Journalist darf geheime Unterlagen vom Bundessicherheitsrat nicht einsehen

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Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat am 23.06.2022 be­stä­tigt, dass Jour­na­lis­ten kei­nen Zu­gang zu be­stimm­ten mi­li­tä­ri­schen Un­ter­la­gen des Bun­des­si­cher­heits­ra­tes be­kommen. Diese seien ge­heim­hal­tungs­be­dürf­tig und dürf­ten erst 60 Jahre nach ihrer Ent­ste­hung ge­nutzt wer­den. Über die Ver­pflich­tung des Bun­des­kanz­ler­am­tes, den Zu­gang zu wei­te­ren Do­ku­men­ten zu ge­wäh­ren, muss das OVG Ber­lin-Bran­den­burg jedoch er­neut ver­han­deln.

Sachverhalt: Journalistin verlangt Einischt in Unterlagen des Bundessicherheitsrats

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay.

Bundeskanzleramt gewährte nur teilweise Einsicht

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als Verschlusssachen eingestuft seien.

VG: Bundeskanzleramt muss Journalistin auch Zugang zu weiteren Dokumenten gewähren

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

OVG: Teilweise Zugang, teilweise kein Zugang

Auf die Berufung der Beklagten entschied das Oberverwaltungsgericht, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das Berufungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab.

BVerwG: Journalist hat (k)einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrats

 

Teilweise: Geheimaltungsbedürftigkeit - Zugang erst 60 Jahre nach Entstehung

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Beklagten reichen aus, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen.

Sie genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.

Teilweise: Weitere Sachaufklärung erforderlich - Zurückverweisung an OVG

Die Revision der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Berufungsgericht hätte den Zugang der Klägerin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.

BVerwG 10 C 3.21 - Urteil vom 23. Juni 2022

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 4.19 - Urteil vom 07. Mai 2020 -
VG Berlin, VG 2 K 178.17 - Urteil vom 20. Dezember 2018 -

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 23.06.2022