AG Frankfurt: Kein Schadensersatz bei Wikipedia-Fotos

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Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Seit Jahren gehen Hobbyfotografen gerichtlich gegen die Verwendung ihrer kostenlosen Fotos auf Pixelio, Flickr oder Wikipedia vor und hoffen auf Verstöße gegen die CC-Lizenzen, wie z.B. die Nichtangabe des Urhebers. Sie verschicken Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, in denen sie Abmahnkosten und Schadensersatz fordern. Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat ein Abgemahnter nun den Spieß umgedreht: Er hat eine negative Feststellungsklage und Klage auf Erstattung von Abwehrkosten erhoben – und gewonnen! Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der Abmahnung fest und verurteilte den Abmahner zur Erstattung der Rechtsverteidigungskosten, die dem Abgemahnten entstanden sind.

Abmahnungen wegen auf Pixelio, Flickr und Wikipedia abrufbaren Fotos

Seit Jahren mahnen diverse „Fotografen“ (z.B. Grezgor Grygo, Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischer, Dirk Vorderstraße, Wladyslaw Sojka), die ihre Bilder auf Plattformen wie Pixelio, Flickr, Wikipedia oder auf der eigenen Webseite hochladen und zur kostenlosen (auch gewerblichen) Nutzung zur Verfügung stellen.

Wikipedia Bilder stehen unter einer freien Lizenz, wobei fast alle Bilder auch kommerziell genutzt und verändert werden dürfen. Welche konkrete Lizenz gilt, ist auf der jeweiligen Bildbeschreibungsseite zu finden. In Betracht kommen CC-Lizenzen, aber auch GNU-Lizenzen. Wikipedia stellt auch einen Lizenzhinweisgenerator zur Verfügung.

     Was ist bei lizenfreien Fotos (CC-Fotos) zu beachten?

Die Bildbeschreibungsseite ist vom Artikel aus durch einen Klick auf das Bild zu erreichen. Am Bild selbst in den Wikipedia Artikeln befindet sich keine Urheberangabe. Viele Nutzer denken daher, dass keine Urheberangabe erforderlich ist und tappen so unbewusst in die „Urheberrechtsfalle“. Dies ist der Moment für solche "Fotografen" und ihre Abmahnkanzleien.

AG Frankfurt a.M.: Foto Abmahnung von Wladyslaw Sojka rechtswidrig

Auch der Fotograf Wladyslaw Sojka veröffentlicht seine Bilder eifrig in der Wikipedia Bilddatenbank. Werden diese ohne Urheberangabe genutzt, lässt auch er anwaltliche Abmahnungen versenden und fordert hohen Schadensersatz und (angeblich entstandene) Abmahnkosten.

Nicht alle Abgemahnten knicken ein. Einige weisen nicht nur die Abmahnung zurück, sondern gehen in den Gegenangriff über. So können Abgemahnte Klage gegen den Abmahner einreichen mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen (Unterlassung, Auskunft, Abmahnkosten, Schadensersatz) nicht bestehen und vielmehr der Abmahner dem Abgemahnten außergerichtliche Anwaltskosten erstatten muss.
Genau dies tat der Kläger in dem Verfahren vor dem AG Frankfurt am Main und erhob negative Feststellungsklage und Zahlungsklage gegen den Fotografen Wladyslaw Sojka.

Auf die negative Feststellungsklage und Zahlungsklage des Abgemahnten urteilte das Gericht wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Lizenzkostenersatz in Höhe von 620,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin ... aus ... vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.

Es wird ferner festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin ... aus ... vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Kein Schadensersatz wegen fehlender Urheberangabe bei Wikipedia-Fotos

Den Schadensersatzanspruch verneinte das Gericht mit folgender Begründung:

„… Jedenfalls ist dem Beklagten kein Schaden entstanden.

Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seiner fotografischen Tätigkeit einen ständigen Nebenerwerb erzielt, wie er durch die Vorlage zahlreicher Rechnungen belegen konnte. Auch wenn die Fotografie nicht seinen Hauptberuf darstellt, ist sein nicht nur immaterielles Interesse an einer Namensnennung entsprechend der von ihm verwendeten Lizenzen grundsätzlich anzuerkennen. Allerdings ist auch in Rechnung zu stellen, dass die verwendeten Lizenzen die entgeltlose Verwendung seiner Werke vorsehen. Dabei kann es dahinstehen, ob auf das Bild der Stadtansicht die GNU-Lizenz für freie Dokumentation oder die Creative-Commons-Lizenz anwendbar ist. Schließlich sehen beide Lizenzen vor, dass die Werke ohne Entgelt verwendet dürfen, jedoch der Name des Beklagten zu nennen ist.

Dennoch ist kein in Geld bezifferbarer Schaden entstanden. Zwar würden in Fällen wie dem vorliegenden die Lizenzpartner grundsätzlich eine Lizenzgebühr vereinbaren, da die Verwendung ohne Namensnennung einen Vorteil des Verwenders darstellt (…). Grundlage für die Schadensermittlung ist jedoch der Verlust, den der Urheber durch den entgangenen Werbeeffekt erleidet (…). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Aufträge dadurch entgangen sind, dass die Klägerin seine Bilder verwendete. Es handelt sich nicht um Bilder, die sich von zahlreichen anderen Stadtansichten abheben würden oder sonst einen besonderen Werbewert hätten. Gerade bei derlei Fotografien ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Dritte bei Betrachtung der Fotos unter Nennung des Namens des Urhebers nach diesem gesucht und ihm Aufträge erteilt hätten.“

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.01.2022, Az. 30 C 4113/20 (47)

Praxishinweis:

Dieses Urteil belegt einmal mehr, dass nicht jede Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung berechtigt bzw. die darin geforderten Zahlungsansprüche bestehen. Auch andere Gerichte haben unseröise Hobbyfotografen bereits in die Schranken gewiesen.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung von Fotos, die auf Pixelio, Flickr oder Wikipedia veröffentlicht sind, erhalten? Dann sollten Sie den darin erhobenen Forderungen nicht vorschnell nachkommen. Vielmehr sollten Sie die Abmahnung anwaltlich überprüfen lassen. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Forderungen berechtigt sind.

Keinesfalls sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben werden. Sondern wenn überhaupt nur, wenn Sie zu 100% sicherstellen können, dass Sie in Zukunft nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die abgemahnten Bilder müssen zudem vorher umfassend gelöscht werden (Server, Archiv, Webseite, Social Media). Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen Beratungen im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche von Fotografen (Dirk Vonten, Stephan Karg, Peter Atkins, Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischer, Dirk Vorderstraße, Dennis Kley) Abgemahnte außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Oder werden Ihre Bilder ohne Ihre Erlaubnis genutzt?
Haben Sie Fragen zur Nutzung von Bildern? Oder benötigen Sie Lizenzverträge?
Ich berate auch gerne Sie und vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich konsequent und effizient!
Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Fotorecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Urheberrecht.