Um Schäden an Ruf und Image zu verhindern, wird Luxuskosmetik im Rahmen selektiver Systeme vertrieben. Inhaber von Luxusmarken wie „Clarins“ und „CHANEL“ gehen konsequent gegen Plagiate, Grauimporte, Ramschangebote und unerlaubte Nutzung von Original-Produktbildern vor. Auch diverse unserer Mandanten erhielten bereits Abmahnungen. Bis zur Abmahnung wähnten sie sich in Sicherheit, bezogen sie Kosmetikprodukte und Produktbilder von Dropshipping-Großhändlern (z.B. BigBuy). Aber gerade bei diesen ist größte Vorsicht geboten. Ein Regress ist schwierig, sitzen diese nicht in Deutschland.
Luxuskosmetik wird im Rahmen selektiver System vertrieben
Luxuskosmetik wird in der Regel zur Wahrung ihres Prestigecharakters ausschließlich im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen vertrieben. Der Vertrieb der Produkte erfolgt dabei ausschließlich über ausgewählte Absatzstätten, die nach Lage, Ausstattung und Personal einem dem Prestigecharakter der jeweiligen Produkte gerecht werdenden Produktpräsentation gewährleisten (z.B. Douglas). Der von den Markeninhabern erwartete hohe Qualitätsanspruch an das Verkaufsumfeld findet sich in einheitlichen Vorgaben in den Depotverträgen wieder, deren Einhaltung die Markeninhaber streng überwachen und scharf kontrollieren. Vertragshändler dürfen die Produkte weder an Abnehmer außerhalb des selektiven Vertriebssystems liefern noch Außenseitern Produktbilder zur Verfügung stellen.
Rechtliche Probleme beim Angebot von Luxuskosmetik als "Außenseiter"
Aufgrund dessen drohen gerade bei dem Angebot von Luxuskosmetik erhebliche rechtliche Risiken mit Blick auf das Markenrecht und das Urheberrecht.
Abmahngefahr # 1: Markenrechtsverletzungen
Markenrechtsverletzung durch Angebote von Fälschungen (Plagiaten)
Anbieter von Luxuskosmetik vertreiben ihre Produkte unter für sie geschützten Marken. Eine Marke gibt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, identische oder ähnliche Produkte unter dieser Marke anzubieten. Dritte dürfen die Marke daher nicht nutzen, weder für identische noch ähnliche Waren. Handelt es sich um eine bekannte Marke, darf diese auch nicht für unähnliche Produkte genutzt werden, genießen bekannte Marken einen größeren Schutz.
Werden Produkte unter einer Marke angeboten, die nicht vom Markeninhaber bzw. von Dritten mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Zu beachten ist, dass nicht der Markeninhaber, sondern der Abgemahnte darlegen und beweisen müsste, dass es sich um "Originalware" handelt. Insofern müsste die gesamte Bezugskette offengelegt werden, die bis zum Markeninhaber zurückreichen müsste. Insbesondere bei dem Bezug von Produkten über Plattformen wie Alibaba oder Dropshipping-Großhändler wie BigBuy dürfte dieser Nachweis nie gelingen.
Markenrechtsverletzung durch Angebote von "Grauimporten"
Auch wenn es sich tatsächlich um „Originalware“ handelt, steht dies nicht automatisch einer Markenrechtsverletzung entgegen. Denn es gibt noch sog. „Grauimporte“.
Hierbei handelt es sich nicht um den Import von Fälschungen, sondern von Originalware aus einem anderen Land bzw. einer anderen Region (z.B. EU-Ausland), in dem der Markeninhaber seine Ware billiger anbietet als in Deutschland bzw. der EU. Die Verkaufspreise für ein und dasselbe Produkt eines Herstellers können von Land zu Land bzw. Region zu Region voneinander abweichen, denn sie werden in der Regel den dortigen Durchschnittseinkommen und allgemeinen Marktgegebenheiten angepasst. Das führt dazu, dass manche Produkte im EU-Ausland deutlich günstiger angeboten werden als in der EU. Importiert bzw. verkauft ein Händler solche Ware, kann er den Preisvorteil an Kunden weitergeben und größere Stückzahlen absetzen oder höhere Gewinnmargen erzielen.
