Recht am eigenen Bild: Unterlassung und Schadensersatz

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ein zentrales Recht im Fotorecht ist das Recht am eigenen Bild, welches den abgebildeten Personen zusteht. Allgemein gilt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Ein Foto, ein Lichtbild oder ein Film darf daher nur mit Einwilligung des jeweils Abgebildeten verbreitet werden. Welche Ansprüche haben Sie als abgebildete Person, wenn Ihre Bildnisse auf Social Media, im Web oder in der Presse ohne Ihre Erlaubnis, im worse case in einem negativen oder anrüchigen Kontext veröffentlicht werden? Erfahren Sie hier, was Ihnen im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild zusteht.

Was regelt das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22, 23 KunstUrhG geregelt. Allgemein gilt dabei, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ein Foto, ein Lichtbild oder ein Film darf daher nur mit Einwilligung des jeweils Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Der Bildnisschutz verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Zum einen sollen Personen vor einer visuellen Verfügbarkeit geschützt werden. Das Recht am eigenen Bild ist daher ein Abwehrrecht. Insbesondere im Zeitalter von Social Media kommt dem Abwehrrecht eine erhebliche Bedeutung zu. Zum anderen schützt das Recht am eigenen Bild die vermögenswerten Interessen des Abgebildeten. Jede Person soll selbst entscheiden, ob sie ihr Bildnis kommerziell nutzt bzw. durch Dritte nutzen lässt, um womöglich auf diese Weise Einnahmen zu erzielen.

Wann darf man Bildnisse ohne Einwilligung verwenden?

23 KUG regelt diejenigen Ausnahmen, in denen ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden darf. Die Vorschrift wurde geschaffen, um eine freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu fördern und die Freiheit der Kunst zu gewährleisten. Die erste Ausnahme besteht für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dabei ist bereits für die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Die zweite Ausnahme besteht für Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten zu sehen sind. Die dritte Ausnahme bezieht sich auf Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben. Die vierte Ausnahme besteht für nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Recht am eigenen Bild: Wann liegt eine Einwilligung vor?

Die Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erklärt werden. Beispielsweise kann die Teilnahme an einer Gala, einer Vernissage oder einer Filmpremiere eine stillschweigende Erlaubnis zur Veröffentlichung von Fotos in diesem Kontext implizieren. Eine Einwilligung kann sich auch aus einer Teilnahme an einer Demonstration ergeben, wenn die Medienabdeckung bekannt ist. Wer sich einem (formellen) Fernsehinterview stellt, akzeptiert meistens stillschweigend die Ausstrahlung. In Bezug auf formlose Fragen vor der Kamera, kann es auf die Gesamtsituation ankommen. Unter Druck zustande gekommene Aufnahmen enthalten regelmäßig keine Zustimmung. Allerdings, wenn jemand aus freien Stücken und informiert vor der Kamera erscheint, erteilt er eine stillschweigende Zustimmung zu der Weiterverbreitung der erstellten Aufnahmen in einem typischen und vorhersehbaren Umfang.
Darüber hinaus sind Fälle denkbar, bei denen Mitarbeiter bei ihren Tätigkeiten (beispielsweise bei einer Veranstaltung) davon ausgehen müssen, dass über diese berichtet wird und damit in die Veröffentlichung der Bilder einwilligen. Das gilt jedoch nicht, wenn ein allgemeines Fotografierverbot existiert, auch wenn es nicht durchgesetzt werden kann.

Wenn ein Nutzer ein Foto auf einem sozialen Netzwerk hochlädt, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, bedeutet das jedoch nicht, dass er eine wirksame Genehmigung für die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes gibt. Daher kann eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildern nicht aus dem Veröffentlichen von Fotos auf einem sozialen Netzwerk geschlossen werden.

Achtung: Das Einwilligungserfordernis entfällt nicht nach dem Tode der abgebildeten Person. In diesem Fall sind noch 10 Jahre lang die nächsten Angehörigen für die Genehmigung verantwortlich. "Angehörige" sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten; wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Anspruch auf Unterlassung bei Verletzung Recht am eigenen Bild

Personen, deren Bilder ohne Erlaubnis im Web, im Social Media, in der Presse oder anderswo veröffentlicht werden, haben ein Interesse daran, dass verwendeten Bilder verschwinden und auch zukünftig nicht mehr im Internet oder anderen Medien verwendet werden. Genau dafür gibt es den Unterlassungsanspruch, der auch die Pflicht zur Beseitigung umfasst.

Hinweis: Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensabhängig. Es ist daher unerheblich, ob derjenige, der das verwendet hat, nicht wusste, dass er das Bild nicht hätte nutzen dürfen. Der Unterlassungsanspruch wird üblicherweise zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht und der Verletzer zur Beseitigung, Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Reagiert der Abgemahnte nicht oder verweigert er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, muss der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Anders als der Schadensersatzanspruch, kann der Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Der Vorteil, wenn eine einstweilige Verfügung gewählt wird, ist, dass man ohne mündliche Verhandlung in kurzer Zeit zum Recht kommt und einen Unterlassungstitel erhält.

Anspruch auf Entschädigung bei Verletzung Recht am eigenen Bild

Sollten Ihre Bilder in einem abträglichen Kontext im Internet, Social Media oder der Presse genutzt worden sein, besteht die Möglichkeit, dass Sie einen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben. Eine Entschädigung wird gewährt, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende und schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann und für die ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

Ob ein schwerwiegender Eingriff in das Recht am eigenen Bild vorliegt, der eine Geldentschädigung rechtfertigt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von dem Anlass und Beweggrund des Verletzers, dem Grad des Verschuldens des Verletzers sowie des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit ab. Eine solche Bewertung muss immer im Einzelfall vorgenommen werden.

