Bilder auf Facebook, Instagram & Co. - was ist erlaubt?

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Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay

Insbesondere für junge Menschen ist ein Leben ohne Social Media zwar möglich, aber sinnlos. Aber auch Unternehmen haben die Vorteile von Social Media erkannt und nutzen soziale Netzwerke und Plattformen wie Pinterest, Instagram, snapchat, um Kunden direkt anzusprechen. Die Kommunikation erfolgt dabei vor allem durch Bilder. So bunt, vielseitig und unkompliziert die Social Media Kommunikation auch ist: Auch hier sind Rechte Dritter zu beachten, drohen sonst Abmahnungen. Was man bei der Veröffentlichung von Bildern auf Social Media beachten muss, zeigen wir in diesem Beitrag.

Ohne Bilder geht nichts im Social Web

Bilder sind aus der digitalen Welt nicht mehr wegzudenken. Insbesondere im Social Media werden Bilder in einem immensen Umfang genutzt. Allein auf Instagramm werden täglich über 100 Millionen Fotos hochgeladen. Weil die visuelle Kommunikation viele Vorteile gegenüber der reinen Schrift hat, sind Bilder auch für die Unternehmenskommunikation wichtig.

Bilder werden von unserem Gehirn schneller verarbeitet und somit schneller aufgenommen als Schrift. So erreicht man mit Bilder auch denjenigen, der nur mal kurz während der 5-minütigen Kaffeepause auf Instagram oder Facebook scrollt. Laut Studien reichen ein bis zwei Sekunden Betrachtungszeit, um das Thema des Bildes zu erfassen und den wahrgenommenen Inhalt mit persönlichen Erfahrungen und Erwartungen zu vergleichen. Doch genau so schnell sind Rechtsverletzungen im Internet festgestellt.

Welche Rechte sind bei der Nutzung von Bildern zu beachten?

Urheberrechte: Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt

Zunächst sind die Rechte zu beachten, die dem jeweiligen Ersteller (Urheber) des Bildes zustehen. Diese sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Danach ist allein der Urheber berechtigt, seine Fotos zu nutzen, also auch auf Social Media zu veröffentlichen. Konkret heißt das: Für jede Nutzung eines fremden Fotos braucht man die Erlaubnis desjenigen, der das Foto erstellt hat.

Achtung: In Deutschland ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt, sei es als sog. Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als Lichtbild (§ 72 UrhG). Geschützt sind daher nicht nur hochwertige Fotokunst, sondern auch der Schnappschuss oder ein Bild mit einem 0815-Motiv. Man kann sich also nicht damit rausreden, so ein Foto „könne doch jeder“.

Vorsicht bei Personen auf Bildern: Das Recht am eigenen Bild

Wenn Personen auf Bildern abgebildet sind, ist deren Recht am eigenen Bild zu beachten. Dieses ist im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt. Danach hat jede Person das Recht, selbst zu entscheiden, ob, wo und wie ein Bildnis von ihr veröffentlicht wird. Konkret heißt das: Man braucht bei Personenfotos nicht nur die Erlaubnis des Fotografen, sondern auch die der abgebildeten Personen, will man das Bild auf Social Media Plattformen posten.

Bei vielen Aufnahmen (z.B. Urlaubsfotos, Veranstaltungsfotos) lässt sich jedoch oft nicht vermeiden, dass auch andere Personen auf dem Bild sind. Darf man nun das großartige Urlaubsbild vor dem Eiffelturm oder Bilder vom Konzert nicht auf Instagram oder Facebook posten? Keine Angst: Sie müssen nicht jede auf dem Bild abgebildete Person um Erlaubnis fragen oder diese weg retuschieren.

Wann dürfen Personenfotos ohne Erlaubnis genutzt werden?

