Nutzungsbefugnis von Fotos Prominenter bei Sportereignis begrenzt

Reichweite der Nutzungsbefugnis von Fotos Prominenter

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass auch Fotos Prominenter (hier Tochter von Michael Schumacher) bei einem Sportereignis (hier Reitturnier) nur begrenzt benutzt werden dürfen. Ohne Einwilligung des abgebildeten Prominenten dürfen diese Fotos nur für Zwecke der Berichterstattung über das Sportereignis veröffentlicht werden.

Sachverhalt: Veröffentlichung von Fotos der Schumacher-Tochter bei Reitturnier in Rom

Die Klägerin ist die Tochter des bekannten ehemaligen deutschen Autorennfahrers Michael Schumacher. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Anspruch.

Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Tochter von Schumacher neben ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen. Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als Teilnehmerin des Turniers zu sehen.

Die Klägerin hält die Veröffentlichung dieser Fotos für rechtswidrig.

Das Landgericht gab der Klage der Schumacher-Tochter statt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos.

Urteil: Fotos Prominenter dürfen nicht unbegrenzt genutzt werden

Eine Einwilligung in die Fotoveröffentlichung durch die Schumacher-Tochter lag nicht vor. Das OLG verneinte insbesondere das Vorliegen einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme am Reitturnier: "Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen".

Fotos von Teilnahme an Veranstaltungen dürfen nur für Berichte über Veranstaltung genutzt werden

Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am “Rand des Geschehens“.

Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch „in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier“. Die Presse dürfe bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben.

Teilnahme darf nicht nur Aufhänger für Nutzung von Fotos von Prominenten sein

Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er hebe allein die „Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten des Lebens“ hervor.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert.

Nutzung von Fotos aus Kinder- und Jugendzeiten bedarf stets einer Einwilligung

Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2018, Az 16 U 87/17 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.03.2018