Schriftzug "BLESSED" auf Hoodie ist keine Markenverletzung
Der Verkauf von T-Shirts und Hoodies mit markenrechtlich geschützten Schriftzügen und Fun-Sprüchen birgt rechtliche Risiken. Wird der Schriftzug oder der Fun-Slogan jedoch nur als dekoratives Element wahrgenommen, liegt keine Markenrechtsverletzung vor. So entschied auch das OLG Frankfurt, dass der Schriftzug "Blessed" auf der Vorderseite eines Hoodies vom Verkehr nur als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird und wies den Eilantrag des Markeninhabers zurück.
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Abmahngefahr: Verkauf von Luxuskosmetik auf Kaufland & Co.
Um Schäden an Ruf und Image zu verhindern, wird Luxuskosmetik im Rahmen selektiver Systeme vertrieben. Inhaber von Luxusmarken wie „Clarins“ und „CHANEL“ gehen konsequent gegen Plagiate, Grauimporte, Ramschangebote und unerlaubte Nutzung von Original-Produktbildern vor. Auch diverse unserer Mandanten erhielten bereits Abmahnungen. Bis zur Abmahnung wähnten sie sich in Sicherheit, bezogen sie Kosmetikprodukte und Produktbilder von Dropshipping-Großhändlern (z.B. BigBuy). Aber gerade bei diesen ist größte Vorsicht geboten. Ein Regress ist schwierig, sitzen diese nicht in Deutschland.
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BPatG: „NEXT LEVEL“ für Lebensmittel nicht eintragungsfähig
Die Wortfolge „NEXT LEVEL“ wurde als Wortmarke für Waren in den Klassen 29 und 30 angemeldet. Das DPMA lehnte die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab. Das BPatG bestätigte mit Beschluss vom 07.07.2022 die Ablehnung der Markeneintragung.
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Gastro-Marke "SCHÜTZENLISL" wegen Nichtbenutzung gelöscht
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25.02.2022 zwei im Jahr 2015 für gastronomische Dienstleistungen eingetragene Marken "SCHÜTZENLISL" wegen Nichtbenutzung auf Klage einer Brauerein für verfallen erklärt. Der Markeninhaber konnte keine ernsthafte Benutzung der Marken seit Eintragung nachweisen. Die Marken werden daher gelöscht.
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Keine Verwechslungsgefahr zwischen TV-Beitrag und Buch-Titel
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel einer TV-Reihe („Nie wieder keine Ahnung! Malerei“) und einem Buch-Titel ("Nie wieder keine Ahnung"), besteht. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien zwar identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke (Fernsehbeitrag vs. Buch). Das OLG wies daher die Beschwerde des TV-Produzentin zurück.
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Abmahngefahr: Vertrieb von Minifiguren und LEGO-Marken
Das Landgericht Düsseldorf untersagte mit Urteil vom 12.08.2022 einem Spielwarenhändler den Verkauf von Minifiguren (Konkurrenzprodukte aus China). Der Gesamteindruck der beanstandeten Minifiguren war zu nahe an den originalen LEGO-Minifiguren und verltzten daher LEGO-Markenrechte. Der Spielzeughändler wurde zur Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und zum Schadensersatz verurteilt.
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