Ex-National-Tortwart muss Abbildung auf Sammelkarten dulden

Ex-National-Torwart muss Abbildung auf Sammelkarten dulden

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft seine Fotos auf Sammelkarten dulden müsse; eine Einwilligung hatte er nicht erteilt. Das Gericht bewertete das Publikationsinteresse des Sportverlags höher als das Persönlichkeitsrecht des Ex-Torwarts und bejahte eine Duldungspflicht.

Sachverhalt: Sportverlag gibt Sammelkarten mit Fotos eines Ex-National-Torwarts heraus

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

OLG: Ex-National-Torwart muss sein Foto auf Sammelkarten dulden

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Spielbezogene Fußballfotos sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit "ausreichenden textlichen Informationen" versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen.

Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf "Erstveröffentlichungen". Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein "Sammlerobjekt" Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Persönlichkeitsrecht des Ex-Fußballers tritt hinter Publikationsinteresse des Sportverlags zurück

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.8.2018, Az. 11 U 156/16

Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 8.8.2018