Nein ! Es sei denn, die Änderungen am Foto führen dazu, dass das Originalfoto "verblasst", also nicht mehr erkennbar ist. Dies ist jedoch selten der Fall.
Das Urhebergesetz unterscheidet bei Änderungen fremder Werke zwischen einer Bearbeitung (§ 23 UrhG) und einer sog. freien Benutzung (§ 24 UrhG).
Eine Bearbeitung eines fremden Werkes darf nur mit Zustimmung des Urhebers des fremden Werkes veröffentlicht und für eigene Zwecke genutzt werden. Von einer Bearbeitung spricht man, wenn das fremde Werk trotz Änderung noch "durchscheint", also dessen wesentliche Merkmale noch erkennbar sind.
Eine freie Benutzung liegt dagegen (erst) vor, wenn die wesentlichen Merkmale des fremden Werkes durch die vorgenommene Bearbeitung verblassen, also nicht mehr durchscheinen. Aus der "freien Bearbeitung " entsteht dann ein eigenes, selbstständiges Werk, das ohne Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes veröffentlicht und genutzt werden darf.
Ob bei Änderungen fremder Fotos noch eine Bearbeitung oder schon eine freie Benutzung vorliegt, muss jeweils im konkreten Einzelfall anhand eines Vergleichs zwischen dem Originalfoto und dem bearbeiteten Foto entschieden werden.