Fotos vom Arbeitsplatz posten - Was ist erlaubt, was verboten?

Bilder vom Arbeitsplatz
Bild von StartupStockPhotos auf Pixabay

Social Media hat unser Leben stark verändert und ist in vielen Bereichen des Alltags nicht mehr wegzudenken. Alle wollen alle zu jeder Zeit wissen lassen, was man gerade so treibt. Da ist die Versuchung groß, Freunde auch am "Arbeitsleben" teilhaben zu lassen. Ein Selfie am Morgen aus dem Büro, ein lustiger Schnappschuss von einer Firmenfeier, ein Bild aus einem Teammeeting. Doch unbedachte Posts vom Arbeitsplatz können nicht nur zu Ärger mit dem Arbeitgeber und Kollegen führen. Es drohen auch rechtliche Konsequenzen. Ich erläutere in diesem Beitrag die rechtlichen Probleme, die beim Posten von Arbeitsplatz-Bildern entstehen können.

Fotos vom Arbeitsplatz: Welche Regeln gelten?

Beim Posten von Arbeitsplatz-Bildern auf Social Media gelten die gleichen Regeln wie im „wahren Leben“, ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Auch im Internet sind die Interessen und Vorgaben des Arbeitgebers und Rechte Dritter zu beachten. Beim Posten von Bildern aus dem Unternehmen sind insbesondere die folgenden rechtlichen Aspekte zu beachten:

  • Fotografierverbot am Arbeitsplatz
  • Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
  • Rücksichtnahmegebot gegenüber Kollegen
  • das Recht am eigenen Bild Dritter
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter
  • Urheberrechte Dritter an Fotos

⇒ Die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gebietet dem Arbeitnehmer, Ansehen und Ruf des Arbeitgebers sowie dessen Geschäftsinteressen nicht zu schädigen. Dies umfasst auch das Verhalten des Arbeitnehmers in sozialen Medien.

⇒ Arbeitnehmer haben auch eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kollegen und müssen deren Persönlichkeitsrechte, insbesondere deren Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung respektieren.

⇒ Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Würde und Integrität einer Person. Es umfasst u.a. den Schutz der Ehre einer Person vor Beleidigungen und Verunglimpfungen, sowie den Schutz vor Belästigung und Verächtlichmachung.

⇒ Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gewährt jedem Menschen das Recht, selbst zu bestimmen, ob und in welcher Form Bildnisse öffentlich dargestellt und verbreitet werden.

⇒ Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ebenfalls Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gewährt jedem Menschen das Recht, selbst zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten er preisgeben möchte und wer Zugriff darauf hat.

⇒ Das Urheberrecht gewährt dem Urheber das Recht, seine Werke wie z.B. Fotos zu vervielfältigen, zu verbreiten und auf Social Media öffentlich zugänglich zu machen.

Fotografierverbot am Arbeitsplatz

Besteht im Unternehmen oder am Arbeitsplatz ein Fotografierverbot, dürfen Beschäftigte dort keine Fotos aufnehmen, auch keine Selfies. Selbstverständlich dürfen sie dennoch erstellte Fotos auch nicht auf Social Media posten. Das wäre besonders "unklug".

Ein Fotografierverbot kann in jedem Unternehmen und in jeder Branche vereinbart werden, je nachdem welche Anforderungen der Arbeitgeber hat. Ein Verbot zum Fotografieren besteht zum Beispiel in Unternehmen, in denen geheime Informationen oder Produktionsprozesse geschützt werden müssen. Es kann auch in Unternehmen gelten, die besonderen Wert auf die Privatsphäre ihrer Mitarbeiter legen oder in denen besondere Sicherheitsanforderungen bestehen, wie z.B. in Banken oder Regierungsgebäuden.

