Bei der Nutzung von Personenfotos ist neben dem Urheberrecht des Fotografen am Foto das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild zu beachten. Es genügt also nicht, wenn Sie die Erlaubnis des Fotografen zur Fotonutzung haben. Sie brauchen auch die Einwilligung der abgebildeten Person!
Grund: Nach § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) hat jeder das Recht selber darüber zu entscheiden, ob Fotos von ihm angefertigt und / oder veröffentlicht werden.§ 22 KUG lautet wie folgt:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
Erkennbarkeit der auf dem Foto abgebildeten Person
Eine Erlaubnis brauchen Sie jedoch nur, wenn auf dem Foto eine erkennbare Person abgebildet ist. Wann Erkennbarkeit vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich hierbei ist jedoch nicht das Verständnis des Durchschnittslesers bzw. -zuschauers. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass Außenstehende den Abgebildeten tatsächlich erkannt haben. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Erkennbarkeit für einen (mehr oder minder großen) Bekanntenkreis. Die Identifizierbarkeit nur durch den engsten Freundes- und Familienkreis genügt dagegen nicht.
Die Erkennbarkeit der abgebildeten Person ergibt sich in der Regel aus der Darstellung ihrer Gesichtszüge. Eine Person kann jedoch auch aufgrund sonstiger äußerer Erscheinungsmerkmale (Statur, Haltung und Haarschnitt) identifizierbar sein. So hatte der BGH zum Beispiel die Erkennbarkeit eines auf einer Rückenaufnahme aufgrund des mitabgebildeten Fußballtors bejaht. Auch bestimmte Merkmale wie Kopfform, spezielle Gebrechen, typische Angewohnheiten oder das Tragen bestimmter Kleidungsstücke, besondere Tätowierungen können zur Erkenbarkeit führen.
Der Fotograf sagt, ich darf das Personenfoto nutzen. Genügt das?
Das hängt von den Umständen des Falles ab. Grundsätzlich gilt, dass jeder, der ein Personenfoto nutzen will, selbst angemessene Nachforschungen vornehmen muss, ob er hierzu berechtigt ist. Man darf also nicht einfach annehmen bzw. sich darauf verlassen, dass der Fotograf über die nach § 22 Satz 1 KUG erforderliche Zustimmung der auf dem Foto abgebildeten Person verfügt. Im Zweifel hat die abgebildete Person nämlich nur ihre Zustimmung zur Fotoaufnahme selbst oder nur zu einer Fotonutzung durch den Fotografen oder nur für bestimmte Zwecke erteilt, die die von Ihnen geplante Nutzung nicht umfasst. Sofern Sie sich auf Aussagen Dritter verlassen wollen, sollten Sie sich daher entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorlegen lassen, die die Aussagen bestätigen.