Das Gesetz sieht in § 23 KUG nämlich Ausnahmen vor. So dürfen Personenfotos ohne Erlaubnis der Abgebildeten genutzt werden, wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Konkret heißt das: Personen dürfen nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen. Dies gilt sowohl für Urlaubsfotos als auch für Fotos von Konzerten oder anderen Großveranstaltungen.

Auf Social Media sollten daher keine Bilder mit Personen veröffentlicht werden, auf denen nur wenige Personen zu sehen sind. Bei Bildern von Konzerten, Messen und anderen Großveranstaltungen muss die Veranstaltung im Vordergrund stehen. Porträtaufnahmen ohne Erlaubnis sind daher auf jeden Fall tabu.

„Fun Fact“ bei Fotos mit Eiffelturm: Die Veröffentlichung von Fotos vom Eiffelturm bei Nacht kann auch ohne Personen auf dem Bild teuer werden. Grund ist nicht etwa der Eiffelturm selbst, sondern die Beleuchtung des Eiffelturms bei Nacht. Seit der Erneuerung in den 90er Jahren gilt diese nämlich als Kunstwerk. Fotos mit der Beleuchtung des Eiffelturms dürfen nur für private, nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

Vorsicht bei geschützten Werken auf Bildern: Urheberrechte Dritter beachten

Zu rechtlichen Problemen kann es ferner kommen, wenn auf dem Foto andere urheberrechtlich geschützte Objekte (z.B. ein Gemälde, ein anderes Foto, ein Gebäude, ein Designobjekt) abgebildet ist. Denn auch diese dürfen grundsätzlich nicht ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Befindet sich auf einem Foto ein Gemälde, Gebäude oder Designobjekt handelt es sich um eine Vervielfältigung dieser Gegenstände.

Das heißt: Bei der Nutzung von solchen Fotos ist daher besondere Vorsicht geboten. Unter bestimmten Umständen ist eine Nutzung jedoch ohne Erlaubnis zulässig. Die Ausnahmen, die sog. „urheberrechtliche Schranken“ sind in den §§ 45 ff UrhG geregelt. Die bekannteste Ausnahme ist die sog. Panoramafreiheit.

Bei einer Fotoverwendung können die folgenden Ausnahmen in Betracht kommen:

Achtung: Die urheberrechtlichen Schranken sind sehr eng und urheberfreundlich auszulegen. Ob eine Schranke einschlägig ist, ist nicht immer leicht oder sicher zu beantworten. Will man sichergehen, sollte man die Bildnutzung unterlassen oder eine Erlaubnis der auf dem Bild abgebildeten Personen einholen. Oder anwaltlichen Rat einholen. Dieser ist oft kostengünstiger als eine Abmahnung.

Vorsicht bei fremden Marken und Logos auf Bildern: Markenrechte Dritter beachten

Ähnlich tückisch kann es werden, wenn auf den Bildern für Dritte geschützte Marken, Kennzeichen oder Logos zu sehen sind. Jedenfalls bei der Bildernutzung zu kommerziellen Zwecken kann dies unter Umständen eine Markenrechtsverletzung darstellen. Im Zweifel sollten Unternehmen auf eine Nutzung verzichten oder vorab anwaltlichen Rechtsrat einholen. Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sind aufgrund der im Markenrecht geltenden hohen Streitwerte teuer, können allein schon die Abmahnkosten mehrere Tausend EUR betragen. Schadensersatz käme noch oben drauf.

Checkliste für die Nutzung von Bildern auf Social Media

Die erste Frage ist stets: Haben Sie oder Dritte das Foto erstellt?


Haben Sie das Foto erstellt, sind Sie der Urheber. Das heißt Sie, dürfen das Foto nutzen wie Sie wollen, also auch auf Social Media veröffentlichen.
Hat ein Dritter das Foto erstellt, dürfen Sie das Foto nicht ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. eine entsprechende Lizenz nutzen, d.h. auch nicht auf Instagram oder Facebook posten.

Frage bei Fotos Dritter: Haben Sie eine Erlaubnis und für was gilt diese genau?