Ein Verbot zur Aufnahme von Bildern am Arbeitsplatz kann explizit im Arbeitsvertrag vereinbart oder in einer Betriebsvereinbarung oder Hausordnung festgelegt werden, die für alle Beschäftigten des Unternehmens gilt. Da dem Arbeitgeber das Haus- und Weisungsrecht zusteht, kann er auch durch direkte Anweisung Mitarbeitern das Fotografieren im Unternehmen oder am Arbeitsplatz verbieten.

Erstellen Arbeitnehmer trotz Fotografierverbots Bilder am Arbeitsplatz und posten diese, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Ermahnungen oder Abmahnungen. Sind sensible Bereiche (z.B. Militär, Regierung, Forschungsabteilungen, Waffenproduktion) betroffen, ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung oder sogar fristlose Kündigung nicht ausgeschlossen.

Arbeitsplatz-Bilder und vertrauliche Informationen

Besonders heikel wird es, wenn Arbeitnehmer durch das Posten von Bildern vom Arbeitsplatz unbewusst Betriebsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen preisgeben. Dies stellt nicht nur einen Verstoß gegen die Pflichten zur Vertraulichkeit und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen dar, sondern kann auch für den Arbeitgeber – je nach Art der Information - erhebliche wirtschaftliche und sonstige Folgen haben.

Beispiele für Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sind z.B.

  • geheime technologische Prozesse oder Produkte
  • unveröffentlichte Produktentwicklungen
  • Finanzergebnisse, Umsatz und Gewinnzahlen
  • Kunden- oder Partnerinformationen
  • Informationen über die Lage, Infrastruktur oder Sicherheit von Gebäuden oder Anlagen
  • Personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Kunden
  • Wissenschaftliche oder medizinische Forschungsergebnisse
  • Informationen über geplante Fusionen oder Übernahmen.
  • Informationen über Regierungs- oder Militärprojekte

Arbeitsplatz-Bilder, auf denen solche Informationen zu sehen sind oder die Rückschlüsse auf solche Informationen zulassen, dürfen Arbeitnehmer selbstverständlich nicht veröffentlichten, auch wenn kein explizites Fotografierverbot bestehen sollte. Denn Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, Schäden, die durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen könnten, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Dies kann zum Beispiel durch das Verletzen von Geschäftsgeheimnissen, die Weitergabe von vertraulichen Informationen oder durch das Fotografieren von Betriebsgeheimnissen geschehen.

Beispiele wären, wenn ein Mitarbeiter Fotos

  • von einem geheimen Projekt postet, an dem das Unternehmen arbeitet, bevor es offiziell angekündigt wurde,
  • von Dokumenten oder Whiteboards postet, auf denen Geschäftsstrategien und Pläne zu sehen sind,
  • von Prototypen oder anderen Produktentwicklungen postet, bevor das Unternehmen bereit ist, diese öffentlich zu machen,
  • von Computerbildschirmen postet, die vertrauliche Dokumente oder Informationen enthalten oder
  • von Fabrikationsstätten oder anderen geschützten Bereichen, die nicht für jedermann zugänglich sind.

Dabei ist zu beachten, dass vertrauliche Informationen auch nur zufällig oder im Hintergrund der Bilder zu sehen sein können. Beispiele wären z.B.

  • Firmenlogos oder -embleme, die auf Bildern von Produktionsstätten, Prototypen oder Entwürfen zu sehen sind
  • interne Dokumente oder Pläne, die im Hintergrund von Bürobildern zu sehen sind
  • Kunden- oder Lieferantendaten, die auf Bildern von Meetings oder Geschäftsreisen zu sehen sind
  • Namen und Positionen von Mitarbeitern, die auf Bildern von Teammeetings oder Firmenevents zu sehen sind
  • technische Details von Produkten oder Produktionsprozessen, die auf Bildern von Produktionsstätten oder Prototypen zu sehen sind
  • Finanzdaten oder Geschäftsstrategien, die auf Bildern von Meetings oder Dokumenten zu sehen sind
  • geheime Informationen, die auf Whiteboards oder Tafeln aufgenommen wurden und die im Hintergrund von Bildern zu sehen sind
  • Standorte von geheimen Einrichtungen oder Anlagen, die auf Bildern von Luftaufnahmen oder Satellitenbildern zu sehen sind