Bei „Grauimporten“ dreht sich markenrechtlich alles um die Frage, ob „Erschöpfung“ eingetreten ist. „Erschöpfung“ bedeutet, dass der Markeninhaber die markenrechtliche Kontrolle über den weiteren Vertrieb seiner Markenprodukte in dem Moment verliert, in dem er das einzelne Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr bringt. Sein Markenrecht an dieser Ware ist dann "erschöpft". Der EWR umfasst über die Länder der EU hinaus auch Island, Norwegen und Liechtenstein.
Rechtlich maßgeblich ist daher bei „Grauimporten“ stets die Frage: In welchem Land hat der Markeninhaber bzw. ein Dritter mit dessen Zustimmung die jeweilige Ware erstmals an Händler oder Kunden ausgeliefert.
- Erfolgte die erstmalige Auslieferung in einem Land des EWR, tritt für den ganzen EWR „Erschöpfung“ ein. In diesem Fall kann das Markenprodukt sodann von jedem Händler innerhalb des EWR über beliebig viele Handelsstufen ohne Zustimmung des Markeninhabers weiterverkauft werden.
- Erfolgte die erstmalige Auslieferung in einem Land außerhalb des EWR, tritt keine „Erschöpfung“ ein. Diese nicht-erschöpfte Ware darf daher nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in den EWR eingeführt bzw. innerhalb des EWR angeboten und verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ware in einem EWR-Land hergestellt worden ist.
Originalware, die z.B. für den asiatischen Raum bestimmt war, darf daher nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Erfolgt dies dennoch, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Auch bei Grauimporten drohen daher Abmahnungen.
Markenrechtsverletzung durch Angebote auf "Billig"-Marktplätzen
Aber auch „erschöpfte Originalware“ kann nicht in jedem Fall „nach Belieben“ angeboten werden. Insbesondere bei Luxuswaren wie Parfüm und Kosmetik ist zu beachten, dass der Markeninhaber nicht jede Art des Verkaufs seiner Produkte durch Dritte hinnehmen muss.
So kann sich ein Markeninhaber dem Weitervertrieb seiner Ware widersetzen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen. Solche berechtigten Gründe können u.a. dann vorliegen, wenn Markenprodukte, insbesondere Luxusprodukte von Discountern unter Umständen angeboten, beworben und verkauft werden, die die Qualität, das Image und den Prestigewert der Markenprodukte beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 06.12.201, Az. C-230/16 Coty Germany/Parfümerie Akzente). Der EuGH hat in dem Urteil bestätigt, dass das Luxusimage einer Marke und der mit ihr gekennzeichneten Ware schutzwürdig sein und auch ein Online-Vertriebsverbot rechtfertigen kann.
Abmahnrisiko: Verkauf von Luxuskosmetik auf Marktplätzen wie real.de, kaufland.de & Co.
Dem EuGH folgend haben bereits verschiedene deutsche Gerichte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2018, Az. 37 0 36/17; OLG Hamburg, Urt. v. 21.06.2018, Az. 3 U 151/17) den Verkauf von Luxuskosmetik über www.real.de als markenrechtsverletzend eingestuft, da das "alltägliche und gewöhnliche Verkaufsumfeld" von www.real.de den Prestigecharakter von Luxuskosmetik erheblich schädigt.
Zitat Urteil OLG Hamburg:
"Der dauerhaft angelegte und umfangreiche Vertrieb der in Rede stehenden Kosmetikprodukte auf der Onlineplattform www.real.de ist geeignet, das Image der Antragsmarken erheblich zu beeinträchtigen. Die Art und Weise der dortigen Warenpräsentation zieht die Antragsmarken ins Alltägliche und Gewöhnliche. Die Erwartung des Verkehrs an den Onlineshop www.real.de wird zunächst durch die Vielzahl der SB-Warenhäuser von Real geprägt. Er verbindet, wie er aus den stationären SB-Warenhäusern gewöhnt ist, auch mit dem Online-Auftritt unter www.real.de das Angebot von Waren des täglichen Bedarfs, oftmals in Gestalt eigener, besonders niedrigpreisiger Handelsmarken, wie der Eigenmarke „TIP“ bzw. “Toll im Preis“ (...). Dieser Eindruck wird durch die Gestaltung des Online-Portals (...) bestätigt. Der Eindruck des Online-Auftritts hebt sich nicht von dem Eindruck der SB-Warenhäuser ab. Im Gegenteil. Das Portal ist zweckmäßig und sonderangebotsorientiert ausgestaltet. Kunden können von einer Null-Prozent-Finanzierung Gebrauch machen und bei jedem Kauf PAYBACK-Punkte sammeln. Teilweise wird mit „Durchstreichpreisen“ geworben und in roter Schrift blickfangmäßig angegeben, wieviel Prozent der Kunde jeweils gegenüber dem Ursprungspreis einspart. Eine Produktberatung findet nicht statt. Neben den Kosmetikartikeln werden unter www.real.de weiter Alltags- und Massenprodukten angeboten. Eine irgendwie geartete herausgehobene Präsentation der Ware findet nicht statt. Die Produkte stehen damit auf einer Stufe mit den sonstigen angebotenen Artikeln und finden sich eben gerade auch in einer Vielzahl von Produkten unterschiedlichster Kategorien wieder. Hierdurch wird der Prestigewert der Ware erheblich in Zweifel gezogen, denn diese Vertriebsform negiert letztlich den Anspruch der Antragstellerin auf Sicherstellung der Exklusivität und luxuriösen Ausstrahlung ihrer Markenware und die hierfür von ihr aufgestellten Qualitätsanforderungen an den Vertrieb."
