Produktbild: Urheberrechtsverletzung setzt Inlandsbezug voraus
Das Landgericht Hamburg hat in zwei Urteilen klargestellt, dass die Verwendung von Produktbildern auf Webseiten, die sich nicht an Käufer in Deutschland richten, keine Verletzung des deutschen Urheberrechts darstellt. Es genügt nicht, dass die Webseiten in Deutschland abrufbar sind. In beiden Fällen ging es um die Verwendung von Hunderten von Produktbildern auf Webseiten mit den Domains "ru" (Russland), "ua" (Ukraine) und "kz" (Kasachstan), für die der Rechteinhaber keine Erlaubnis zur Nutzung erteilt hatte. Er verklagte die Webseitenbetreiber - und verlor jeweils!
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OLG Frankfurt: Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos nötig
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einem umfangreichen Berufungsurteil (35 Seiten) mit der Frage beschäftigt, ob Fotografen gegenüber Microstock-Agenturen (Fotolia, Adobe Stock, iStock & Co.) in Upload-Verträgen (= AGB) wirksam auf ihr Recht zur Urheberagabe verzichten können. Wie bereits die Vorinstanz (LG Kassel) hält auch das OLG Frankfurt a.M. dies für möglich. Denn das Geschäftsmodell von Microstock-Agenturen basiere darauf, dass Kunden unkompliziert zahlreiche Bilder zu geringen Beträgen (Credits) zur gewerblichen Nutzung lizenzieren können, ohne dabei den Urheber angeben zu müssen. Durch die hierdurch erzielte große Reichweite der Plattform sei es Fotografen möglich, mit wenig Aufwand hohe Einnahmen zu erzielen.
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LG München: Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos
Nun hatte sich auch das Landgericht München I mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Nutzung von Fotolia Fotos für gewerbliche Zwecke (z.B. Webseite) der Fotograf als Urheber angegeben werden muss. Wie bereits andere Gerichte, vertritt auch das Landgericht München I die Ansicht, dass eine Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Fotos nicht erforderlich ist. Zur Begründung führte es an, dass die Fotolia Lizenzbedingungen nur bei einer redaktionellen Nutzung eine Urheberangabe verlangen und hierdurch § 13 UrhG abbedungen wurde.
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Stockfotograf Stephan Karg verliert vor dem AG Memmingen
Die Kanzlei Hegewerk hat eine weitere Niederlage in einem für den Stockfotografen Stephan Karg geführten Klageverfahren erlitten. Das AG Memmingen verurteilte Stephan Karg mit Urteil vom 20.01.2022 zur Zahlung von Rechtsverteidigungskosten an einen vom ihm wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnten Webseitenbetreiber (dieser wurde von uns sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten).
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Keine Vertragsstrafe bei Abrufbarkeit eines Fotos nur über URL
Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Foto, das nur nach Eingabe einer URL im Internet aufrufbar ist, „öffentlich zugänglich“ ist. Diese Frage stellt sich in all jenen Fällen, in denen nach einer Foto Abmahnung das Bild zwar von der Webseite, jedoch nicht vom Server gelöscht wird. Abmahner hoffen auf diesen Fehler, um sodann von Abgemahnten Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zu fordern. Genau diese Konstellation lag auch dem Urteil des BGH zu Grunde. Der BGH schob diesem Treiben nunmehr jedoch einen Riegel vor.
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Stockfotograf Dirk Vonten verliert vor dem LG Kassel
Die Kanzlei Hegewerk übernahm Mitte 2020 das Abmahngeschäft für den Stockfotografen Dirk Vonten von der Kanzlei Pixel.Law. Ebenso wie andere von der Kanzlei Hegewerk vertretene Fotografen (z.B. Stephan Karg) vermarktet auch Dirk Vonten seine Bilder ausschließlich über preisgünstige Stockarchive. Nunmehr lässt er über die Kanzlei Hegewerk Webseitenbetreiber abmahnen, die seine Bilder ohne Urheberangabe auf Webseiten nutzen. Dabei trifft es auch Webseitenbetreiber, die das Bild über Fotolia oder Adobe legal erworben haben. Vor dem LG Kassel hat Herr Vonten nun eine Niederlage erlitten.
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