Haben Sie eine Erlaubnis des Urhebers oder eine Lizenz für das Foto erworben, müssen Sie prüfen, ob diese auch eine Nutzung auf Social Media umfasst. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können beschränkt erteilt werden. So kann eine Nutzung auf einer Webseite erlaubt sein, nicht dagegen auf Social Media. Internet ist also nicht gleich Internet. 

Zweite Frage: Sind Personen, Marken oder Werke Dritter auf dem Foto zu sehen?


Sind auf dem Bild Personen, Gemälde, Designobjekte oder andere Fotos ("Bild im Bild") oder Marken und Logos Dritter zu sehen, muss geprüft werden, ob eine Zustimmung von diesen erforderlich ist. Ist eine Zustimmung, d.h. Lizenz erforderlich, muss diese eine Nutzung auf Social Media abdecken.

Woher bekommt man Bilder für Social Media?

Nutzungsrechte an Bildern kann man auf verschiedenen Wegen erwerben. Qualität und Preise richten sich nach der Art der Bilder und nach dem Nutzungsumfang.

Beauftragung eines Fotografen

Will man maßgeschneiderte Bilder, die man zudem nur allein nutzen darf, wird man einen Fotografen beauftragen müssen und mit diesem eine individuelle Lizenzvereinbarung schließen. Hier muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Nutzungserlaubnis ausdrücklich auch die Veröffentlichung auf Social Media abdeckt.

Stockportale: Microstock – oder Macrostock?

Benötigt man viele Bilder, kann dies jedoch teuer werden. Dann kann man jedoch auf das Bilderangebot von den diversen Stockportalen zurückgreifen. Auch hier gibt es jedoch Unterschiede:

So bieten sog. Microstock-Portale wie Adobe Stock, iStock. Shutterstock & Co. Tausende Bilder zu sehr geringen Beträgen an. Auf solche Portale greifen aber auch andere zurück. Eine „Alleinstellung“ erzielt man mit solchen Bildern daher nicht. Insbesondere für Unternehmen kann dies misslich sein, z.B. wenn Wettbewerber in ihrer Werbung ähnliche oder gar dieselben Bilder nutzen.

Um dies zu vermeiden, kann man auf Bilder von Macrostock-Portalen zurückzugreifen, die ausgewählte Bilder und ausschließliche Lizenzen anbieten. Die Lizenzen sind hier jedoch höher.

Egal für welches Portal man sich entscheidet: Man muss die Lizenzbedingungen lesen und prüfen, was man mit den Bildern eigentlich tun darf. Insbesondere ist zu prüfen:
- Darf man die Bilder nur für private oder auch für kommerzielle Zwecke nutzen?
- Darf man die Bilder nur für redaktionellen Zwecke nutzen?
- Darf man die Bilder auch auf Social Media benutzen? Wenn ja, was ist dabei zu beachten?
- Darf man die Bilder bearbeiten? Wenn ja, was ist dabei zu beachten?
- Ist eine Urheberangabe erforderlich? Wenn ja, wann, wo, wie?

Kostenlose Bilddatenbanken

Will man kein Geld für Lizenzen ausgeben, kann man auf kostenlose Bilddatenbanken wie Flickr, PixelioPixabayPexels & Co. zurückgreifen, die Bilder unter Open-Content-Lizenzen anbieten. Die bekannteste sind die Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen).

Achtung: Bilder unter CC-Lizenzen sind zwar kostenlos. Aber auch hier gibt es Nutzungsregeln. Daher muss man sich die jeweiligen CC-Lizenzbedingungen vorher genau durchlesen und prüfen, für welche Zwecke man die Bilder nutzen darf, ob man die bearbeiten darf und – ganz wichtig - ob und wenn ja, wie man den Urheber angeben muss. Verstöße gegen CC-Lizenzbedingen führen zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung und Abmahnkosten, mag auch der Schadensersatz bei CC-Lizenzen nicht hoch ausfallen.