Die Veröffentlichung von Bildern aus dem Unternehmen, die geheime oder vertrauliche Informationen enthalten, können erhebliche negative Auswirkungen auf Geschäft, Umsatz und Ansehen des Arbeitgebers und dessen Geschäftspartner haben. Je nach Art der Information, des Verschuldens und der negativen Auswirkungen für den Arbeitgeber droht dem Beschäftigten eine Abmahnung oder Kündigung und ggf. sogar Schadensersatzklagen. Bei sensiblen Informationen aus Branchen mit hohen Sicherheitsanforderungen kann es auch zu weiteren rechtlichen Konsequenzen führen.

Personenfotos und das Recht am eigenen Bild

Sind auf Bildern aus dem Unternehmen Vorgesetzte, Kollegen oder Geschäftspartner erkennbar abgebildet, dürfen diese Bilder nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht, also auch nicht auf Social Media gepostet werden. Nach § 22 KUG hat jeder das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wo sein Bildnis für welche Zwecke genutzt wird. Daher dürfen Bilder mit Kollegen von der Weihnachtsfeier, vom Teamevent oder beim Lunch nur mit deren Zustimmung gepostet werden.

Auch Bilder mit Kollegen, die im Intranet des Unternehmens gespeichert und für jeden Mitarbeiter einsehbar sind, dürfen nicht von anderen Kollegen ohne Erlaubnis auf Social Media verbreitet werden. Denn die Kollegen haben lediglich der Verwendung ihrer Bildnisse durch den Arbeitgeber zugestimmt und dann auch nur im Intranet.

Entsprechendes gilt bei Bildern von Kollegen, die auf Social Media Plattformen nur für eine bestimmte Gruppe von Personen sichtbar sind. Dies kann z.B. durch die Erstellung einer privaten Gruppe oder durch die Verwendung von privaten Nachrichten erreicht werden. In diesem Fall sind die Bilder nur für die Personen sichtbar, die Teil dieser Gruppe sind oder die direkt angeschrieben wurden. Auch solche Bilder dürfen weder weitergeben oder auf Social Media gepostet werden.

Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, stehen den Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassung und - je nach Art des Bildes und den Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen - auch ein Anspruch auf Entschädigung zu. Zeigt das Bild z.B. einen Kollegen offenkundig betrunken in einer Ecke hängend auf einer Weihnachtsfeier oder anzüglich tanzend auf einem Firmenevent, kann dies erhebliche psychische und persönliche Folgen für den Abgebildeten haben.

Datenschutzrisiken bei Fotos vom Arbeitsplatz

Enthalten Arbeitsplatz-Bilder personenbezogene Daten, kann es auch zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen. So können auf Arbeitsplatz-Fotos nicht nur Gesichter, sondern auch weitere personenbezogene Daten von Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartner, wie Namensschilder, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, sowie Angaben zur Tätigkeit und Position der abgebildeten Personen zu sehen sein. Aber auch persönliche Gegenstände oder Aufschriften, die Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Religion oder politische Überzeugungen zulassen, oder Details zum Gesundheitszustand oder dem Familienstand von Mitarbeitern und Kollegen geben, sind personenbezogene Daten.

Bilder vom Arbeitsplatz mit personenbezogenen Informationen dürfen ebenfalls nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht und auf Social Media gepostet werden. Dies würde das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Das Recht auf informationellen Selbstbestimmung ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ermöglicht es jedem Einzelnen, selbst zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten er preisgeben möchte und wer Zugriff darauf hat.

