Es ist nicht erforderlich, dass die Einwilligung der auf einem Foto abgebildeten Person zur Fotonutzung schriftlich erfolgt. Auch eine mündliche Einwilligung genügt. Kommt es nachher jedoch zum Streit, ist zu bedenken, dass sich eine mündliche Einwilligung der auf dem Foto abgebildeten Person schwer bzw. gar nicht beweisen lässt.
Dabei ist zu beachten, dass derjenige, der ein Personenfoto nutzt, beweisen muss, dass er hierzu berechtigt ist. Stützt er seine Berechtigung zur Nutzung des Fotos auf eine mündlich erteilte Einwilligung, muss er diese im Zweifel beweisen. Eine mündliche Einwilligung kann sowohl ausdrücklich als auch stillsschwiegend erteilt werden.
Wann liegt eine stillschweigende Einwilligung zur Nutzung eines Personenfotos vor?
Ob eine stillschweigende Einwilligung zur Fotonutzung vorliegt, ist durch Auslegung unter Beachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu ermitteln. Dabei ist zu fragen, ob aus Sicht des Fotografen aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis eines bestimmten Zweckes gebilligt hat. Die Annahme einer konkludenten Einwilligung setzt daher voraus, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Fotonutzung bekannt waren.
Diese Kenntnis kann sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben. Stellt sich z.B. jemand vor laufender Kamera Fragen eines Journalisten, muss er damit rechnen, dass dieses Interview nebst seinem Bild von dem Sender bzw. Blatt, für den/das der Journalist arbeitet, veröffentlicht wird. Andererseits erteilt derjenige, der sich für eine redaktionelle Berichterstattung veröffentlichen lässt, keine konkludente Einwilligung, dass sein Bild auch für Werbung genutzt wird. Wer an einer öffentlichen Demonstration teilnimmt, willigt nicht konkludent darin ein, dass über diese Demo dergestalt berichtet wird, dass er in hervorgehobener Weise präsentiert wird.
Welche Nutzungen sind von einer stillschweigenden Foto-Einwilligung umfasst?
Ebenso wie bei der Frage, ob überhaupt eine Einwilligung vorliegt, ist auch bei der Frage, welche inhaltliche Reichweite diese Einwilligung hat, auf die Gesamtumstände abzustellen. Der Umfang der Einwilligung zur Fotonutzung hängt daher wieder davon ab, für welche konkreten Zwecke und Medien das Foto aus Sicht des Fotografen verwendet werden sollte dürfen. Dies hängt z.B. von der Art der Veranstaltung ab, auf der die Einwilligung zur Fotonutzung (ggf. stillschweigend) erteilt wurde. So liegt in der Teilnahme an einer öffentlichen Sportveranstaltung die Einwilligung in eine entsprechende Sportberichterstattung mit Foto. Im Zweifel gilt, dass der Abgebildete die Einwilligung zur Nutzung seiner Aufnahme nur insoweit erteilt hat, wie dies erforderlich war.