Welcher Onlineshop kennt ihn nicht - Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin. Seit Jahren berühmt und berüchtigt für die massenweise Versendung von Abmahnungen im Auftrag dubioser Onlineshops. Sandhage mahnt die unterschiedlichsten Wettbewerbsverstöße ab, sei es die fehlende Registrierung im Verpackungsregister oder bei der Stiftung EAR, fehlerhafte Preisangaben oder Schwarzverkäufe auf eBay. Bei den abmahnenden Onlineshops dürfte es sich um Fake Shops handeln, so dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind. Diese Ansicht wurde nun vom AG Schöneberg in einem Fall bestätigt und Sandhage zum Schadensersatz verurteilt.
Sandhage: Frühere Verurteilungen wegen Rechtsmissbrauchs
Rechtsanwalt Sandhage wurde bereits 2014 und 2017 vom AG Schöneberg bzw. Landgericht Berlin wegen missbräuchlicher Abmahnungen zum Schadensersatz verurteilt. Davon ließ er sich jedoch nicht beirren und mahnte weiter ab, vor allem kleine Onlinehändler, bei denen er auf wenig Gegenwehr und schnelle Zahlungen hofft.
Seit Inkrafttreten des „Anti-Abmahngesetzes" am 01.2.2020 mahnt Sandhage nur noch solche Verstöße ab, für die auch Abmahnkosten verlangt werden können, so u.a.:
- Schwarzverkäufe auf eBay & Co.
- fehlende CE-Kennzeichnung
- fehlende Registrierung im Verpackungsregister / Stiftung EAR
- Verstoß gegen Produktsicherheitsgesetz
- fehlerhafte Preisangaben (Grundpreis, UVP)
- versicherter Versand
- Verstöße gegen Produktkennzeichnungsvorschriften
Sandhage Abmahnungen im Auftrag der Chronotage Juwelier GmbH
Sandhage nahnt u.a. im Auftrag der Juwelier Chronotage GmbH ab. Der von der Juwelier Chronotage GmbH betriebene „Onlineshop“ ähnelt auffällig anderen Onlineshops, für die Sandhage ebenfalls massenweise Abmahnungen versendet: Gleichlautende AGB, hohe Versandkosten, nur Vorkasse möglich, Liefergebiet auf Deutschland beschränkt, geringer Liefervorrat.
In den Abmahnungen behauptet Sandhage, die Juwelier Chronotage GmbH sei seit über 10 Jahren mit dem Verkauf von Uhren, Schmuck und Accessoires befasst. Umsatzzahlen oder Umsatzgrößen werden nicht genannt. Im Wayback Archiv waren bis 2021 jedoch gerade einmal zwei Indexierungen für diesen Shop gespeichert. Mittlerweile wurden die Speicherungen im Wayback Archiv (wohl auf Antrag des Shops) gelöscht.
Sandhage Abmahnungen rechtsmissbräuchlich
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nur Wettbewerber abmahnbefugt, die Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Dies ist in der Abmahnung unaufgefordert darzulegen, andernfalls ist die Abmahnung nicht nur wegen fehlender Abmahnbefugnis unberechtigt, sondern auch formell unwirksam. Gem. § 8 c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist u.a. anzunehmen, wenn eigentliches Ziel der Abmahnung ist, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten entstehen zu lassen.
Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung besteht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Zudem muss der Abmahner dem Abgemahnten die für die Abwehr der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten erstatten. Sofern der Abmahnanwalt wusste, dass der Abmahner nicht abmahnberechtigt ist, haftet er neben dem Abmahner auf Erstattung der Abwehrkosten.
Klage gegen Sandhage wegen missbräuchlicher Abmahnungen
Ich habe daher im Auftrag meiner Mandanten nicht nur die Abmahnungen zurückgewiesen, d.h. weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch Abmahnkosten gezahlt, sondern sowohl den Abmahner als auch Sandhage persönlich zur Erstattung der meinen Mandanten entstandenen Anwaltskosten außergerichtlich aufgefordert. Da keine Zahlungen erfolgten, habe ich im Auftrag mehrerer Mandanten nunmehr Klage gegen Sandhage persönlich auf Zahlung der Abwehrkosten beim AG Schöneberg eingereicht.
