Produktbild: Urheberrechtsverletzung setzt Inlandsbezug voraus

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Bild von Hannes Edinger auf Pixabay

Das Landgericht Hamburg hat in zwei Urteilen klargestellt, dass die Verwendung von Produktbildern auf Webseiten, die sich nicht an Käufer in Deutschland richten, keine Verletzung des deutschen Urheberrechts darstellt. Es genügt nicht, dass die Webseiten in Deutschland abrufbar sind. In beiden Fällen ging es um die Verwendung von Hunderten von Produktbildern auf Webseiten mit den Domains "ru" (Russland), "ua" (Ukraine) und "kz" (Kasachstan), für die der Rechteinhaber keine Erlaubnis zur Nutzung erteilt hatte. Er verklagte die Webseitenbetreiber - und verlor jeweils!

Sachverhalt: Produktbilder auf Webseiten mit Domains „ru“ und „ua“ und "kz"

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Annexansprüche wegen der Nutzung von 149 Produktbildern geltend. Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt. Innerhalb der Unternehmensgruppe ist die Klägerin u.a. für das Erstellen und die Weitergabe/Lizenzierung von Produktbildern für/an Dritte zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz (ebenfalls) in Hamburg. Sie erbringt Leistungen im Zusammenhang mit Versandhandel.

Mitte 2020 entdeckte die Klägerin, dass in der Google-Bildersuche diverse Bilder von Models mit Kleidungsstücken als Vorschaubilder abrufbar waren. Wenn man jeweils auf das Bild klickte, wurde man auf die Internetseiten www. o.- t..ru oder www. o.- t..com.ua weitergeleitet. Auf der jeweiligen Seite („Landing Page“) wurde das per Vorschaubild angezeigte Bild selbst nicht angezeigt. Der Text auf den Internetseiten war grundsätzlich in kyrillischer Schrift abgefasst, wobei die Artikelbeschreibungen (teilweise auch) auf Deutsch erfolgten.

Die Klägerin sah hierdurch ihre Urheberrechte an den Produktbildern verletzt und mahnte die Beklagte ab. Sie meinte, die Internetseiten seien an ein in Deutschland lebendes Publikum gerichtet. Dies ergebe sich daraus, dass die Darstellung der Angebote, der über den Angebotsfotografien enthaltene Hinweis, auf welcher (Unter-)Seite man sich befinde und der Hinweis, wenn einzelne Produktfotografien nicht angezeigt werden könnten, in deutscher Sprache erfolge. Überdies gebe es in Deutschland eine große russischsprachige Minderheit von etwa 3,5 Millionen Menschen. Viele von diesen Menschen seien solche, welche nach wie vor enge (familiäre) Verbindungen in ihr Heimatland hätten, die dortigen Personen unterstützten und selbst fortwährend wieder zu Besuchen in ihr Herkunftsland reisten. Für sie sei es problemlos möglich, von Deutschland aus die streitgegenständlichen Internetseiten zu nutzen, um dort einzukaufen und vor allem von den gegenüber Deutschland niedrigeren Verkaufspreisen zu profitieren. Nicht zuletzt lasse sich den AGB der Beklagten eine weitere Verbindung zu Deutschland entnehmen.

LG Hamburg: Urheberrechtsverletzung setzt Inlandsbezug voraus

Das LG Hamburg wies die auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung gerichtete Klage vollständig ab.

Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsklagen

Das LG Hamburg bejahte zunächst seine internationale Zuständigkeit. Hierfür genügt es, dass die Webseiten auch in Deutschland abrufbar waren:

"Das Landgericht Hamburg ist international zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, kann sie gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-Verordnung vor deutschen Gerichten verklagt werden. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 32 ZPO auch örtlich zuständig, da die streitgegenständlichen Internetseiten in Hamburg abrufbar waren. Auf die geographische Ausrichtung der Internetseiten kommt es insoweit nicht an (…).“

Deutsches Urheberrecht zwar anwendbar

Auch sei das deutsche Urheberrecht anwendbar, da die Klägerin eine Verletzung dieses geltend mache:

„Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend macht.“

Aber deutsches Urheberrecht nicht verletzt

Von der Frage der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts ist jedoch die Frage zu trennen, ob das deutsche Urheberrecht auch verletzt ist. Eine Verletzung deutschen Urheberrechts verneinte das Gericht. Im Streitfall fehle es nämlich an dem erforderlichen Inlandsbezug der Internetseiten https:// o.- t..ru und https:// o.- t..com.ua.

