E-Mail-Werbung: Haftung für Dienstleister und Subunternehmer
Klar ist, dass Unternehmen für Spam haften, wenn sie E-Mail-Werbung selbst versenden. Unternehmen greifen jedoch für ihre Mailingkampagnen oft auf Mailing-Dienstleister zurück. Insoweit müssen sie beachten, dass sie für deren Fehler wie für eigenes Handeln haften. Dies gilt sogar dann, wenn der Mailing-Dienstleister ohne Wissen und Wollen des Unternehmens ein Subunternehmen mit der Versendung der Mailings beauftragt. Dies geht sogar soweit, dass Unternehmen auch für Fehler von Subunternehmen haftet, von denen sie gar nichts wußten und der von ihnen beauftragte Mailing-Dienstleister einen Subunternehmer gar nicht beauftragen durfte. Bei der Auswahl von Mailing-Dienstleistern und der Formulierung von Verträgen ist daher größte Sorgfalt angezeigt.
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Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben mit "kann"
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben birgt erhebliche rechtliche Risiken. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen werden wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit und der hohen Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Angaben strenge Anforderungen gestellt. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr entschieden, dass eine gesundheitsbezogene Werbung auch dann irreführend ist, wenn keine bestimmte Wirkungsweise verbindlich versprochen, sondern diese durch Formulierungen wie „kann“ nur als möglich dargestellt wird.
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Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat irreführend
Das LG Berlin hatte sich mit der wettbewerbswidrigen Werbung mit einem TÜV Zertifikat zu befassen. Im dortigen Fall wurde mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat geworben. Unterhalb des TÜV-Logos wurde (immerhin) auf den Ablauf hingewiesen. Nach Ansicht des LG Berlin war die Werbung mit dem TÜV-Siegel dennoch irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn den aufklärenden Hinweis unter dem TÜV-Logo beachte niemand, da niemand ernsthaft damit rechne, dass mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat geworben wird. Eine solche Werbung ergäbe objektiv keinen Sinn.
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OLG Köln: Umweltangaben bei KfZ-Werbung im Internet
Bei der KfZ-Werbung sind die gesetzlichen Pflichtangaben (Umweltangaben) zu beachten. Diese müssen nicht nur richtig, sondern auch gut lesbar sein. Dies bereitet insbesondere bei der KfZ-Werbung im Internet Schwierigkeiten, ist der Platz oft beschränkt. Damit kann man sich jedoch nicht heruasreden. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 22.06.2022 entschieden, dass Umweltangaben (auch im Internet) nur dann gut lesbar sind, wenn sie in dem Moment erscheinen, in denen erstmalig Angaben zur Motorisierung erscheinen.
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ArbG Aachen: Geschäftsgeheimnis und Schutz konkret darzulegen
Das Arbeitsgericht Aachen hat sich in seinem Urteil vom 13.01.2022 ausführlich mit den Voraussetzungen des gesetzlichen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgestz (GeschGehG) und der Darlegungs- und Beweislast von Unternehmen beschäftigt. Das Urteil belegt, dass auf das GeschGehG gestützte Klagen akribisch vorbereitet werden müssen.
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LG Berlin: Haftung bei dynamischen Google Suchanzeigen
Bei dynamischen Google Suchanzeigen wird der Anzeigentitel nicht manuell erstellt, sondern von Google vollautomatisch konzipiert und ausgespielt. Werbetreibende sparen sich also Zeit und Aufwand, gehen jedoch auch erhebliche rechtliche Risiken ein. Denn enthalten die automatisch generierten Google Ads im Anzeigentitel fremde Marken oder irreführende Angaben, haftet der Werbetreibende als Täter wegen Markenrechtsrechtsverletzung oder Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren bestätigt.
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