Sandhage erneut wegen Rechtsmissbrauchs verurteilt
In einem Klageverfahren hat das AG Schöneberg am 11.07.2023 Rechtsanwalt Sandhage nunmehr wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen zur Zahlung von Abwehrkosten verurteilt. Zur Begründung führte das AG Schöneberg wie folgt aus:
"Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.261,50 € gemäß §§ 826, 249 Absatz 1 BGB.
Nach § 826 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger Ersatz des Schadens verlangen, der ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßende Weise vorsätzlich zugefügt worden ist. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Inhalt, den Beweggründen und/oder dem Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das trifft auf eine Abmahntätigkeit zu, die primär, wenn nicht sogar ausschließlich, dem sachfremden Ziel der Erzeugung eines Kostenerstattungsanspruchs dient.
Rechtsmissbräuchlich nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG durch einen Marktteilnehmer immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitwettbewerber gerichteten Schritte vorwiegend dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies gilt auch schon für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch eine Abmahnung. § 8 Abs. 3 UWG bezieht sich dabei nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs, sondern stellt generell auf die Geltendmachung des Anspruchs ab.
So ist es hier gewesen, denn bei dem Onlineshop der Juwelier Chronotage GmbH handelt es sich um einen sogenannten Fakeshop, also einem solchen, dessen Existenz darauf angelegt ist Abmahnungen aussprechen zu können, um auf diesem Weg Einnahmen erzielen zu können. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Bei vorliegender Sachlage ist nicht nur das Vorgehen der Juwelier Chronotage GmbH, sondern auch das eigene Vorgehen des Beklagten in der Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren.
Eine auf § 8 Abs. 1 UWG gestützte Abmahntätigkeit, die unter Berücksichtigung aller Umstände vorrangig dazu dient, Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist sittenwidrig. Denn sie hat nur die Schädigung Dritter zum Ziel und dient der eigenen Bereicherung. Dieser Vorwurf trifft vorliegend auch den Beklagten persönlich. Wenn der Beklagte vorträgt, er habe vorrangig die Interessen der Gemeinschaft wahrgenommen, weil er die Klägerin umfangreicher unerlaubter Schwarzverkäufe überführt habe und solche schließlich niemand in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch nicht die Juwelier Chronotage GmbH zu dulden habe, so ist es nicht an dem Beklagten unter dem Vorwand der Einhaltung von Wettbewerbsregeln als Hüter von Gesetz und Ordnung zu gerieren, um auf diesem Wege Einnahmen zu erreichen.
Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt. Die Rechtsmissbräuchlichkeit hätte sich dem Beklagten vor dem Hintergrund seiner vielfältigen Erfahrungen auf diesem Gebiet geradezu aufdrängen müssen.
Die Klägerin hat auch einen kausalen Schaden in Höhe von 1.261,50 € erlitten. Dieser Vermögensschaden ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit den Kosten ihrer Rechtsverteidigung gegen die sittenwidrige Inanspruchnahme durch den Beklagten belastet ist. (…)“
Sandhage zahlte nach Erlass des Urteils die titulierten Forderungen sowie die Kosten des Klageverfahrens, legte jedoch - warum auch immer - dennoch Berufung beim LG Berlin ein.
In einem weiteren gegen Sandhage eingeleiteten Klageverfahren auf Erstattung vn Abwehrkosten zahlte Sandhage kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die eingeklagten Abwehrkosten. Ein weiteres Urteil, welches ihm Rechtsmissbrauch bescheinigte, wollte er wohl nicht lesen.
Wehren Sie sich gegen Sandhage Abmahnungen und holen Sie Ihr Geld zurück !
Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag eines seiner dubiosen Onlineshops erhalten, sollten Sie den Forderungen darin nicht vorschnell nachkommen. Ich habe bereits zahlreiche von Sandhage Abmahnungen betroffene Shopbetreiber vertreten. Gerne helfe ich auch Ihnen, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zurückzuweisen und die Ihnen hierfür entstandenen Anwaltskosten zurückzufordern.
Senden Sie mir gerne die Abmahnung per E-Mail zu. Im Rahmen einer kurzen Erstberatung bespreche ich mit Ihnen das weitere Vorgehen und die damit verbundenen Kosten meiner Beauftragung.