Haftung des Unterlassungsschuldners für Einträge auf Webseiten Dritter
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.11.2017 entschieden, dass ein zur Unterlassung verpflichteter Schuldner nicht für rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter haftet, wenn er diese weder veranlasst noch von diesen Kenntnis hatte. In diesem Fall verstößt der Unterlassungsschuldner daher nicht gegen die titulierte bzw. abgegebene Unterlassungsverpflichtung.
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Falsche Angaben zur Verjährung gegenüber Kunden wettbewerbswidrig
Der BGH hat mit Urteil vom 4.5.2017 entschieden, dass unrichtige Rechtsausführungen eines Unternehmens gegenüber Kunden über die Verjährung von Ansprüchen irreführend und daher wettbewerbswidrig sind.
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Immobilienanzeigen müssen alle wesentlichen Informationen zum Energieverbrauch enthalten
Der BGH hatte sich in gleich drei Urteilen vom 5.10.2017 mit der Frage zu beschäftigen, welche Informationspflichten Immobilienmakler bei Immobilienanzeigen zum Energieverbrauch obliegen. In den drei beim BGH anhängigen Klageverfahren hatte die Deutsche Umwelthilfe e. V. Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern abgemahnt, da in diesen Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, fehlten.
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BGH: Pauschale Vertragsstrafe in B2B AGB unwirksam
Der BGH hat mit Urteil vom 31.08.2017 entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR für jede vorsätzliche Pflichtverletzung in AGB eines Herausgebers eines Gutscheinheftes (hier "Schlemmerblock") unwirksam ist.
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LG München: IDO darf Anbieter von Münzen nicht abmahnen
Viele Onlinehändler erhielten bereits Post vom Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V.). Auch zahlreiche Onlinehändler, die auf eBay Münzen anbieten, erhielten von IDO Abmahnungen. Diese dürfen aufgrund eines Urteils des LG München aber aufatmen, verneinte das LG München die Klagebefugnis von IDO im Bereich des Münzhandels.
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Betrug: Abmahnkosten trotz interner Kostenfreistellung durch Anwalt
Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 08.02.2017), dass das Versenden von Abmahnungen einen Betrug darstellt, wenn das Handeln des Abmahners ausschließlich darauf ausgerichtet ist, Einnahmen zu erzielen, d.h. es nicht um wettbewerbsrechtliche Ziele geht. Zudem liege ein "klassischer Fall" des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) vor, wenn der Abmahnanwalt mit dem Abmahner vereinbart, dass dieser keine Rechtsanwaltskosten tragen muss, sondern die von Abgemahnten gezahlten Abmahnkosten intern geteilt werden.
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