Anlass der Klagen vor dem OLG Hamburg bzw. OLG Düsseldorf war ein Vorgehen von Kanebo gegen den Wiederverkauf von mit den Marken „Sensai“ und „Kanebo“ gekennzeichneten (erschöpften) Originalwaren auf der Plattform www.real.de. Kanebo hatte sich nicht nur gegen das Angebot ihrer Luxusprodukte in den Kaufland-Filialen, sondern auch auf der Plattform www.real.de gewehrt. „real.de“ wurde mittlerweile von „kaufland.de“ übernommen. Da „kaufland.de“ wie „real.de“ funktioniert und aufgemacht ist, dürfte nach dieser Rechtsprechung auch ein Verkauf von Luxuskosmetik auf www.kaufland.de eine Markenrechtsverletzung sein.
Clarins mahnt Angebote von Clarins Produkten auf kaufland.de ab
So geht z.B. Clarins konsequent gegen Angebote von „Clarins“-Produkten“ in dem Billig-Discounter „Kaufland“ und auf dessen gleichnamiger Plattform www.kaufland.de vor. Abgemahnt werden sowohl Händler als auch der Marktplatzbetreiber selbst.
Zur Begründung führt Clarins in den uns jeweils vorliegenden Abmahnungen an, bei „Kaufland“ (ehemals Real) handele es sich um den Inbegriff eines Billig-Discounters. Das Warensortiment in den Filialen umfasse in erster Linie Lebensmittel, daneben Haushaltswaren, Elektrogeräte, Textilien sowie weitere Alltagsprodukte. Das gleiche Bild zeige sich auch auf der Verkaufsplattform www.kaufland.de. In den Kaufland-Filialen würden die Produkte oftmals wühltischartig präsentiert und mit farbaggressiven Preisschildern beworben. Kaufland sei für seine Billigpreise bekannt, die Filialen seien in der Regel mit rabatt- und preisdominanten Angebotsschildern gepflastert. Selbiges gälte für die Onlinepräsenz, in der auf das "SPAR-WOCHENENDE", die "SPARWOCHE", die "SPARFUCHSWOCHE" und "KNÜLLER"-Preise aufmerksam gemacht würden.
Die Angebote der Produkte der Luxusmarke Clarins auf der Discounter-Plattform www.kaufland.de würden ebenfalls von Waren unterschiedlichster Produktkategorien im Niedrigpreis-Segment beherrscht, oftmals in Gestalt eigener besonderes niedrigpreisiger Handelsmarken. So befänden sich die Produkte von Clarins auf dem digitalen Wühltisch in unmittelbarer Nähe zu alten Filmen auf DVD, Spanisch- und Geschichts-Lehrbüchern, Kinder-Hörspielen, Erotikliteratur und ähnlichen Produkte, die selbst in einem Discounter-Umfeld als sog. "Ladenhüter" bezeichnet werden können. Die Produkte würden regelmäßig mit Rabatten, Aktionspreisen oder auch Streichpreisen beworben und mit minderwertigen Produktbildern illustriert. Die Verkaufsplattform kaufland.de sei zweckmäßig und sonderangebotsorientiert ausgestaltet; Kunden können bei jedem Kauf Payback-Punkte sammeln und von einer Finanzierung Gebrauch machen. Durch diese Angebote der Clarins Produkte über www.kaufland.de würde das Luxusimage der Marke „Clarins“ auf gravierendste Art und Weise beeinträchtigt.