Tipp: Auch Nicht-Prominente können einen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben, falls Bilder von ihnen in einer schädigenden Art und Weise im Internet, in Social Media oder in der Presse genutzt wurden.

Insbesondere wenn Bilder in einem abträglichen Kontext im Internet, Social Media oder der Presse genutzt werden, kann dies erhebliche negative Folgen für Betroffene haben, sei es in persönlicher, beruflicher oder finanzieller Hinsicht. Im Grundsatz gilt: Je mehr Personen die betroffene Person identifizieren können, desto schwerer wiegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wichtige Aspekte sind:

  • Wie gut ist die Person in dem Foto erkennbar?
  • Wie groß ist (bei Print) die Auflage oder (online) die Reichweite?
  • Wie viel Zeit ist seit der Veröffentlichung vergangen?

Wie hoch ist die Geldentschädigung?

Hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Geldentschädigungsanspruch primär das Ziel verfolgt, dem Betroffenen Genugtuung zu verschaffen; daneben dient er dazu, den Anspruchsgegner von neuerlichen Verletzungen abzuhalten. Betroffene dürfen daher nicht mit nur symbolischen Geldentschädigung abgespeist werden.

Geldentschädigung bei Bildern aus der Privat- und Intimsphäre

Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt insbesondere bei Eingriffen in die Privatsphäre oder Intimsphäre in Betracht. Selbst Prominente müssen es sich nicht gefallen lassen, dass in ihre intimsten Bereiche eingedrungen wird. Das gilt erst recht für nicht-prominente Personen.

5.000 EUR Entschädigung wegen Bildnis im sexuellem Kontext auf Facebook

So verurteilte z.B. das Kammergericht einen Verletzer zur Zahlung einer Entschädigung von 5.000 EUR an die Betroffene. Dieser Fall betraf einen Facebook-Post, in dem die Klägerin bildlich im Kontext eines Berliner Großbordells dargestellt wurde. Die Klägerin war jedoch jemals als Prostituierte tätig, geschweige denn in einem Großbordell beschäftigt. Das Kammergericht bejahte eine offenkundig schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und sprach der Betroffenen eine Entschädigung von 5.000 EUR zu (Kammergericht, Urteil vom 28.03.2022, AZ 10 U 56/21)

3.000 EUR Entschädigung wegen Versand von Intimfotos über WhatsApp

Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens war ein ehemaliges Paar, das sich getrennt hatte. Die Beendigung der Beziehung wurde von der Klägerin initiiert. Bei der Partnerschaft wurden einvernehmlich intime Fotos und Videos der Klägerin erstellt. Nach der Trennung schickte der Beklagte die Bilder per WhatsApp an die Schwester der Klägerin mit der Unterschrift „deine sis“, was implizieren sollte, dass es sich um die Schwester der Klägerin handelte. Auch wenn das Gesicht der Klägerin nicht zu sehen war, konnte man vermuten, dass es sich bei der Person auf den Bildern um die Klägerin handelte. Dieses Urteil belegt, dass auch die Übersendung an nur eine Person eine Entschädigung auslösen kann. Vorliegend war zudem zu berücksichtigen, dass die Übersendung intimer Videos und Fotos gerade an Personen aus dem Familienkreis mit einer besonders schweren Verletzung des Schamgefühls und der Ehrverletzung einhergeht. Dies wertete das Gericht als schadenserhöhend (AG Neukölln, Urt. v. 25.03.2021, AZ 8 C 212/20).

Geldentschädigung bei Bildnern in abträglichen Kontext

Aber nicht nur Bilder aus der Intim- oder Privatsphäre rechtfertigen Entschädigungen wegen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.

So sprach das OLG Dresden einem Mitglied einer Rockerbande wegen der Veröffentlichung eines Bildnisses im Internet, das den Kläger auf einer Beerdigung zeigte, eine Entschädigung von 2.600 EUR zu. Der Kläger wurde zusammen mit einer weiteren Person und dem Präsidenten einer H. auf der Beerdigung fotografiert. Die Beklagte veröffentlichte das Foto auf ihrer Webseite mit der Unterschrift: „Präsident der H nach Schießerei verhaftet“, wobei der Kläger als einziger nicht verpixelt war. Dasselbe Bild wurde in weiteren einem Artikel unter der Schlagzeile: „Todesschüsse auf der E-Straße L. H-Chef aus der U-Haft entlassen“ veröffentlicht. Das Oberlandesgericht Dresden sah hierin eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine Geldentschädigung von 2.600 EUR rechtfertige.

Verletzung Recht am eigenen Bild - Fazit

Wenn Ihre Bilder im Internet, in Social Media oder in der Presse ohne Ihren Willen verwendet werden, müssen Sie sich dieses nicht gefallen lassen. Gegen die weitere Verwendung können Sie sich mittels Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen. Haben Sie durch die Bildnisveröffentlichung einen tatsächlichen Schaden erlitten, ist auch dieser zu ersetzen. Liegt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht, der Ihre immateriellen Schäden ausgleicht, Ihnen Genugtuung verschafft und - im besten Fall - den Verletzer abschreckt, weitere Bildnisrechtsverletzungen zu begehen.

Wurde auch Ihr Recht am eigenen Bild verletzt? Dann helfe ich gerne auch Ihnen, Ihre Ansprüche zügig, effezient und konsequent durchzusetzen!
Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Medienrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Medien- und Presserecht
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