seien:

"Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (... ) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten.

Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf.

Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.

Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, sind der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet.

Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt hat."

Der BGH bejahte auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers.

Den Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der konkreten Sonntagszeitung der Beklagten wies der BGH zurück, da der Kläger sich insoweit auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen könne.

BGH, Urteil vom 21.01.2021, I ZR 207/19

Quelle: PM des BGH vom 21.01.2021