Spätesten im Klageverfahren wegen unberechtigter Nutzung von Fotos und Bildern muss der klagende Fotograf nicht nur darlegen, sondern bei Bestreiten der Gegenseite auch beweisen, dass der Urheber des Bildes ist, d.h. das er das Foto aufgenommen hat. Doch wann gelingt der Nachweis der Urheberschaft an Fotos und was ist nicht genügend?
Copyright-Vermerk
Wenn die Bilder mit einem Urhebervermerk verbreitet bzw. im Internet veröffentlicht wurden, wird die Urheberschaft des als Urheber Benannten gem. § 10 Abs. 1 UrhG vermutet (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2008, Az. 2-06 O 247/07).§ 10 Abs. 1 UrhG lautet:
"Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist."
Wenn die Bilddateien auf einem Speichermedium übergeben werden, genügt die Urheberangabe in einer Textdatei auf demselben Datenträger (LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, Az. 16 O 112/03).
Vorlage Original-Bilddatei bzw. Original-Negative
Den Nachweis, dass Sie ein bestimmtes Foto aufgenommen haben, können Sie bei digitalen Bildern am besten durch Vorlage der hochauflösenden Original-Bilddatei oder bei analogen Bildern durch Vorlage der Original-Negative erbringen (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08). Fotografen sollten ihre Bilder daher nie in der höchsten Auflösung, sondern nur komprimiert bzw. nur in Ausschnitten im Internet veröffentlichen oder an Dritte weitergeben bzw. Original-Negative nicht weitergeben.
Zeugen
Ferner können Sie einen oder mehrere Zeugen benennen, der/die bei der Fotoaufnahme dabei waren. Stehen Ihnen keine Zeugen zur Verfügung, hilft die Rechtsprechung dem Fotografen bei Vorliegen bestimmter Tatsachen mit einem sog. Anscheinsbeweis.
Übergabe von Speichermedium
So spricht nach der Rechtsprechung für die Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotos ein erster Anschein, wenn der Fotograf einer Person, die diese Fotos später auf ihrer Homepage nutzt, die entsprechenden Fotodateien zuvor auf Speichermedien übergeben hat.
Vorlage einer Fotoserie
Ferner spricht ein Anscheinsbeweis der Urheberschaft eines Fotografen an einem Foto, wenn er eine Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen kann. Dann ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass alle Fotos, also auch das konkret in Rede stehende, von dem Fotografen stammen. Das Gegenteil muss dann derjenige beweisen, der das Foto genutzt hat (LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07).
Meta- bzw. Exif-Daten ungeeignet
Mit dem Siegeszug der Digitalfotografie wurde es schlagartig einfacher, zusätzliche Informationen über ein Foto - die sog. Metadaten - in der Bilddatei selbst zu speichern. In der Praxis nutzen die meisten Kamera- und Smartphone-Hersteller eine Mischung aus Exif-, IPTC- und XMP-Informationen. Aus Metadaten in einer Fotodatei lassen sich nach der Rechtsprechung (so LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07) aufgrund ihrer Manipulierbarkeit jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrheit der darin enthaltenen Informationen schließen. Es gibt zwar in der Regel keine Möglichkeit, die Erzeugung von Metadaten beim Fotografieren komplett zu unterbinden. Viele der gängigen Bildprogramme können Metadaten jedoch nicht nur löschen, sondern auch einige der Metadaten bearbeiten. Metadaten begründen daher keinen Beweis des ersten Anscheins.
Hot Pixel ebenfalls ungeeignet
Auch Hot Pixel sind zum Nachweis der Urheberschaft ungeeignet. Zwar lassen Hotpixel grundsätzlich einen Rückschluss auf die Kamera zu. Da Hot Pixel durch Beschnitt der Fotografie oder "sonstige Manipulation" entfernt werden können, ist nicht gesagt, dass Fotodateien überhaupt solche "Hot Pixel" enthalten. Zudem können Hot Pixel mit Grafik-Programmen nachträglich eingefügt werden (siehe LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07).