Das EuG hat mit Urteil vom 10.12.2015 die Klage des weltbekannten Fußballclubs FC Barcelona auf Eintragung der Umrisse seines Vereinswappens als Gemeinschaftsmarke abgewiesen. Wappen dienen im Geschäftsverkehr häufig nur rein dekorativen Zwecken. Verbraucher schließen daher auch von einem Vereinswappen nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen.
Sachverhalt: FC Barcelona meldet Umrisse seines Vereinswappens als Gemeinschaftsmarke an
Im April 2013 meldete der FC Barcelona ein aus der Form seines Vereinswappens bestehendes Bildzeichen u.a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten als EU-Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) an. Das HABM wies die Markenanmeldung in Mai 2014 zurück. Zur Begründung führte das HABM an, dass das betreffende Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen.
Der FC Barcelona erhob gegen die Entscheidung des HABM Klage vor dem EuG.
Urteil: EuG weist Klage auf Markeneintragung des FC Barcelona zurück
In seinem heutigen Urteil bestätigt das EuG, dass keines der Merkmale des fraglichen Zeichens ein hervorstechendes Element enthält, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Die angemeldete Marke wird von den Verbrauchern vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermöglicht es ihnen nicht, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das EuG hebt ferner hervor, dass Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet werden, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllen.
Infolgedessen fehlt dem fraglichen Zeichen die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Der FC Barcelona hat auch nicht nachgewiesen, dass das Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.
Unter diesen Umständen weist das EuG die Klage des FC Barcelona in vollem Umfang ab.
Quelle: PM des Gerichts der Europäischen Union vom 10.12.2015