Wettbewerbszentrale mahnt Preiswerbung bei Fahrsimulator ab

Irreführende Werbung mit Kostenersparnis bei Fahrsimulator

In vielen Fahrschulen werden mittlerweile Fahrsimulatoren eingesetzt und gerne damit geworben, dass dadurch Fahrstunden gespart und somit die Führerscheinkosten reduziert werden. Auslöser dieser Werbung ist wohl eine in der Fahrlehrer-Branche kursierende "Studie" des Institutes für Automobilwirtschaft aus dem Jahr 2016. Ist diese Werbung zulässig?

Werbung mit Kostenvorteil bei Fahrsimulator kann irrführend sein

Nicht nur die Wettbewerbszentrale, sondern auch die Gerichte halten die Werbung mit Preisvorteilen bei Fahrsimulatoren für unzulässig. So haben auf Betreiben der Wettbewerbszentrale bereits 2017 Gerichte in zwei Grundsatzverfahren sich mit dieser Werbung beschäftigt und sie als irreführend eingestuft (LG Bielefeld, Urteil v. 09.05.2017, 15 O 110/16, LG Gera, Urteil v. 20.02.2017, 11 HK O 57/16).

So beanstandete das LG Bielefeld bzw. das LG Gera folgende Werbung:

"Die ersten Fahrstunden auf unserem Simulator - spart Geld, macht Spaß und ist ein toller Einstieg in die Welt des Autofahrens"

"Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240 Euro pro Kurs"

Wettbewerbszentrale mahnt weitere Fahrschulen wegen Kostenersparnis bei Simulator ab

Trotzdem werben offenbar viele Fahrschulen weiterhin mit Kostenvorteilen durch ein Training am Fahrsimulator. Daher hat die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben erneut 22 Fahrschulen abgemahnt, die mit Kostenvorteilen durch Training am Fahrsimulator geworben haben.

Warum ist die Werbung mit Kosteneinsparung bei Simulatoren unzulässig?

Fahrsimulatoren bringen zwar Vorteile

Nach Ansicht der Gerichte dürfen Fahrschulen durchaus auf mögliche Vorteile des Unterrichts im Fahrsimulator (z.B. geringerer Stress, mehrfache Übungsmöglichkeiten von beliebigen Gefahrsituationen) hinweisen.

Aber kein wissenschaftlicher Nachweis für Kostenersparnis

Die Gerichte stören sich jedoch daran, dass es bislang keinen empirischen Erfahrungen im Sinne von gesicherten Daten bzw. naturwissenschaftlichen Nachweis gibt, dass sich durch den Einsatz der Fahrsimulatoren die Zahl der notwendigen Fahrstunden tatsächlich verringern lasse.

Die "Studie" des Institutes für Automobilwirtschaft vom April 2016 sei kein tauglicher Beleg. Denn diese beruhe nicht auf tatsächlich erhobenen konkreten Daten, sondern auf Befragungen von Fahrschulunternehmern und Fahrschülern. So wird auch in der „Studie“ selbst darauf hingewiesen, dass sie keinen wissenschaftlichen Beleg für eine Kostenersparnis darstelle.

Die Frage der Einsparung bzw. deren Höhe hänge - so die Gerichte - insbesondere auch von den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers ab. Es könne durchaus sein, dass es zu gar keiner Einsparung komme.
Da die Ausbildungskosten für einen Führerschein ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung angehender Fahrschüler sind, müssen irreführende Werbeaussagen im Zusammenhang mit diesen Kosten vermieden werden.

Praixhinweis

Fahrschulen können in der Werbung durchaus auf die Vorteile beim Einsatz von Fahrsimulatoren hinweisen. Bei der Werbung mit „Kostenersparnissen“ ist jedoch Vorsicht geboten. So dürfen diese nicht als „feststehend“ dargestellt werden. Nach Ansicht des LG Gera wäre z.B. ein aufklärender Sternchenhinweis dergestalt zulässig, dass das tatsächliche Einsparpotential von den persönlichen Fähigkeiten des entsprechenden Fahrschülers abhängt. 

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen unlauterer Werbung, insbesondere von der Wettbewerbszentrale wegen Preisersparnis bei Fahrsimulatoren erhalten, stehe ich Ihnen außergerichtlich und gerichtlich zur Verfügung.

Sollte der Vorwurf der unlauteren werbung berechtigt sein, gilt es weitere Kosten zu vermeiden und zu überlegen, wie in zulässiger Weise geworben werden kann.