Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden.
Wann dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden. Grundsätzlich ist erforderlich, dass die Landschaft oder das Gebäude das Bild prägt. Landschaft oder Gebäude müssen also die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Die auf dem Bild abgebildete Person muss dagegen derart untergeordnet sein, dass sich der Charakter des Bildes auch nicht ändern würde, wenn man sich die Person wegdenken würde. Hierbei ist die Größe der abgebildeten Person unerheblich, denn auch eine kleine Personenabbildung am Bildrand kann den Blick des Betrachters auf sich ziehen.