Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 11.08.2015 einen Mann verurteilt, seiner Schwägerin wegen der Veröffentlichung pornografischer Fotomontagen von ihr im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR zu zahlen. Damit reduzierte es (jedoch) das Schmerzensgeld der ersten Instanz (22.000 EUR).
Sachverhalt
Die Klägerin wurde im Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht seien. Es handelte sich dabei um Fotomontagen, auf denen ihr Gesicht und die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen in pornografischen Posen zu sehen waren. Teilweise enthielten die Darstellungen sogar den Namen und die Heimatregion der Klägerin.
Die Klägerin verdächtigte ihren Schwager, den Beklagten, und erstattete gegen ihn Strafanzeige. Im Zuge des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Man beschlagnahmte mehrere Computer und Festplatten. Auf den Festplatten wurden etliche pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Klägerin gefunden. Der Beklagte bestritt, damit etwas zu tun zu haben. Er behauptete, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen. Bisweilen habe er sie auch an Freunde und Verwandte verliehen.
Entscheidung Vorinstanz
Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Oldenburg, mit der sie ihren Schwager auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nahm. Das Landgericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch und gelangte zu der Überzeugung, dass der Beklagte die Fotomontagen erstellt und im Internet veröffentlicht hatte. Es verurteilte ihn wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 22.000 EUR.
Entscheidung OLG
Dagegen legte der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Er stritt den Tatvorwurf weiterhin ab und hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts für falsch. Außerdem war er der Meinung, dass das zuerkannte Schmerzensgeld von 22.000 EUR viel zu hoch sei.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts und hielt den Beklagten ebenfalls für den Urheber der Fotomontagen. Es reduzierte das Schmerzensgeld jedoch auf 15.000 EUR weil höhere Beträge in der Rechtsprechung nur dann zuerkannt würden, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen (z.B. Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten habe. Das sei bei der Klägerin glücklicherweise nicht der Fall gewesen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.08.2015, Az.: 13 U 25/15