Ausländische Top-Level-Domains

Nach Ansicht des Gerichts, indizieren bereit die Top-Level-Domains, dass sich die Internetseiten an Verkehrskreise in Russland bzw. der Ukraine richten.

"Durch diese Internetangebote wird nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung angesprochen. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland vielmehr in weit überwiegender Zahl das für ihn vorgesehene Angebot unter der Adresse o..de wahrnimmt. Es ist für den inländischen Verkehr schlichtweg einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Dass über die Internetseiten https:// o.- t..ru und https:// o.- t..com.ua überhaupt ein Vertrieb nach Deutschland stattfinden würde, hat die Klägerin zudem nicht behauptet.“

Produktbeschreibung in deutscher Sprache unschädlich

Der Umstand, dass die Beschreibung der Produkte und eine Fehlermeldung auf Deutsch verfasst waren, genüge ebenfalls nicht für die Annahme eines Inlandsbezug:

"Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland eine größere russischsprachige Gemeinschaft gibt. Von dieser Gemeinschaft wäre nur ein Bruchteil daran interessiert, Kleidungsstücke möglicherweise billiger über die Internetseiten https:// o.- t..ru und https:// o.- t..com.ua zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Russland oder der Ukraine zukommen zu lassen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu lassen. Im Übrigen besteht stets die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die fremde Sprache besser verstehen. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzung im Internet erforderlichen Gesamtabwägung (...)."

Keine technischen Maßnahmen zur Zugriffsunterbindung unschädlich

Dass die Beklagte keine technischen Maßnahmen ergriffen hatte, den Zugriff auf die Webseiten aus Deutschland zu unterbinden bzw. zu erschweren, führte ebenfalls nicht zum Inlandsbezug:

"Angesichts des geringen Gewichts der Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bilder auf die inländischen Interessen der Klägerin fällt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie nicht von der grundsätzlich vorhandenen technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Internetnutzer, die die Internetseiten von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten (…)."

AGB kein Hinweis für Ausrichtung auf Deutschland

Schließlich genügte dem Gericht auch nicht der Inhalt der AGB, um eine Ausrichtung der Webseiten jedenfalls auch auf Deutschland anzunehmen:

"Dass gemäß den auf der Internetseite https:// o.- t..ru abrufbaren AGB „Streitigkeiten vor Gericht in Übereinstimmung mit den im Land des Verkäufers geltenden Vorschriften“ (…), also - nach dem Vortrag der Klägerin - der Beklagten in Deutschland beigelegt werden sollen, ist kein Indiz für eine Ausrichtung der Internetseite auf deutsche Nutzer, da diese Regelung in den AGB keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für die Nutzer hätte, sondern vornehmlich dem eigenen Interesse der Beklagten diente.“

LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, 310 O 442/20

Anmerkung: In dem weiteren Urteil des Landgericht Hamburg vom gleichen Tag ging es um die unerlaubte Nutzung von 318 Lichtbildern im Zusammenhang mit Internetseiten unter der TLD „kz“ (Kasachstan) bzw. „ru“ (Russland). Auch in diesem Fall verneinte das LG Hamburg mit obiger Begründung den für eine Urheberrechtsverletzung erforderlichen Inlandsbezug (LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, 310 O 443/20).

Praxishinweis:

Die Urteile belegen, dass nicht jede Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung auch tatsächlich berechtigt ist. Eine anwaltliche Überprüfung der Berechtigung der Abmahnung ist daher in jedem Fall angezeigt.  So kann es bereits an der Aktivlegitimation des Abmahners fehlen. Zudem stellt sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die Frage, ob deutsches Urheberrecht tatsächlich verletzt ist. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist der geforderte Schadensersatz mitunter zu hoch. Auch Abmahnkosten sind oft überhöht. Weist die Abmahnung formale Fehler auf, sind die ABmahnkosten in keinem Fall zu zahlen.

Gut zu wissen: Ist eine Abmahnung unberechtigt oder formal fehlerhaft, muss Ihnen der Abmahner Ihre Rechtsverteidigungskosten erstatten.

Aufgrund meiner Spezialisierung im Urheberrecht und Fotorecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Webseitenbetreiber sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor diversen Gerichten erfolgreich vertreten.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Oder werden Ihre Bilder ohne Ihre Erlaubnis genutzt?
Haben Sie Fragen zur Nutzung von Bildern? Oder benötigen Sie Lizenzverträge?
Dann berate ich auch gerne Sie und vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich konsequent und effizient!
Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Fotorecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Urheberrecht.