Urheberrechtliche Probleme bei Fotos auf Social Media

Zudem ist beim Posten von Fotos stets das Urheberrecht zu beachten. In Deutschland ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt, sei es als Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild. Auch der schnelle Schnappschuss vom letzten Teamevent oder ausgelassenen Abend mit Kollegen ist urheberrechtlich geschützt. Urheber ist jeweils derjenige, der das Foto erstellt hat. Hat der Arbeitgeber einen Fotografen mit der Aufnahme von Fotos auf Firmenevents beauftragt, wird dieser dem Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte an den Fotos einräumen. Dann darf aus urheberrechtlicher Sicht nur der Arbeitgeber diese Fotos nutzen. Sind auf diesen Mitarbeiter zu sehen sind, muss er diese vorher um Erlaubnis bitten. Posten Arbeitnehmer Fotos, die sie nicht selbst erstellt haben, verletzen sie die Urheberrechte des Fotografen bzw. die dem Arbeitgeber zustehenden Nutzungsrechte am Foto.

Auch hier gilt: Stellt der Arbeitgeber Fotos in das Intranet, dürfen Beschäftigte diese Fotos nicht auf Social Media posten, ohne vorher den Fotografen bzw. Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. Denn die Einstellung der Fotos in das Unternehmens-Intranet bedeutet keine Zustimmung dahingehend, dass Beschäftigte diese Fotos auf Social Media posten dürfen. Gleiches gilt für Fotos, die z.B. von Kollegen aufgenommen und sodann Kollegen per E-Mail oder WhatsApp zugesendet wurden. Auch diese Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis auf Social Media gepostet werden. Denn das Zusenden von Bildern unter Kollegen bedeutet nicht, dass diese mit dem Posten der Bilder auf Social Media oder der Weiterverbreitung an Dritte einverstanden sind. Auch in diesem Fall gilt: Fragen!

Belästigung, Beleidigung, Mobbing von Kollegen auf Social Media

Werden Fotos gepostet, um Arbeitgeber oder Kollegen lächerlich zu machen, zu belästigen, zu beleidigen oder zu mobben, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ggf. eine strafbare Beleidigung dar. Nachstehend einige Beispiele:

  • Mobbing: Wenn Kollegen Fotos von einer Kollegin posten, um sie zu demütigen oder zu verletzen, und dies wiederholt geschieht, kann dies als Mobbing angesehen werden.
  • Diskriminierung: Wenn Mitarbeiter ein Bild von einem Kollegen postet, um ihn aufgrund seiner ethnischen Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder anderer Merkmale zu diskriminieren.
  • Verbreitung von Lügen: Wenn Beschäftigte Fotos von ihrem Vorgesetzten posten, um falsche Informationen über ihn zu verbreiten, die ihn in ein schlechtes Licht rücken, kann dies eine strafbare Verleumdung sein.
  • Belästigung am Arbeitsplatz: Wenn jemand Fotos von einem Kollegen postet, um ihn zu belästigen oder zu bedrohen, kann dies Auswirkungen auf das Arbeitsumfeld haben und als Belästigung am Arbeitsplatz angesehen werden.
  • Rufschädigung: Wenn Kollegen Fotos von einem Kollegen posten, die ihn in einer unangemessenen oder unprofessionellen Weise darstellen, kann dies dazu führen, dass andere Kollegen oder Vorgesetzte ihn in einem schlechten Licht sehen und ihm berufliche Chancen verwehren.

Arbeitnehmer sollten vor Veröffentlichung von Arbeitsplatz-Fotos daher mögliche tatsächliche und rechtliche Probleme stets im Blick haben und sich gründlich überlegen, ob und welche Bilder aus der Firma sie posten wollen.

Unternehmen sollten eine Social Media-Richtlinie haben, die klar regelt, welche Arten von Inhalten für Beschäftigte erlaubt sind und welche nicht.

