Der Verkauf von T-Shirts und Hoodies mit markenrechtlich geschützten Schriftzügen und Fun-Sprüchen birgt rechtliche Risiken. Wird der Schriftzug bzw. Fun-Spruch jedoch nur als dekoratives Element aufgefasst, liegt keine Markenrechtsverletzung vor. So entschied auch das OLG Frankfurt, dass der Schriftzug "Blessed" auf der Vorderseite eines Hoodies vom Verkehr nur als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird und wies den Eilantrag des Markeninhabers zurück.
Sachverhalt: Markenabmahnnung wegen Schriftzug "BLESSED" auf Hoodie
Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.
Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin.
Gerichte: Eilantrag des Markeninhabers mangels Markenrechtsverletzung erfolglos
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.06.2022, Az. 6 U 40/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2022, Az. 3/6 O 47/21)
Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. v. 22.08.2022
Praxishinweis:
Das Urteil belegt einmal mehr, dass Markenabmahnungen nicht immer berechtigt sind. Insbesondere Abmahnungen wegen der Benutzung von markenrechtlich geschützten Wörtern und Fun-Sprüchen sollten anwaltlich überprüft werden. Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist aus Sicht des mit den Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor vertrauten Verkehrs zu beantworten.
Wie auch bereits andere Gerichte, weist auch das OLG Frankfurt darauf hin, dass Wörter auf der Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstücks vom Verkehr nicht stets als Herkunftshinweis verstanden werden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.
Hilfe bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen durch Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Ich habe bereits zahlreiche Mandanten vertreten, die Abmahnungen wegen (angeblicher) Markenrechtsrechtsverletzungen erhalten haben. Selbst wenn der Vorwurf berechtigt sein sollte, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. So gilt es vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sicherzustellen, dass gegen diese nicht verstoßen wird, um Vertragsstrafen zu vermeiden.
Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen erhalten? Haben Sie Fragen zum Markenrecht oder Titelschutz? Ich berate auch Sie gerne.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Markenrecht und Titelschutz