Bei Aufnahmen von Verstorbenen zu Lebzeiten ist zu beachten, dass das Recht am eigenen Bild gem. § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KUG) erst 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten endet. Daher dürfen auch Fotos, auf denen Verstorbene abgebildet sind, nicht einfach genutzt werden.
Bei einer Nutzung eines Fotos eines Verstorbenen innerhalb von 10 Jahren nach dessen Tod sind die in § 22 Satz 4 KUG angeführten Angehörigen des Verstorbenen um Erlaubnis zu fragen. Dies sind entweder der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder oder, wenn diese nicht vorhanden sind, die Eltern des Verstorbenen.
Aber auch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod kann die Nutzung eines Fotos, auf dem ein Verstorbener abgebildet ist, unzulässig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die konkrete Art der Fotonutzung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen grob beeinträchtigt.
Aufnahmen von Leichen und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind übrigens nach § 23 Abs. 2 KUG grundsätzlich unzulässig, da hierdurch grundsätzlich die berechtigten Interessen der Angehörigen verletzt werden.