Sofern der Fotograf nicht auf eine Urhebernennung verzichtet hat, ist bei jeder Nutzung eines Fotos - ob nun online oder offline - der Name des Fotografen anzugeben. Dies folgt aus § 13 UrhG (Anerkennung der Urheberschaft).
§ 13 UrhG lautet wie folgt:
"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."
Zweck
Zweck der Namensnennung ist die Wahrung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Die Namensnennung sichert durch die Zuordnung des Bildes zum Fotografen, dass das Bild für den Fotografen wirbt, es ihm also hierdurch ermöglicht wird, Interesse Dritter auf sein Schaffen zu lenken und somit Bekanntheit zu erringen und im besten Fall seinen Lebensunterhalts zu sichern.
Inhalt des Bestimmungsrechts
Nach § 13 UrhG steht es allein dem Fotografen zu, darüber zu bestimmen, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder Künstlerzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Foto in die Öffentlichkeit treten will.
Das Recht auf Namensnennung bezieht sich dabei nicht nur auf das Original, sondern auch auf jedes Vervielfältigungsstücke und gilt sowohl bei einer Nutzung in körperlichen Medien (Zeitungen, Flyer, etc.) als auch in unkörperllichen Medien (Internet, Intranet, etc.).
Art und Weise der Urhebernennung
Bei der Fotonutzung erfolgt die Urhebernennung üblicherweise direkt unterhalb des Fotos oder seitlich neben dem Foto.
Bei der Nutzung von Fotos im Internet (z.B. auf Webseiten) ist eine Namensnennung in direktem Zusammenhang mit dem Foto oft unmöglich, sei es aus Platzgründen, sei es aus ästhetischen Gründen. Hier bietet sich eine Namensnennung in Form von Quellensammlungen (z.B. im Impressum) an. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, ist aber auch hier darauf zu achten, dass den jeweils in der Quellensammlung angeführten Fotografen auch das/die Fotos konkret zugeordnet werden. Die Verbindung zum Bild kann z.B. per Thumbnail, URL oder zur Not durch Bildbeschreibung hergestellt werden.
Keinesfalls ausreichend ist es mittels Mouseover-Effekt auf den Namen des Fotografen hinzuweisen. In diesem Fall wird der Name des Fotografen nur angezeigt, wenn der Leser mit dem Mauszeiger über das Bild streicht. Dies sah das AG Düsseldorf nicht als ausreichende Urhebernennung an (Urteil vom 03.09.2014, Az.. 57 C 5593/14). Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Bezeichnung des Urhebers dauerhaft angezeigt werden muss, um von einer hinreichenden Benennung auszugehen. Darüber hinaus wird der Mouseover- Effekt insbesondere bei einem mauslosen Tablett-PC nicht angezeigt. Von daher liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.