Schriftzug "BLESSED" auf Hoodie ist keine Markenverletzung

Frau trägt einen Hoodie mit "BLESSED"
(Bild erstellt mit Dall-E)

Der Verkauf von T-Shirts und Hoodies mit markenrechtlich geschützten Schriftzügen und Fun-Sprüchen birgt rechtliche Risiken. Wird der Schriftzug oder der Fun-Slogan jedoch nur als dekoratives Element wahrgenommen, liegt keine Markenrechtsverletzung vor. So entschied auch das OLG Frankfurt, dass der Schriftzug "Blessed" auf der Vorderseite eines Hoodies vom Verkehr nur als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird und wies den Eilantrag des Markeninhabers zurück.

 

Markenrechtliche Abmahnung wegen Schriftzug "BLESSED" auf Hoodie

Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-/Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.

Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Sportartikelunternehmen. Sie arbeitet mit sogenannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört auch ein brasilianischer Fußballspieler, der im Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine vielbeachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion gehörenden Hoodies ist in großen gelb-schwarzen Buchstaben „BLESSED“ zu lesen; das Kleidungsstück weist außerdem Marken der Beklagten auf.

Entscheidung: "BLESSED" auf Hoodie keine Markenverletzung

Der Kläger beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneinten jedoch eine Markenrechtsverletzung. Der Schriftzug werde hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken verwendet. Der Kapuzenpullover sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballspielers herausgegeben habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Außerdem sei der eigene Markenname der Beklagten an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass Sprüche oder Bekenntnisse auf der Vorderseite von Kleidungsstücken aufgedruckt würden.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.06.2022, Az. 6 U 40/22

Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. v. 22.08.2022

Praxishinweis:

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass markenrechtliche Abmahnungen nicht immer gerechtfertigt sind. Insbesondere Abmahnungen wegen der Verwendung von markenrechtlich geschützten Wörtern und Fun-Slogans sollten anwaltlich überprüft werden. Die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist aus der Sicht des mit den Kennzeichnungsgewohnheiten der Bekleidungsbranche vertrauten Verkehrs zu beantworten.

Wie bereits andere Gerichte weist auch das OLG Frankfurt darauf hin, dass Worte auf der Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstücks vom Verkehr nicht stets als Herkunftshinweis verstanden werden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer gängigen Fremdsprache oder so genannte Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.

Hilfe bei Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung von Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Haben Sie Fragen zum Markenrecht oder zum Titelschutz? Gerne berate ich auch Sie.

Ich habe bereits zahlreiche Mandantinnen und Mandanten vertreten, die Abmahnungen wegen (angeblicher) Markenrechtsverletzungen erhalten haben. Auch wenn der Vorwurf berechtigt sein sollte, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. So sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sichergestellt werden, dass gegen diese nicht verstoßen wird, um Vertragsstrafen zu vermeiden. Zudem sollten überhöhte Zahlungsforderungen zurückgewiesen werden.

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren praktischer Erfahrung im Markenrecht.