Hier gilt es einerseits zwischen bestimmten Markenformen (Wortmarke, Bildmarke, etc.) und andererseits zwischen dem räumlichen Schutz von Marken (deutsche Marke, Unionsmarke, IR-Marken) zu unterscheiden.
Markenformen: Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken
Als Marke können Wörter (z.B. "Google", "Facebook", "Apple", "Mercedes", "Aldi"), Buchstaben (z.B. "RTL", "ARD") oder Zahlen (z.B. "4711") angemeldet werden. Dann spricht man von Wortmarken.
Ferner können als Marke zusammengesetzte Zeichen aus Wörtern und Grafiken angemeldet werden. Dann spricht man von Wort-/Bildmarken. Hierbei ist zu beachten, dass der Schutz einer Wort-/Bildmarke ggf. keinen Schutz gegen Nutzung nur des Wortelements durch Dritte vermittelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich bei dem Wortelement um eine beschreibende Angabe handelt und der Markenschutz nur über das Bildelement erlangt wurde.
Enthält die Marke nur ein Bildelement, ob nun in Form einer Grafik, eines Logos oder einer Abbildung, spricht man von einer reinen Bildmarke.
Aber auch Farben können als Marken (Farbmarken) angeneldet werden. Bekannte Farbmarken sind z.B. Telekom-Magenta, ADAC-Gelb, Nivea-Blau, Milka-Lila. Eine Eintragung ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Voraussetzung ist, dass der Verkehr in der Farbe einen Hinweis auf die Herkunft des Produktes bzw. der Dienstleistung sieht. Dies setzt voraus, dass ein Unternehmen ohnehin mit einer bestimmten Farbe in Verbindung gebracht wird. Gelingt die Eintragung einer Farbmarke, bietet sie dem Markeninhaber einen erheblichen Schutz. So darf für Süßigkeiten und Kekse die Farbe Lila aufgrund der Milka-Lila-Marke nicht benutzt werden. Ebenso ist im Bereich Telekommunikation der Einsatz der Farbe "Magenta" unzulässig.
Ferner können Formen als Marken angemeldet werden (sog. dreidimensionale Formmarken). So kann z.B. die Form einer Ware (z.B. Tripp-Trapp-Kinderstuhl), die Verpackung (z.B. Ritter-Sport-Schokoladenquadrat) oder eines Behälters (z.B. Odol-Flasche) als Formmarke angemeldet werden. Hier gilt das zu Farbmarken Ausgeführte entsprechend. Der Verkehr muss also bereits von der Form auf die Herkunft der Ware schließen. Auch das wird eher selten der Fall sein.
Schließlich können auch Klänge (Hörmarken) oder Gerüche (Geruchsmarken) als Marken eingetragen werden. Als Hörmarken sind z.B. Erkennungsmelodien von bekannten TV-Sendungen oder Imagetrailern (z.B. "Mit dem Zweiten sieht man besser") sowie Jingles (z.B. Intel-Jingle) eingetragen. Das Hauptproblem für eine Geruchsmarke ist - ebenso wie bei einer Hörmarke - die grafische Darstellung der Marke. Nach der Rechtsprechung ist die grafische Darstellbarkeit einer Geruchsmarke nur dann gegeben, wenn sie sich mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch darstellen lässt und diese Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Daran scheiterten bisher alle Anmeldungen von Geruchsmarken.
Räumlicher Schutz von Marken: Deutsche Marke, Unionsmarke, IR-Marken
Hinsichtlich des räumlichen Schutzes unterscheidet man nationale Marken (deutsche Marke, französische Marke, etc.), Unionsmarken (EU-Marke) und internationale Marken (IR Marken).
Eine deutsche Marke genießt Markenschutz nur in Deutschland. Ist ein Unternehmen nicht nur in Deutschland, sondern europaweit oder weltweit tätig, ist eine deutsche Marke also nicht ausreichend.
Eine deutsche Marke kann jedoch auch von europaweit bzw. weltweit tätigen Unternehmen genutzt werden, um eine preiswerte Basismarke zu erlangen, die als Grundlage für anschließende internationale Markenerstreckungen unter Einschluss einer Unionsmarke dient ("IR-Marken").
Unionsmarken (EU-Marke)
Eine Unionsmarke verleiht Schutz in allen Ländern der Europäischen Union. Die Kosten einer Unionsmarke mögen auf den ersten Blick viel höher erscheinen als die Kosten einer deutschen Marke. Jedoch genießt die Unionsmarke eben auch Schutz in allen (derzeit 28) EU-Ländern, eine deutsche Marke nur in Deutschland. Eine Unionsmarke kann daher im Ergebnis billiger sein als mehrere nationale Markenanmeldungen in der EU zusammen. Insbesondere ist zu beachten, dass man bei Anmeldungen verschiedener nationaler Marken in der EU ggfs. Markenanwälte in den jeweiligen Ländern beauftragen muss, was mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist.
Internationale Marken (IR-Marken)
Sowohl eine deutsche Marke als auch eine Unionsmarke können als Basismarke dazu dienen, den Markenschutz durch sog. IR-Marken international zu erweitern. Eine internationale Registrierung bietet dem Inhaber einer deutschen bzw. Unionsmarke die Möglichkeit, seine Marke auch in zahlreichen anderen Ländern schützen zu lassen. Der Vorteil einer internationalen Registrierung liegt darin, dass der Markeninhaber nur eine IR-Anmeldung vornehmen muss. Es entfallen also separate Anmeldungen in den einzelnen Ländern und somit auch Anmeldekosten. Nur das Eintragungsverfahren findet vor den jeweiligen Markenämtern der im IR-Registrierungsantrag benannten Schutzstaaten nach dem dort jeweils geltenden nationalen Markenrecht statt. Daher benötigt man spätestens bei Beanstandungen einen Rechtsanwalt vor Ort, der sich im jeweiligen nationalen Markenrecht auskennt.