Foto Abmahnung von Dirk Vonten - was tun?

Was tun bei Foto Abmahnungen von Pixel.Law?

Die Berliner Kanzlei Pixel.LAW Rechtsanwälte mahnte über Jahre im Auftrag Urheberrechtsverletzungen für Stockfotografen ab. In der Vergangenheit mahnte Pixel.LAW u.a. für den Fotografen Peter Kirchhoff und Benjamin Thor ab. Sodann übernahm sie auch das Abmhngeschäft für den Fotografen Dirk Vonten. Was ist dran an den Abmahnungen von Pixel.LAW?

Erst: Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung eines Fotolia Fotos

In den Pixel.LAW Abmahnungen wird den Abgemahnten vorgeworfen, dass sie ein Foto von Dirk Vonten (z. B. "Skyline Frankfurt II") ohne dessen Erlaubnis auf ihren Webseiten oder in Blogs nutzen. Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden die Abgemahnten zur Zahlung von Schadensersatz (je nach Dauer der Nutzung) und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 729,23 EUR aufgefordert.

Bizarr: Mandanten haben Foto über Fotolia erworben

Die von uns vertretenen Abgemahnten hatten das Foto jedoch über die Bilddatenbank Fotolia (heute Fotolia by Adobe) lizenziert und damit ein zeitlich unbefristetes Recht zur gewerblichen Nutzung des Fotos erworben. Viele Abgemahnten teilten dies Pixel.LAW in einem ersten Schritt mit und dachten, dass sich die Sache damit erledigt hatte. Pixel.LAW lässt jedoch auch dann nicht locker.

Sodann: Abmahnung wegen fehlender Urheberangabe

Pixel.LAW ändert dann die Begründung für die Abmahnung dahingehend, dass die Abgemahnten bei der Fotonutzung Herrn Vonten nicht bzw. nicht in ausreichender Form als Urheber angegeben haben und sie daher so zu behandeln seien, als hätten sie gar keine Lizenz erworben. In diesem Zusammenhang verweist Pixel.LAW stets auf die Lizenzbedingungen von Fotolia und § 13 UrhG.

Sind die Foto Abmahnungen von Pixel.LAW berechtigt?

Nach meiner Ansicht ist die Ansicht von Pixel.LAW, dass wegen Nichtangabe des Urhebers sowohl eine Urheberrechtsverletzung gem. § 19 a UrhG als auch eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht gem. § 13 UrhG vorliegt, rechtlich unhaltbar.

Zur Begründung der Urheberrechtsverletzung wegen fehlender Urheberangabe gem. § 13 UrhG verweist Pixel.LAW auf Ziff. 3.1. lit. i) der Fotolia Lizenzbedingungen (Stand 15.04.2015), wonach dem Nutzer folgende Nutzung verboten ist:

„Die redaktionelle Verwendung des Werkes ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist UND wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist.“

Ungeachtet dessen, dass auch bei einer redaktionellen Verwendung von Fotos nicht stets eine Urheberangabe erforderlich ist, nutzte unser Mandant das Foto nicht in einem redaktionellen Kontext, sondern auf einer Webseite, auf der er Umzugsdienstleistungen bewirbt und anbietet. Die Nutzung erfolgte daher offenkundig für „geschäftliche und gewerbliche Zwecke“.

Die Lizenzbedingungen von Fotolia unterscheiden - wie auch AGB anderer Stockarchive - klar zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ einerseits und „redaktionellen Zwecken“ andererseits. Nur bei einer redaktionellen Verwendung verlangen die Nutzungsbedingungen von Fotolia eine Urheberangabe. Da es sich bei den Fotolia Lizenzbedingungen um AGB handelt, gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten des AGB-Verwenders.

Meines Erachtens sind dei Abmahnungen von Pixel.LAW daher unberechtigt. Wir haben mittlerweile im Auftrag eines Mandanten Klage gegen Herrn Dirk Vonten auf Erstattung der unserem Mandanten für die Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten erhoben.

