Fotografieren von Gebäuden und Grundstücken: Zulässig?

Fotos von fremden Grundstücken und Gebäuden

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob Gebäude und Grundstücke von allgemein zugänglichen Orten fotografiert werden sollen, oder ob man das Grundstück bzw. Gebäude für die Aufnahme erst betreten musste.

Panoramafreiheit

Fremde Gebäude und Grundstücke darf man ohne Erlaubnis fotografieren, wenn die Aufnahme von allgemein zugänglichen Orten außerhalb des fremden Grundstücks bzw. Gebäudes angefertigt wird, z.B. von der Straße oder von einem öffentlichen Park. Dies folgt aus der sog. "Panoramafreiheit". Der öffentliche Raum umfasst dabei aber nur die Straßenperspektive. Sobald ein Gebäude oder Privatgelände betreten wird, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers bzw. Inhabers des Hausrechts.

Muss das Grundstück bzw. das Gebäude erst betreten werden, um eine Aufnahme machen zu können oder muss man z.B. erst an einer Mauer hochklettern, um in das Grundstück oder Gebäude einsehen zu können, muss man vor der Aufnahme den Eigentümer bzw. Besitzer um Zustimmung fragen. Andernfalls verletzt man das Hausrecht bzw. das Eigentumsrecht.

Handelt es sich bei dem Gebäude um ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk, käme in diesem Fall auch eine Verletzung des dem Architekten zustehenden Urheberrechts hinzu, da auch die urheberrechtliche Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) nur gestattet, urheberrechtlich geschützte Bauwerke von der öffentlichen Straße aus zu fotografieren. 

Bundesgerichtshof: Fotos von Kulturgütern "Preussische Schlösser und Gärten"

So darf die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen (BGH , Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10).

In diesen Urteilen knüpfte der BGH an die Rechtsprechung des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des BGH an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Landgericht Köln: Fotos von Straßen und Gebäuden "Bilderbuch Köln"

Das Landgericht Köln hatte sich 2010 mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem es um die Frage der Zulässigkeit der Nutzung eines Fotos, auf dem ein Haus abgebildet war, zu beschäftigen. Die dortige Klägerin war Miteigentümerin eines Hausgrundstückes. Die Beklagte bot im Internet das sog. "Bilderbuch-Köln" an. Das Internetangebot der Beklagten konnte so genutzt werden, dass nach einem Haus systematisch durch Eingabe von Straßennamen und Hausnummer gesucht wird. Das Ergebnis bot dann ein Bild der Gebäudeansicht, die über Geokoordinaten eindeutig lokalisiert und damit einer Gebäudeadresse zugeordnet werden kann.

Die Klägerin erfuhr im Mai 2009, dass Fotos von ihrem Haus zusammen mit dessen Adresse von der Beklagten über ihr Internetangebot veröffentlicht wurden. Sie mahnte die Beklagte wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab und forderte sie zur sofortigen Entfernung der Fotos auf. Die Beklagte verweigerte sowohl die Entfernung der Fotos als auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die daraufhin erhobene Klage blieb jedoch erfolglos. Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 13.01.2010 (Az. 28 O 578/09) als unbegründet ab. Nach Ansicht des Landgerichts Köln verletzt die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Bewohners, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und der Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen erhält, als derjenige, der selbst am Wohnhaus vorbeigeht bzw. fährt. In einem Fall seien die auf dem Foto enthaltenen Informationen identisch mit denen, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.