Folgen bei Markenrechtsverletzung: Abmahnung, Schadensersatz, hohe Abmahnkosten
Markenrechtsverletzungen im Internet sind schnell erkannt und ziehen häufig teure Markenabmahnungen nach sich. Oft werden auch mehrere Marken verletzt, so dass Markenabmahnungen auch existenzbedrohend, insbesondere für kleine Onlineshops werden kann.
Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Als Schadensersatz kann z.B. die Herausgabe des (gesamten) Verletzergewinns verlangt werden. Aufgrund der bei Luxusmarken angesetzten hohen Unterlassungsstreitwerte beziffern sich die Abmahnkosten auf mehrere Tausend EUR.
Abmahngefahr # 2: Urheberrechtsverletzung wegen Nutzung von Produktbildern
Hersteller von Luxuskosmetik lassen für jedes Produkte hochwertige Produktfotografien herstellen, die den Luxuscharakter der Produkte widerspiegeln. Diese Produktbilder werden ausschließlich Vertragshändlern zur Verfügung gestellt. Die Vertragshändler sind nicht berechtigt, Dritten Rechte an diesen Produktbildern einzuräumen. Daher können außenstehende Dritte (Alibaba-Verkäufer, Großhändler wie BigBuy) nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte an Original-Produktbildern verfügen und können ihren Kunden daher keine Nutzungsrechte einräumen. Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt es nicht.
Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Nutzung von Original-Produktbildern
Über Plattformen wie Alibaba und Dropshipping-Großhändler wie BigBuy kann man nicht nur Waren beziehen, sondern diese stellen häufig auch Original-Produktbilder von Markeninhabern zur Verfügung, z.B. in Bilderkatalogen. Aber auch hier ist größte Vorsicht geboten, verfügen diese in der Regel nicht über die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte.
Die Nutzung von Produktbildern in Verkaufsangeboten im Internet stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch Produktbilder sind urheberrechtlich geschützt. Bei hochwertigen Produktbildern handelt es sich um Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Gem. § 15 Abs. 1 UrhG hat allein der Urheber bzw. ausschließliche Nutzungsberechtigte das Recht, seine Produktbilder zu vervielfältigen (§16 UrhG) bzw. im Internet zu nutzen (§ 19 a).
Abmahnrisiko: Produktbilder auf Marktplätzen wie Amazon und kaufland.de
Sowohl Amazon als auch Kaufland fassen gleichartige Angebote von Händlern zu einer gebündelten Produktdetailseite zusammen, die dann einheitlich bebildert wird. Die Produktbilder werden in den Angeboten nicht unmittelbar von Händlern hochgeladen, sondern von dem Plattformbetreiber auf der gebündel ten Produktdetailseite eingestellt. Sowohl Amazon als auch Kaufland handeln daher als Täter, sofern sie Produktbilder ohne die entsprechenden Nutzungsrechte nutzen. Daneben haftet jedoch auch jeder Händler, der Angebote mit diesen Produktbildern auf Amazon oder Kaufland.de veröffentlicht. Er kann sich nicht damit verteidigen, dass er sich nur an Angebote Dritte angehangen hat und die Produktbilder sich im Katalog von Amazon oder Kaufland befunden und von diesen eingespielt worden sind.
Folgen bei Urheberrechtsverletzung: Abmahnung, Schadensersatz, Abmahnkosten
Auch Urheberrechtsverletzungen im Internet schnell erkannt und ziehen teure Abmahnungen nach sich. Dem Urheber bzw. ausschließliche Nutzungsberechtigten stehen nicht nur urheberrechtliche Abwehransprüche auf Unterlassung zu, sondern auch insoweit kann Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten verlangt werden.
Besonders teuer wird es, wenn Markenrechtsverletzungen und Urheberrechtsverletzungen zusammenkommen und gleich mehrere Marken bzw. eine Vielzal von Produktbildern betroffen sind.
Ich vertrete bereits zahlreiche Onlinehändler, die Abmahnungen von Inhabern von Luxusmarken erhalten haben. Selbst wenn der jeweilige Vorwurf berechtigt ist, gilt es den Anfall von Vertragsstrafen zu vermeiden und mit dem Rechteinhaber einen angemessenen Vergleich auszuhandeln.
Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Ich berate auch Sie gerne.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Markenrecht.