Der Schutzumfang von Marken hängt u.a. auch davon ab, ob Sie eine reine Wortmarke, eine Bildmarke oder eine Wort-/Bildmarke angemeldet haben. Zu beachten ist, dass gegebenenfalls nicht jedes Element einer Marke auch separaten Schutz genießt, sondern nur das gesamte Zeichen oder nur bestimme Elemente zum Markenschutz führten.
Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen in der Liste der verwendbaren Zeichen angeführten Schriftzeichen. Wort-/Bildmarken enthalten neben einem Wortelement ein Bildelement. Eine Bildmarke besteht nur aus Bildelementen.
Markenschutz bei Wortmarken
Der Schutz einer Wortmarke (z.B. "METRO") umfasst alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, d.h. die Großschreibung (Metro), die Kleinschreibung (metro), die einheitliche Großschreibung (METRO), die einheitliche Kleinschreibung (metro) und die gebräuchlichen Schrifttypen. Schutz bietet eine Wortmarke gegen die Nutzung identischer und ähnlicher Wörter, Buchstaben oder Zahlen durch Dritte für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
Markenschutz bei Bildmarken
Bildmarken sind Marken, die nur aus Bildern, Abbildungen oder Logos ohne Wortbestandteile bestehen. Eine Bildmarke bietet Schutz gegen die Nutzung identischer und ähnlicher Bilder, Abbildungen, Logos durch Dritte für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
Markenschutz bei Wort-/Bildmarken ggf. begrenzt
Enthält die Marke neben Worten, Buchstaben, Zahlen auch Bilder, Logos oder Abbildungen, wird diese Marke als Wort-/Bildmarke behandelt.
Um eine Wort-/Bildmarke handelt es sich auch, wenn ein Wort, Buchstabe oder eine Zahl in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe eingetragen, d.h. ein bestimmter optischer Eindruck erweckt werden soll. Hierunter fallen z.B. mehrzeilige Anordnungen von Worten, kursiv oder fett geschriebene Worte, Verwendung einer bestimmten Schriftart oder die Kombination von Worten und Buchstaben mit einem Bildbestandteil.
Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke führt nicht stets dazu, dass der Markeninhaber Dritten untersagen kann, die in der Wort-/Biildmarke enthaltenen Wortelemente zu benutzen. Handelt es sich bei dem Wortelement um eine beschreibende Angabe für die von der Marke geschützten Waren bzw. Dienstleistungen (z.B. "Der Heimwerker" für Baumarktswaren), kann der Markeninhaber die separate Nutzung des Wortbestandteils nicht verbieten. Demnach führt die Eintragung einer Wort-/Bildmarke nicht automatisch dazu, dass auch der Wortbestandteil in Alleinstellung geschützt ist.
Die Wort-/Bildmarke bietet jedoch die Möglichkeit, ein beschreibendes und daher nicht als Wortmarke eintragungsunfähiges Wortzeichen durch Hinzufügung eines Bildelements oder durch eine bestimmte grafische Ausgestaltung als Wort-/Bildmarke eintragen zu lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen grundsätzlich nicht genügen, um die Schutzfähigkeit zu erlangen. Hierbei gilt der Grundsatz: Je beschreibender das Wortzeichen ist, desto höhere Anforderungen stellen die Markenämter an die Grafik. Der Schutzbereich dieser Wort-/Bildmarke ist jedoch geringer als der einer Wortmarke, da Schutz eben die Kombination aus "Wort + Bild" bzw. nur die bestimmte grafische Ausgestaltung des Wortes genießt.
Ob Dritte eine Wort-/Bildmarke verletzen, muss daher - außer im Fall einer 1:1 Übernahme - jeweils im Einzelfall genau geprüft werden.