Auch hier hängt die Antwort auf die Frage davon ab, ob das Kunstwerk von allgemein zugänglichen Orten fotografiert werden soll, oder ob man für eine Aufnahme erst ein privates Grundstück oder Gebäude betreten muss.
Befinden sich die Kunstwerke in einem privaten Gebäude (z.B. Gemälde) oder auf einem fremden Grundstück (z.B. Statuen), muss man vor der Anfertigung von Fotoaufnahmen des Gemäldes oder der Statue den Eigentümer bzw. Besitzer um Zustimmung fragen. Fertigt man Aufnahmen ohne Einwilligugn an, verletzt man sowohl das Hausrecht al auch das Urheberrecht, wenn die Kunstwerke urheberrechtlichen Schutz genießen.
So darf z.B. die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin z.B. die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10). In diesen Urteilen knüpfte der BGH an die Rechtsprechung des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des BGH an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.