Pixel.LAW fordert zu hohen Schadensersatz für Fotolia Fotos

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde, ist der von Hern Vonten bzw. Pixel.LAW geforderte Schadensersatz weit überzogen. Pixel.LAW berechnete den Schadensersatz bis Mitte 2019 nach der MFM-Tabelle. Die MFM-Tabelle wird jedes Jahr neu von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (= MFM) herausgegeben. Die MFM-Tabelle enthält für zahlreiche verschiedene einzelne Nutzungsarten und Zeiträume bestimmte Honorare.

Nach der Rechtsprechung der Berliner Gerichte ist die MFM-Tabelle bei Berufsfotografen dann nicht anwendbar, wenn der Fotograf das Bild zur kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie flickr & Co. anbietet, da er damit einräumt, dass er mit diesem Foto am Markt eben nicht die MFM-Vergütungen erzielt. Entsprechendes muss auch für Fotos gelten, die zu geringen Preisen auf Plattformen wie Fotolia angeboten werden. So beziffern sich die Fotolia Lizenzen (je nachdem ob man das Foto einzeln oder im Abo kauft), wenige Euro. In den Abmahnungen forderte Pixel.LAW jedoch bis Mitte 2019 Schadensersatz von über 1.000 EUR.

Erst nach meiner Beauftragung und Hinweis auf die Rechtsprechung der Berliner Gerichte, erinnerte sich Pixel.LAW an diese, obgleich Pixel.LAW an diesen Verfahren auf Seiten des klagenden Fotografen als Kanzlei selbst beteiligt war. Dennoch berechnete Pixel.LAW in allen Abmahnungen für den Fotografen Dirk Vonten den Schadensersatz noch bis 2019 munter weiter nach der MFM-Tabelle. 

UPDATE 10/2019: Pixel.LAW berechnet Schadensersatz nicht mehr nach der MFM-Tabelle

Mittlerweile berechnet Pixel.LAW den Schadensersatz für Herrn Dirk Vonten (endlich) nicht mehr nach der MFM-Tabelle, sondern "gem. der neuen BGH-Rechtsprechung" anhand von zwei Faktoren: Nach der Qualität des Fotos und der Nutzungsdauer. Für die "Qualität" setzt Pixel.LAW in der Regel einen Betrag von 250,00 EUR an. Je nach Nutzungsdauer kommen weitere 125,00 - 250,00 EUR hinzu. Wegen Nichtangabe des Urhebers berechnet Pixel.LAW schließlich noch einen 100%iger Zuschlag auf den Schadensersatz. Im Ergebnis kommt Pixel.LAW zu Schadensersatzbeträgen, die nicht weit unter den Beträgen nach MFM-Tabelle liegen. Da Herr Vonten jedoch seine Fotos für einen Bruchteil auf Fotolia angeboten hat, halte ich auch den derart berechneten Schadensersatz für zu hoch. Durch die Einstellung seiner Fotos auf Fotolia hat Herr Vonten eine "Lizenzierungspraxis" begründet, an die er sich auch bei Abmahnungen festhalten lassen muss.

UPDATE 6/2020: Abmahngeschäft für Vonten übernimmt nunmehr Berliner Kanzlei Hegewerk

Die Kanzlei Pixel.LAW scheint das Abmahngeschäft für Herrn Dirk Vonten eingestellt zu haben, versendet sie keine neuen Abmahnungen mehr. Die Abmahnungen für Herrn Dirk Vonten werden nunmehr von der Berliner Kanzlei Hegewerk ausgesprochen. Inhaltlich entsprechen sie den Abmahnungen von Pixel.LAW, sodass auch die Abmahnungen von der Kanzlei Hegewerk unberechtigt sein dürften, sofern der Abgemahnte die Fotos über Fotolia erworben und nur für gewerbliche Zwecke genutzt hat.  

Praxishinweis:

Haben auch Sie eine Abmahnung im Auftrag des Fotografen Dirk Vonten wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung von Fotos (Fotolia, Adobe) erhalten, sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen.

Vielmehr sollten Sie einen im Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Abmahnung beauftragen. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die Zahlungsansprüche von Herrn Vonten berechtigt sind.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut.

Ich vertrete zahlreiche von der Kanzlei Pixel.LAW bzw. nunmehr von der Kanzlei Hegewerk im Aufrag von Herrn Dirk Vonten abgemahnte Betreiber von Webseiten und Blogs sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.