Im Falle einer unerlaubten Fotonutzung stehen dem Fotografen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und - wenn er einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat - auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ist auf dem Foto eine Person abgebildet, stehen auch dieser Person diese Rechte daneben (!) zu. Es kann also richtig teuer werden.
Rechte des Fotografen am Foto: Urheberrechtsverletzung
Der Fotograf oder - wenn er seine Rechte abgetreten hat, z.B. an eine Bildagentur - der Lizenznehmer kann von dem Verletzer Beseitigung, zukünftige Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Wichtig dabei zu wissen ist, dass der Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt, zur Unterlassung ist also jeder verpflichtet, der ein Foto unrechtmäßig nutzt, egal ob er dies wusste oder nicht. Der Unterlassungsanspruch kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Es genügt also nicht, dass man das Foto z.B. auf den eigenen Webseiten löscht und dies dem Urheber/Rechteinhaber mitteilt, sondern man muss zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Verweigert man die Abgabe, kann der Fotograf / Rechteinhaber trotz Löschung des Fotos den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen, insbesondere im Wege eines Eilverfahrens.
Zudem steht dem Fotografen / Rechteinhaber - sofern durch Anwälte eine Abmahnung ausgesprochen wurde - ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Aufgrund der oft hohen Unterlassungsstreitwerte können allein diese schon über 1000 EUR betragen. Auch die Abmahnkosten muss jeder zahlen, der ein Foto unrechtmäßig nutzt, da diese auf dem Unterlassungsanspruch aufsetzen und dieser verschuldensunabhängig ist.
Schließlich steht dem Fotografen / Rechteinhaber Schadensersatz zu, sofern der Fotonutzer schuldhaft gehandelt hat. Hierbei gilt nach der Rechtsprechung aber ein strenger Maßstab. Wer Fotos nutzt, muss sich grundsätzlich vorher darum kümmern, ob er über die entsprechenden Rechte verfügt.
Rechte der abgebildeten Person: Recht am eigenen Bild
Entsprechende Ansprüche stehen der auf dem Foto abgebildeten Person zu. Auch diese kann Beseitigung, Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten sowie Zahlung von Schadensersatz (Lizenzgebühr) verlangen. Bei besonders schweren Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (z.B. Nackfotos) steht dem Abgebildeten darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") zu.