Nein ! Da jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist (entweder als Lichtbildwerk oder Lichtbild) und Urheberrechte am Foto allein dem Fotografen zustehen, darf nur der Fotograf entscheiden, wer wie seine Fotos nutzen darf. Bevor Sie fremde Fotos nutzen, müssen Sie sich daher versichern, ob Sie dies z.B. aufgrund freier Lizenzen dürfen oder den Fotografen um Zustimmung bitten.
Eine Erlaubnis brauchen Sie auch, wenn es sich um Fotos handelt, bei denen weder der Name des Fotografen genannt ist oder bei Fotos, die keinen Copyright-Vermerk (c) aufweisen. Der Urheberschutz setzt weder Nennung des Namen des Fotografen noch die Angabe eines Copyrightzeichens voraus. Der Copyright-Vermerk ist lediglich ein Hinweis auf den Urheberschutz. Auch ohne Copyright-Vermerk ist ein Foto oder Bild geschützt !
Ist neben dem Foto ein Name (des Fotografen bzw. des Verwerters) angegeben, müssen Sie sich an den Fotografen bzw. Verwerter (z.B. Bildagentur, Stockarchive) wenden und bei diesen eine Zustimmung zur Nutzung einholen. Es gibt mittlerweile auch zahlreiche Fotos, die unter einer Creative Common Licence (CC-Lizenz) zur kostenlosen Nutzung angeboten werden. Vor Nutzung eines unter CC-Lizenz angebotenen Fotos sollte man sich jedoch die Lizenzbedingungen eingehend durchlesen. Denn es kann ggf. nur eine private oder redaktionelle Nutzung erlaubt sein, nicht dagegen eine kommerzielle Nutzung. Ferner ist zu prüfen, ob man den Namen des Fotografen angeben muss und ggf. einen Hinweis auf die Lizenz und deren Bedingungen.
Eine Erlaubnis brauchen Sie übrigens, wenn Sie ein fremdes Foto für private Zwecke nutzen wollen (private Webseite, privater Facebook-Account). Anders als z.B. das Markenrecht, setzt eine Urheberrechtsverletzung keine gewerbliche Nutzung voraus. Sie dürfen fremde Fotos also auch nicht ohne Erlaubnis des Fotografen nutzen, wenn Sie die Fotos nur auf Ihrer privaten Webseite oder bei Facebook oder in sonstigen Social Media Diensten nutzen wollen.
Die Nutzung eines fremden Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Fotograf kann denjenigen, der seine Fotos ohne Erlaubnis nutzt, zur Löschung der Fotos und zur zukünftigen Unterlassung auffordern. Ferner kann er Auskunft über Art und Dauer der Nutzung verlangen, um anhand dieser Angaben seinen Schadensersatz zu beziffern. Bei der Berechnung des Schadensersatzes steht es dem Fotografen frei, wie er diesen berechnet. Er kann entweder Herausgabe des durch die Fotonutzung erzielten Gewinns, Erstattung des ihm entgangenen Gewinns oder Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen.
Es versteht sich von selbst, dass der Schadensersatz bei einer unerlaubten gewerblichen Nutzung höher ist als bei einer privaten Nutzung. Die konkrete Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Art und Dauer der Nutzung, des erzielten Umsatzes, des Verschuldensgrades und der sog. Angriffsgefahr.
Ansprüche wegen unerlaubter Fotonutzung muss der Fotograf nicht selbst geltend machen, sondern kann einen Anwalt damit beauftragen. Daher droht bei unerlaubter Fotonutzung eine anwaltliche Abmahnung, die mit weiteren hohen Kosten verbunden ist. Denn der Rechtsverletzer ist auch verpflichtet, dem Fotografen oder Lizenznehmer die Anwaltkosten zu erstatten.
Die Nutzung fremder Fotos ohne Erlaubnis kann daher zu erheblichen Zahlungsansprüchen führen. Vor dem Hintergrund, dass mittlerweile zahlreiche Fotos zur kostenlosen Nutzung (CC-Lizenz) angeboten werden, lohnt sich das Risiko nicht.