Achtung: Bei Stockbildern Verbot der Unterlizenzierung beachten

Bei der Nutzung von Bildern auf Social Media ist zu beachten, dass die Lizenzbedingungen, insbesondere von Bilddatenbanken wie Adobe Stock, iStock & Co. oft verbieten, dass man die Nutzungsrechte an Dritte unterlizenziert. Dritte sind natürlich auch Betreiber von Sozialen Netzwerken und Nutzer dieser Plattformen.

Selbst wenn also in den Lizenzbedingungen der Bilderdatenbanken die Nutzung von Bildern auf Social Media nicht verboten oder sogar ausdrücklich erlaubt wird, ist zu prüfen, ob man durch das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook, Instagram und Co. nicht gegen ein etwaiges Verbot der Unterlizenzierung verstößt. Daher muss man sich die AGB der jeweiligen Plattformen durchlesen und prüfen, ob diese eine Nutzungsrechtseinräumung an den Plattformbetreiber vorsehen und welchen Umfang diese hat.

So sehen die Facebook AGB vor, dass Nutzer an Meta an auf Facebook hochgeladenen Bildern eine „nicht-exklusive, gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz“ einräumen. Die AGB bei Instagram sehen ähnlich aus, wobei dort noch konkretisiert wird, dass die Bilder gehostet, kopiert, öffentlich vorgeführt oder angezeigt und übersetzt werden dürfen. Auch soll es Instagram vorbehalten bleiben, abgeleitete Werke von den Inhalten zu erstellen.

Was droht bei Verletzungen von Bildrechten?

Werden Fotos ohne Zustimmung des Urhebers oder entgegen den Lizenzvorgaben genutzt, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Fotografen bzw. Lizenzgeber folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassung, Abgabe strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft, ggf. Vernichtung und Rückruf
  • Schadensersatz, ggf. Entschädigung
  • Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten und Dokumentationskosten

Entsprechendes gilt bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Hier kann der Betroffene ebenfalls Unterlassung und Abmahnkosten verlangen; unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz oder Geldentschädigung fordern. Schließlich drohen auch bei Markenrechtsverletzungen oder Designrechtsverletzungen teure Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen der jeweiligen Rechteinhaber.

Nutzung von Bildern auf Instagram und Facebook - Fazit

Bei der Nutzung von Fotos auf Instagram, Facebook & Co. ist stets das Urheberrecht (Recht am Foto) zu beachten. Je nach dem, was auf dem Bild zu sehen ist, sind auch weitere Rechte zu beachten. Sind auf dem Bild Personen angebildet, ist deren Recht am eigenen Bild zu beachten. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich oder deisgnrechtliches geschütztes Objekt zu sehen, sind diese Urheberrechte und Designrechte zu beachten. Sind auf dem Bild Marke oder Logos zu sehen, sind Marken- und Kennzeichenrechte zu beachten. All dies, auch wenn man das Bild selbst erstellt hat.

Sie sollten daher folgende grundlegende Dinge beachten:

-     Vorsicht bei nicht selbst aufgenommenen Fotos.
-     Bei fremden Fotos benötigen Sie eine Erlaubnis desjenigen, der das Foto erstellt hat.
-     Vorsicht bei Fotos mit Personen. Hier ist das Recht am eigenen Bild zu beachten. Personenfotos dürfen nur in bestimmten Fällen ohne Erlaubnis genutzt werden.
-     Vorsicht bei Fotos, auf denen geschützte Werke, Designs oder Marken Dritter zu sehen sind.

Haben Sie Fragen zur Nutzung von Fotos und Bildern im Social Web? Haben Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung von Fotos erhalten?
Oder werdern Ihre Fotos und Bilder oder anderer Content (Text, Musik, Logos) ohne Ihre Erlaubnis auf Instagram, Facebook & Co. genutzt ? Dann helfen wir gerne!

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Urheberrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Urheberrecht und Fotorecht.