"Cheetos" Abmahnung der Intersnack SE - was tun?

Crunchy Snacks
Bild von MariSchu auf Pixabay

Auch in Deutschland bieten Händler den in den USA beliebten Snack „Cheetos“ (Maispuffs in verschiedenen herzhaften Geschmacksrichtungen) an, nicht wissend, dass sie hierdurch Markenrechte an der deutschen Marke „Chitos“ bzw. "CHITOS" verletzen. Die Intersnack Deutschland SE lässt über die Kanzlei Harmsen Utescher Händler abmahnen, die „Cheetos“ in Food-Supermärkten oder im Internet in Onlineshop oder auf Marktplätzen wie Amazon in Deutschland anbieten. In diesem Blogbeitrag erläutert Fachanwältin Denise Himburg, was Abgemahnte nach Erhalt einer Cheetos Abmahnung tun sollten - und was nicht.

Abmahnung wegen Verletzung Marke „Chitos“: Was fordert Intersnack?

Wie üblich bei Markenabmahnungen, fordert die Intersnack Deutschland SE (vertreten durch die Kanzlei Harmsen Utescher) die abgemahnten Händler unter kurzer Fristsetzung auf,

• eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
• Auskunft zu erteilen, um sodann den Schadensersatz zu berechnen und
• Abmahnkosten (berechnet nach einem Streitwert von 150.000 EUR) zu erstatten.

Bei einem Unterlassungsstreitwert von 150.000 EUR beziffern sich die Abmahnkosten auf 2.538,10 EUR. Dieser Betrag kann für kleinere Onlinehändler schon ein finanzielles Fiasko sein. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die eine feste Vertragsstrafe von 5.100 EUR enthält.

Darf man Cheetos tatsächlich nicht in Deutschland verkaufen?

Die Antwort ist wohl leider "nein". Daher sind "Cheetos" in Deutschland auch nicht sehr verbreitet und werden nur in ausgewählten US-Stores angeboten.

Die Intersnack Deutschland SE ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Chitos“ (eingetragen in den Klassen 29 und 30) sowie der deutschen Wort-Bildmarke „CHITOS“ (eingetragen in den Klassen 29,30 und 31), u.a. für

"im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke“ bzw.

"Im Extrudier- und Pelletierverfahren sowie andersartig hergestellte oder zubereitete Tapioka-, Maniok-, Reis-, Mais-, Weizen- oder andere Getreideprodukte“

Sie bietet (siehe www.chio.de) zahlreiche Snacks an, neben Tortillas, Chips, Popcorn auch Knusperringe aus Kartoffelteig unter dem Namen „Chitos“.

In der Abmahnung wird angeführt, zwischen den Zeichen „Cheetos“ und „Chitos“ bestehe markenrechtliche Verwechslungsgefahr, da diese sowohl klanglich als auch schriftbildlich hohe Ähnlichkeit aufweisen und Warenähnlichkeit vorliege. Die Intersnack weist darauf hin, dass diese Sichtweise bereits wiederholt vom LG Hamburg sowie vom LG Köln und LG Bochum bestätigt worden sei und fügt der Abmahnung einen Beschluss des LG Hamburg vom 24.11.2021 bei.

Händler sollten daher in Deutschland weder Cheetos anbieten noch diesen Begriff in der Werbung, in Meta-Daten oder als Kategorie-Bezeichnung im Shop verwenden.

Ignorieren der Abmahnung – Gefahr hoher Klagekosten

Markenabmahnungen sollten keinesfalls ignoriert werden, denn es drohen Klageverfahren, die mit weiteren hohen Kosten verbunden sind. Ist die Abmahnung berechtigt, müsste der Abgemahnte neben den Abmahnkosten und Schadensersatz dann auch noch die Kosten des Klageverfahrens tragen. Bei einem Streitwert von 150.000 EUR beziffern sich allein die Gerichtskosten auf 4.500 EUR. Hinzu kommen gerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.000 EUR auf jeder Seite. Ein Klageverfahren kann daher mit weiteren Kosten von 15.000 EUR verbunden sein.

Abgemahnte sollten daher weder leichtfertig eine Unterlassungserklärung verweigern noch vorschnell abgeben, sondern sich genau überlegen, was in ihrem Fall die bessere wirtschaftliche Lösung ist. Keinesfalls sollte die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, enthält diese eine feste Vertragsstrafe von 5.100 EUR.

Wichtig zu wissen: Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erkennt der Abgemahnte weder an, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt noch, dass er die Abmahnkosten zahlen muss.

Bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen

Vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss jedoch sichergestellt werden, dass kein Verstoß droht. Hier lauern zahlreiche Fehlerquellen, ist es nicht damit getan, die beanstandeten Angebote aus dem eigenen Shop oder von Amazon, eBay & Co. zu entfernen. Man muss auch auf Dritte wie beispielsweise Suchmaschinen und Verkaufsplattformen einwirken, um Angebote in Archiven und Caches zu löschen.

Anwaltliche Beratung schützt vor Vertragsstrafen

Verstößt der Abgemahnte nach Abgabe der Unterlassungserklärung (= Unterlassungsschuldner) gegen die Unterlassungserklärung, kann der Abmahner (= Unterlassungsgläubiger) von diesem eine Vertragsstrafe (je Verstoß) fordern.
Der Abgemahnte muss daher Angebote und Werbung umfassend prüfen und überarbeiten, und zwar im eigenen Shop und auf Plattformen wie eBay, Amazon und Co. Abmahnkosten im Markenrecht sind schon hoch. Aber das weitaus größere finanzielle Risiko besteht in der Verwirkung von Vertragsstrafen, können sich diese je Verstoß auf mehrere Tausend EUR beziffern. Spätestens beim Aufräumen zahlt sich guter Anwaltsrat aus.

Fazit: Wie man auf eine Cheetos Abmahnung reagieren sollte

⇒ Haben Sie eine Cheetos Abmahnung erhalten, sollten Sie diese nicht ignorieren. Ignorieren kann teuer werden und zu einem Gerichtsverfahren führen, das Kosten nach sich zieht, die hätten vermieden werden können.

⇒ Sie sollten die Abmahnung ernst nehmen und diese von im Markenrecht spezialisierten Anwälten überprüfen lassen. Diese wissen, ob die Abmahnung berechtigt ist, formulieren für Sie eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung und beraten Sie, wie Sie Vertragsstrafen vermeiden können.

⇒ Im Idealfall können Sie durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und den Abschluss eines Vergleichs die Angelegenheit außergerichtlich beilegen und weitere Kosten vermeiden.

Was kann ich für Sie als Fachanwältin für Markenrecht bei Cheetos Abmahnungen tun?

Ich berate seit mehr als 20 Jahren Mandanten aus den verschiedensten Bereichen im Markenrecht, insbesondere bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen. Als Fachanwältin für Markenrecht sind mir die möglichen Angriffspunkte gegen Abmahnungen wegen Markenrechtsverstöße bestens vertraut. Ich weiß, mit welchen Markenabmahnern man verhandeln kann und mit welchen nicht.

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen der Marke „Chitos“ erhalten? Dann können Sie mir die Abmahnung gerne per E-Mail zusenden (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.). Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung erläutere ich Ihnen kurz die Rechtslage und zeige Ihnen einen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht sinnvollen Lösungsweg auf.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Markenrecht.