Warum Social Media Richtlinien wichtig sind

Social Media Richtlinien sind Leitfäden, die von Unternehmen erstellt werden, um die Verwendung von Social Media durch ihre Mitarbeiter zu regeln.
Sie enthalten häufig Regeln darüber, welche Art von Inhalten gepostet werden dürfen und welche nicht, sowie Anweisungen darüber, wie Mitarbeiter mit Kunden, Medien und der Öffentlichkeit kommunizieren sollten.

Einige Unternehmen verbieten beispielsweise das Posten von Fotos vom Arbeitsplatz oder verlangen, dass Mitarbeiter vor dem Posten von Inhalten die Zustimmung eines Vorgesetzten einholen. Andere Unternehmen haben Regeln darüber, wie Mitarbeiter mit negativen Kommentaren oder Beschwerden umgehen sollten.

Die Einhaltung von Social Media Richtlinien ist wichtig, da sie dazu beitragen können, das Risiko von Rechtsstreitigkeiten, Datenschutzverletzungen oder Schäden an der Unternehmensreputation zu minimieren. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter daher regelmäßig über ihre Social Media Richtlinien informieren und sicherstellen, dass diese verstanden und eingehalten werden. Es ist wichtig, dass die Regeln klar und verständlich formuliert sind, damit jeder Mitarbeiter sie versteht und befolgen kann. Eine Schulung und eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien sind ebenfalls wichtig, um sicherzustellen, dass sie immer auf dem neuesten Stand sind.

Risiken beim Posten auf Social Media bei Jobsuche

Arbeitnehmer sollten auch immer im Hinterkopf haben, dass potentielle Arbeitgeber im Internet nach Bewerbern suchen, um sich ein "Bild" von diesen zu machen. Wenn ein Arbeitnehmer Fotos auf Social Media postet, die seinen Arbeitsplatz, seine Kollegen oder konkrete Arbeitsaufgaben zeigen, kann dies potenziellen Arbeitgebern einen unvorteilhaften Eindruck vom Bewerber vermitteln. Sie könnten denken, der Bewerber sei nicht diskret oder nicht in der Lage, Arbeit und Privatleben zu trennen.

Fotos, die geheime oder vertrauliche Unternehmensinformationen enthalten, könnten potenzielle Arbeitgeber davon überzeugen, dass der Bewerber nicht vertrauenswürdig ist. Diese Bewerbung wird garantiert abgelehnt.

In jedem Fall sollten sie ihre Social-Media-Profile vor einer Bewerbung überprüfen und gegebenenfalls unangemessene oder problematische Fotos löschen.

Fazit - Posten von Arbeitsplatz-Fotos: Rechtliche Risiken und Probleme

Wenn Arbeitnehmer ohne Erlaubnis Fotos posten, auf denen Vorgesetzte, Kollegen oder Geschäftspartner erkennbar abgebildet sind, verletzen sie deren Recht am eigenen Bild.
Wenn Beschäftigte Bilder posten, auf denen personenbezogene Daten von Dritten zu sehen sind, verletzen sie deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Posten Mitarbeiter Fotos, die Dritte erstellt haben, verletzen sie deren Urheberrechte.
Veröffentlichen Beschäftigte Fotos, auf denen vertrauliche Informationen des Arbeitgebers zu sehen sind, verletzen sie ihre Pflicht zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit.
Posten Arbeitnehmer Fotos vom Arbeitsplatz, kann dies negative Folgen bei zukünftigen Bewerbungen haben.

Insgesamt ist Beschäftigten dringend zu empfehlen, bevor sie Bilder aus der Firma auf Social Media posten, sorgfältig zu prüfen, ob das erlaubt ist und ob es negative Auswirkungen haben kann. Insbesondere ist es ratsam, sich mit dem Unternehmen und seinen Richtlinien auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Erlaubnis des Arbeitgebers, der Kollegen bzw. weiterer Dritter einzuholen. Im Zweifel sollte man Bilder vom Arbeitsplatz nicht posten.