Darf man fremde Fotos abmalen und das Ergebnis verkaufen?

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Foto: Michael Hanschke (Quelle: Urt. LG Hamburg 22.5.2020, 308 S 6/18)

Uns erreichen immer wieder Nachfragen, ob man Fotos Dritter abmalen bzw. als Vorlage für eigene Werke nutzen und die so erschaffenen Werke im Internet veröffentlichen bzw. zum Kauf anbieten darf. Die Antwort hängt davon ab, ob das Foto durch das Abmalen lediglich vervielfältigt wird oder ein eigenständiges Werk entsteht.

Grundsatz: Jedes Foto ist in Deuschland urheberrechtlich geschützt

Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt jedes Foto, sei es als Lichtbildwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbild gem. § 72 UrhG. Der Schutz ist identisch, ein Unterschied besteht nur in der Dauer des Schutzes (Lichtbildwerke: 70 Jahre nach Tod des Fotografen, Lichtbilder: 50 Jahre seit Veröffentlichung).

Das Urheberrechtsgesetz weist dem Fotografen das ausschließliche Recht zu, sein Foto zu nutzen. Zu den dem Fotografen vorbehaltenen Nutzungsrechten gehört auch das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG). Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Zudem sieht § 23 Abs. 1 UrhG vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung in diesem Sinne vor, sondern eine zulässige "freie Benutzung".

Abmalen eines Fotos: Freie Benutzung oder Bearbeitung?

Eine solche "freie Benutzung" setzt voraus, dass sich das neue eigenständige Werk von dem benutzten Original hinreichend abhebt. Das Original muss insoweit „verblassen“, es darf nur als Anregung dienen. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks des Originals und des Ergebnisses. In Rahmen dieses Vergleichs sind sämtliche beim Abmalen übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen.

Ob freie Benutzung vorliegt, ist anhand Vergleich „Foto“ – „Malerei“ zu prüfen

So hatte sich z.B. das LG Hamburg in seinem Urteil vom 22.05.2022 (AZ 308 S 6/18) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Ausschnitt aus einem Foto abgemalt und ohne die Zustimmung des Fotografen auf einem T-Shirt als Grafik gewerblich genutzt werden darf. Anders als die Vorinstanz wies das LG Hamburg die Klage des Fotografen ab.

LG Hamburg: Shirt-Grafik mit abgemalten Soldaten "freie Benutzung"

Geklagt hatte die größte deutsche Nachrichtenagentur, die Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem nachstehenden Foto (Fotograf Michael Hanschke, 2012) war, auf welchem ein Soldat in Kundus (Afghanistan) zu sehen ist:

Foto von Michael Hanschke

Foto: Michael Hanschke; Quelle: Urteil LG Hamburg v. 22.5.2020, Az. 308 S 6/18

Der Beklagte bot in seinem Onlineshop T-Shirts und Hoodies an, auf dem ein Soldat (neben einem Bibelzitat) abgedruckt waren:

Shirts mit Soldat

Quelle: Urteil LG Hamburg v. 22.5.2020, Az. 308 S 6/18

Die Figur des Soldaten hatte der Beklagte von o.g. Foto abgezeichnet und eine Grafik mit der Zeichnung und einem Bibeltext („Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal fürchte ich kein Unglück“) gestaltet, die er sodann auf die Bekleidung druckte.

Die Klägerin sah hierin eine Verletzung des ihr an dem Foto zustehenden ausschließlichen Vervielfältigungsrecht und verklagte den Beklagten zunächst vor dem AG Hamburg auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz von Abmahnkosten. Das AG Hamburg wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem LG Hamburg hatte keinen Erfolg. Auch das LG Hamburg erachtete das Abmalen hier für zulässig.

Nach Auffassung des LG Hamburg handele es sich bei der Fotografie insgesamt um ein Lichtbildwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Denn der Fotograf bringe mit dem gewählten Bildausschnitt und der gezielt eingesetzten Verteilung von Schärfe und Unschärfe ein für den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk erforderliches ausreichendes Maß an persönlicher geistiger Schöpfung zum Ausdruck.

Der aus dem Bildhintergrund herausgelöste Soldat sei jedoch für sich genommen als Werkteil nicht urheberrechtlich geschützt, da das Motiv des Soldaten keine besonderen schöpferischen Elemente aufweise. Allerdings sei dieser Ausschnitt als Lichtbild gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt, so dass auch dieser Ausschnitt des Fotos nicht ohne Zustimmung vervielfältigt verwertet werden.

Ebenso wie das AG nahm auch das LG an, dass die Verwendung des abgemalten Soldaten in der Shirt-Grafik als zulässige freie Benutzung (damals § 24 UrhG) einzustufen sei. Maßgeblich sei dabei der Abstand des neuen Werks zu den eigenpersönlichen Zügen des ursprünglichen Werks.

Dem auf dem Foto abgebildeten Soldaten fehle es jedoch an solchen eigenpersönlichen Merkmalen. Daher wurden auch keine auf den Fotografen zurückzuführenden schöpferischen Züge übernommen. Vielmehr – so das LG - liege beim Abmalen einer Person von einem Foto regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG vor. Dies können ausnahmsweise anders sein, wenn auch besondere Gestaltungsmittel der Fotografie (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) und die ggf. individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs (Gruppierung von mehreren Personen, Wahl des Blickwinkels etc.) in der Zeichnung übernommen werden. Dies erfolgte in der T-Shirt Grafik hier jedoch nicht.

Praxishinweis:

Zwar darf jeder ein fremdes Werk (Foto, Gemälde, Graffiti, Grafik) "still und heimlich" abmalen. Eine andere Frage ist jedoch, ob er das Ergebnis auch in urheberrechtsrelevanter Weise nutzen darf, z.B. vervielfältigen, verbreiten oder im Internet veröffentlichen darf. Dies hängt davon ab, ob das Ergebnis einen hinreichenden Abstand zum Originlwerk aufweist und daher eine zulässige "freie Benutzung" darstellt.

Werden beim Abmalen prägende Elemente des Originals übernommen, liegt eine Bearbeitung vor, für deren Nutzung die Zustimmung des Urhebers des Originalwerks erforderlich ist. Fehlen dem abgemalten Motiv bzw. Ausschnitt eigenpersönliche Elemente oder werden diese nicht übernommen, liegt eine zulässige freie Benutzung vor, deren Verwendung keiner Zustimmung des Urhebers des Originalwerks bedarf.