Das Gesetz schreibt keinen festen Schadensersatz für alle Fälle des Fotoklaus vor. Die Höhe des im Falle einer Urheberrechtsverletzung am Foto zu zahlenden Schadensersatzes hängte daher stets von den konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Ferner ist zu beachten, dass es dem Fotografen frei steht, den ihm im Falle des Fotoklaus zustehenden Schadensersatz auf unterschiedliche Art zu berechnen.
Das Urhebergesetz gewährt dem Fotografen ein Wahlrecht zwischen drei Arten der Schadensberechnung:
- Herausgabe des konkret beim Fotografen entstandenen Schadens einschließlich entgangenen Gewinns
- Herausgabe des durch die unerlaubte Fotonutzung erzielten Gewinns durch den Verletzer
- Schadensberechnung nach der sog. Lizenzanalogie.
Ebenso wie andere Rechteinhaber nehmen auch Fotografen die Schadensberechnung fast immer nach der Lizenzanalogie vor. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages für die Fotonutzung als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Unerheblich ist dabei, ob der Verletzer durch die Fotonutzung überhaupt Gewinn erzielt hat oder der Fotograf überhaupt einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätte.
Entscheidet sich der Fotograf für die Variante "Lizenzgebühr", hängt auch die Höhe der Lizenzgebühr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von Art und Dauer der Nutzung. Bei der Bemessung der Lizenzgebühr sind u.a. folgende Umstände von Belang:
- Qualität des Fotos: Allerwelts-Foto oder professionelles Foto
- Auflösung und Größe des Fotos
- Stand und ggf. Bekanntheit des Fotografen (Hobby, Profi, großer Name)
- Zweck der Nutzung: privat (Webseiten, privater eBay-Verkauf) oder gewerblich (Webseiten, gewerblicher eBay-Verkauf)
- Art der Nutzung: Internet (nur Homepage, auch Unterseiten), Printmedien (Innenseiten oder Titelseite)
- Dauer der Nutzung: je länger die Nutzung, je höher der Schadensersatz
- Umfang der Nutzung: Internet (Anzahl der Seitenaufrufe); Printmedien (Auflagenhöhe)
Nach der Rechtsprechung kann bei der Ermittlung der Lizenzgebühr, jedenfalls bei professionellen Fotografen, grundsätzlich die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) zugrunde gelegt werden. Diese sieht für zahlreiche Nutzungsarten und je nach Nutzungsdauer bestimmte Beträge vor. Erzielt der Fotograf (z.B. Starfotografen wie Helmut Newton) höhere Lizenzen, muss der Verletzer jedoch diese zahlen.
Die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle wird von den Gerichten mittlerweile überwiegend verneint, wenn es sich bei dem Fotografen nicht um einen professionellen Fotografen handelt. Ferner verneint die Rechtsprechung die Anwendung der MFM-Tabelle auch bei professionellen Fotografen, wenn diese Rechte an Fotos zu weit geringeren Lizenzgebühren einräumen als die, die sich nach der MFM-Tabelle ergeben würden. Die Fotografen sollen sich im Wege des Schadensersatz nicht bereichern.
Wurden Ihre Fotos von Dritten unerlaubt genutzt, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte auf Schadensersatz.
Haben Sie eine Abmahnung wegen unerlaubter Fotonutzung (Fotoklau) erhalten, helfen wir Ihnen, überhöhte Schadensersatzforderungen abzuwehren.