Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen verletzt nicht per se Persönlichkeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, verbreitet werden dürfen. Ob solche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, haben - so das Gericht in seinem Beschluss vom 8.9.20216 - die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zu treffen.
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3 Monate Gefängnisstrafe wegen Beleidigung auf Facebook
Das AG Ansbach hat mit Urteil vom 6.4.2016 einen Facebook-Nutzer wegen Beleidigung von Kriminalbeamten auf Facebook zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
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Recht am eigenen Bild bei Teilnahme an Demonstration
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.04.2016 entschieden, dass eine Person, die an einer öffentlichen Demonstration teilnimmt, damit nicht zugleich eine konkludente Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern abgibt.
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BGH: Keine Geldentschädigung bei Beleidigungen im privaten Umfeld
Der BGH hat mit Urteil vom 24.05.2016 entschieden, dass bei Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit (hier: per SMS) dem Betroffenen auch bei groben Beleidigungen kein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht.
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Prominente Arbeitgeber müssen öffentliche Kritik ihrer Beschäftigten hinnehmen
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 15.4.2016 entschieden, dasss prominente Arbeitgeber kritische Äußerungen ihrer Beschäftigten in den Medien hinnehmen müssen. So dürfe ein Arbeitnehmer sich öffentlich gegenüber der BILD-Zeitung über einen Streit mit seinem Arbeitgeber äußern. Dem Arbeitgeber steht jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Kritik des Arbeitnehmers nicht wahrheitswidrig ist.
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LG Hamburg verurteilt Böhmermann teilweise wegen "Schmähkritik"-Gedicht
Das Landgericht Hamburg hat den Satirikier Jan Böhmern aufgrund eines Eilantrages von Erdogan vorläufig die Wiederholung von bestimmten Passagen aus dem "Schmähkritik"-Gedicht untersagt. Zwar gelte für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, doch berechtigt dieser nicht zur völligen Missachtung der Rechte Dritter. In Form von Satire geäußerte Kritik an Dritten findet dort ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Menschenwürde angetastet wird.
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