Unterlassungsschuldner muss Google-Einträge löschen lassen
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 7.12.2017 noch einmal klargestellt, dass es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht genpgt, den Rechtsverstoß nur auf der eigenen Webseite zu beseitigen. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner auch prüfen, ob sich in den gängigen Online-Portalen (z. B. Google My Business) rechtswidrige Inhalte befinden.
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Weiterverkauf von E-Mail-Adressen ohne Einwilligung unzulässig
Das OLG Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 24.1.2018 noch einmal klargestellt, dass der Weiterverkauf von E-Mail-Adressen ohne Einwilligung der Betroffenen gegen das Datenschutzrecht verstößt und daher der Kaufvertrag insgesamt nichtig ist. Daher stehen dem Käufer keinerlei Rechte gegen den Verkäufer wegen Nutzung der gekauften E-Mail-Adressen durch Dritte für anstößige Werbung (Werbe-Emails für Sexseiten) zu.
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Einwilligung in E-Mail-Werbung nur für konkrete Produkte möglich
Der BGH hat mit Urteil vom 14.3.2017 weitere Vorgaben zum Inhalt eines Einwilligungstextes in den Erhalt von E-Mail-Werbung gemacht. Danach ist es erforderlich, dass der Werbende bereits in der Anmeldung klarsellt, für welche Produkte oder Dienstleistungen er werden will. Kommt er diesen Vorgaben nicht nach, ist auch eine sonst im Double-Opt-In-Verfahren eingeholte Einwilligung unwirksam.
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Logo in E-Mail-Signatur keine Werbung, E-Mail daher kein Spam
Das Amtgerichts Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 2.10.2017 entscheiden, dass die Versendung einer E-Mail mit einer E-Mail-Signatur, die das Logo des Unternehmens nebst einer Verlinkung auf die Unternehmens-Webseite enthält, keine E-Mail-Werbung darstellt.
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Haftung des Unterlassungsschuldners für Einträge auf Webseiten Dritter
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.11.2017 entschieden, dass ein zur Unterlassung verpflichteter Schuldner nicht für rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter haftet, wenn er diese weder veranlasst noch von diesen Kenntnis hatte. In diesem Fall verstößt der Unterlassungsschuldner daher nicht gegen die titulierte bzw. abgegebene Unterlassungsverpflichtung.
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Falsche Angaben zur Verjährung gegenüber Kunden wettbewerbswidrig
Der BGH hat mit Urteil vom 4.5.2017 entschieden, dass unrichtige Rechtsausführungen eines Unternehmens gegenüber Kunden über die Verjährung von Ansprüchen irreführend und daher wettbewerbswidrig sind.
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