Amazon Autocomplete-Funktion verletzt Markenrechte
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 24.06.2015 entschieden, dass die Autocomplete-Funktion der Amazon-Suche fremde Markenrechte verletzen kann.
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Markenrechtsverletzung: keine automatische Haftung des Geschäftsführers
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.11.2015 entschieden, dass ein Geschäftsführer nicht per se für im Unternehmen begangene Markenrechtsverletzung haftet. Damit folgt das OLG Düsseldorf der jüngst vom BGH eingeschlagenen Rechtsprechung, nach der der Geschäftsführer nicht automatische für Rechtverletzungen im Unternehmen haftet, sondern nur unter besonderen Umständen.
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BGH: kein Titelschutz von wetter.de für Wetter App
Der Bundesgerichtshof hat am 28.01.2016 entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones zwar grundsätzlich Werktitelschutz genießen können, jedoch im konkreten Fall (wetter.de für eine Wetter-App) den Werktitelschutz verneint.
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Markenrecht: EuG weist Klage auf Markeneintragung des FC Barcelona ab
Das EuG hat mit Urteil vom 10.12.2015 die Klage des weltbekannten Fußballclubs FC Barcelona auf Eintragung der Umrisse seines Vereinswappens als Gemeinschaftsmarke abgewiesen. Wappen dienen im Geschäftsverkehr häufig nur rein dekorativen Zwecken. Verbraucher schließen daher auch von einem Vereinswappen nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen.
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Markenfälschung: Bank muss Daten von Kontoinhaber herausgeben
Der BGH hat mit Urteil vom 21.10.2015 entschieden, dass eine Bank Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über dieses Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
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Portalbetreiber haftet für Google-Trefferanzeigen
Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2015 entschieden, dass eine Markenverletzung durch aktives Tun dann vorliegt, wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen von Nutzern automatisch in einer mit der Marke eines Dritten verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden und die Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt.
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