Urteil: Fremde Marke als Keyword bei Google Ads zulässig

Google Werbeanzeige
Bild von Simon auf Pixabay

Die Buchung fremder Marken als Keyword bei Google Ads beschäftigt immer wieder Gerichte. Markeninhaber sehen es nämlich nicht gerne, wenn Wettbewerber ihre Marke als Keyword buchen und deshalb Google Ads der Konkurrenz angezeigt werden. Die Buchung fremder Marken als Keyword ist jedoch grundsätzlich zulässig. So auch das OLG Braunschweig in einem aktuellen Urteil. Auch dort wollte der Markeninhaber gegen die Nutzung seiner Marke als Keyword durch Wettbewerber vorgehen - Erfolglos.

Sachverhalt: Nutzung fremder Marke als Keyword bei Google Ads

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „smava“ und betreibt unter ihrer „smava GmbH“ ein Online-Vergleichsportal für Kreditvermittlungsangebote. Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Vergleichsportal für Kreditvermittlungsangebote im Internet und nutzt den Begriff „smava“ als Keyword im Rahmen des Google Ads Programms. Ihre Werbeanzeige erschien in der Liste der Google Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin.

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Die Klägerin sah in der Nutzung von „smava“ als Keyword eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung durch die Beklagte. Sie mahnte die Beklagte daher ab und forderte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz auf.

LG gibt Klage wegen Markenrechtsverletzung statt

Da die Beklagte diese Forderungen zurückwies, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht Braunschweig gab der Klage weitestgehend statt.

OLG weist Klage mangels Markenrechtsverletzung ab

Die Beklagte wollte dieses Urteil nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Mit Erfolg. Das OLG Braunschweig wies die Klage ab. Weder liege eine Markenrechtsverletzung vor noch handelte die Beklagte wettbewerbswidrig.

Nutzung fremder Marken als Keyword grundsätzlich zulässig

Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigte würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke ist es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Eine solche Beeinträchtigung sei vorliegend nicht gegeben.

Google Ads sind als „Anzeige“ gekennzeichnet

Der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stammt. Zunächst ergebe sich aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele.

Fremde Marke wird in Google Anzeige nicht genannt

Es werde darin auch weder die Marke „smava“ genannt noch gebe es in dem Text einen Hinweis auf die Klägerin. Auch weise der Domainname der Beklagten auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin.

Keine Verunglimpfung Markeninhaber oder Produktnachahmung

Da die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft oder nachgeahmt werde, liege auch keine unzulässige Nutzung der Marke vor.

Nutzung fremder Marke als Keyword auch kein Wettbewerbsverstoß

Schließlich - so das Gericht - lasse sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt werde, um sie für sich zu gewinnen. Nach allem wies das OLG die Klage des Markeninhabers ab.

OLG Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, Az. 2 U 1/22

Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 03.03.2023

PRAXISHINWEIS

Das Urteil des OLG Braunschweig liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Diese haben bereits 2011entschieden, dass die Buchung fremder Marken als Keyword grundsätzlich zulässig ist (EuGH, Urt. v. 22.09.2011, C-323/09 – Interflora; BGH, Urt. v. 13.01.2011, I ZR 125/07 - Bananabay II), sofern

⇒ die Werbeanzeige, welche auf die Eingabe des Keywords bei Google erscheint, in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint,
⇒ die Werbeanzeige selbst weder die fremde Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält
⇒ die in der Werbeanzeige ersichtliche Anzeigen-URL auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Allerdings ist bei der Buchung bekannter Marken als Keyword Vorsicht geboten, genießen diese einen umfassenderen Markenschutz. So kann bei Vorliegen bestimmter Umstände (Verkauf von Nachahmungen, Rufschädigung, Verwässerung) eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Mehr erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Darf man fremde Marken als Keyword buchen?