Auch Rechtsanwalt Sascha Schlösser mahnt massenweise angebliche Urheberrechtsverletzungen für Fotografen ab, die ihre Fotos auf Stockarchiven (Fotolia, Adobe & Co.) vermarkten. Zu seinen Mandanten zählt neben Peter Atkins auch Stefan Schmidt. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie unerlaubt Fotos, u.a. ohne Urheberangabe nutzen. Gefordert werden Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Am Ende der Abmahnung wird stets ein Vergleichsbetrag zur schnellen Erledigung angeboten. Sollte man dieses Angebot annehmen? Wir meinen: Nein!
Fotolizenzen über Stockarchive
Zahlreiche unserer Mandanten hatten die jeweiligen Fotos über ihren Account bei Fotolia oder Adobe Stock bezogen und nutzten diese für kommerzielle Zwecke auf Webseiten, Blogs und Social Media. Die kommerzielle Nutzung war jedoch nicht das Problem.
Stockarchve wie Fotolia, Adobe, Getty Images und iStock verlangen in ihren Lizenzbedingungen eine Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung von Fotos. Im Vertrauen hierauf nutzten unsere Mandanten die Fotos daher ohne Urheberangabe.
Rechtsanwalt Schlösser vertritt jedoch die Ansicht, auch bei einer kommerziellen Nutzung von Stockfotos sei der Urheber anzugeben. Denn die aus § 13 UrhG folgende Pflicht zur Urheberangabe könne nicht wirksam durch Nutzungsbedingungen (= AGB) abbedungen werden. Diese Auffassung vertreten auch andere Abmahnkanzleien wie z.B. die Berliner Kanzlei Hegewerk, die ebenfalls massenweise Foto Abmahnungen für Stockfotografen (u.a. Dirk Vonten und Stephan Karg) versenden.
Ist eine Urheberangabe bei Stockfotos (Fotolia, Adobe, Getty Images) erforderlich?
Die Beantwortung dieser Frage hängt zunächst davon ab, was die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform verlangen. Verlangen diese bei einer kommerziellen Nutzung keine Urheberangabe, stellt sich die Frage, ob die Fotografen sich dennoch auf ihr gesetzliches Recht zur Urheberangabe gem. 13 UrhG berufen können.
Soweit ersichtlich, haben sich mit dieser Frage bisher nur wenige Gerichte beschäftigen müssen. Dies dürfte sich in Kürze ändern, hat die Berliner Kanzlei Hegewerk für Stephan Karg bzw. Dirk Vonten Klagen beim LG München, LG Düsseldorf, LG Kassel und LG Nürnberg erhoben. Im Rahmen dieser Verfahren werden die Gerichte auch zu dieser Frage Stellung nehmen müssen.
Wir haben für unsere Mandanten bereits zwei Entscheidungen erstritten, die Fotolia / Adobe Nutzer aufatmen lassen:
AG Charlottenburg: Keine Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung von Fotolia Fotos
So vertrat das AG Charlottenburg in seinem Urteil vom 28.05.2020 die Ansicht, dass eine Urheberangabe bei einer kommerziellen Nutzung von Fotolia Fotos nicht erforderlich ist. Hintergrund dieses Urteils ist eine von uns im Namen eines von Herrn Dirk Vonten abgemahnten Webseitenbetreiber gegen Dirk Vonten erhobene Klage auf Erstattung der unserem Mandanten entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Das AG Charlottenburg verurteilte Dirk Vonten zur Zahlung. Vonten hat mittlerweile Berufung beim LG Berlin eingelegt.
LG Köln: Fotograf verzichtet bei Fotolia auf Urheberangabe bei kommerziellen Zwecken
Auch das LG Köln vertritt in seinem Beschluss (Eilverfahren) vom 09.10.2020 die Ansicht, dass bei der kommerziellen Nutzung von Fotolia Fotos eine Urheberangabe nicht erforderlich ist.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Antrag des Fotografen Peter Atkins (vertreten durch Rechtsanwalt Schlösser) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen von uns vertretenen Webseitenbetreiber. Dieser hatte ein über Fotolia lizenziertes Fotos von Atkins ohne Urheberangabe auf seiner kommerziellen Webseite genutzt. Wir hatten auch hier die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt.
MFM-Tabelle bei Stockfotos nicht anwendbar
Selbst wenn das abgemahnte Foto nicht legal erworben ist, ist der von Rechtsanwalt Schlösser für Stefan Schmidt geforderte Schadensersatz überzogen, berechnet er diesen im Wege der Lizenzanaloge auf Basis der MFM-Tabelle. Auf die MFM-Tabelle darf er sich jedoch nicht berufen.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie nämlich primär die Lizenzpraxis des Fotografen maßgeblich. Stefan Schmidt vermarktet seine Fotos jedoch nur auf Stockagenturen, auf denen Fotos nur wenige Euros kosten. An dieser Lizenzpraxis muss sich Stefan Schmidt auch im Verletzungsfall festhalten lassen. Der Schadensersatz dient nämlich nicht der Bereicherung, sondern nur dem Ausgleich von Schäden.
Praxishinweis
Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser im Auftrag von Stefan Schmidt wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung von Stockfotos erhalten? Dann sollten Sie den darin erhobenen Forderungen nicht bzw. nicht vorschnell nachkommen.
So gilt es zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Haben Sie das Foto über Fotolia, Adobe, Getty Images etc. erworben, ist zu prüfen, ob die Nutzungsbedingungen eingehalten wurden.
Aber auch wenn keine Lizenzen am Foto erworben wurde, ist zu prüfen, ob die Abmahnung nicht ggf. rechtsmissbräuchlich ist. Nach Ansicht des AG Würzburg handeln Fotografen, die systematisch überhöhten Schadensersatz fordern, rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch führt nicht nur dazu, dass der Fotograf keine Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend machen kann, sondern er muss dem Abgemahnten auch dessen Anwaltskosten erstatten.
In keinem Fall sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben werden, denn bei einem Verstoß drohen erhebliche Vertragsstrafen.
Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen Beratung im Urheberrecht sind mir die Angriffspunkte gegen Foto Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche von Fotografen wie Dirk Vonten, Stephan Karg, Peter Atkins und Stefan Schmidt Abgemahnte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten. Die Argumente der Abmahnkanzleien sind mir bestens vertraut.