Das LG Berlin hat mit Urteil vom 9.09.2014 entschieden, dass der Betreiber eines Preisvergleichsportals für die öffentliche Zugänglichmachung von Produktfotos auf den Portalseiten haftet, wenn er deren Abrufbarkeit dort durch eigene technische Maßnahmen veranlasst hat. Die Haftung entfällt nicht, weil die Fotos von Dritten auf dem Portal gespeichert wurden.
Nachstehend das Urteil im Volltext
Urteil des Landgerichts Berlin
vom 9. September 2014
– 16 O 89/14 –
Tatbestand
Die Antragstellerin zu 1) stellt verschiedene Düfte, darunter den Duft „D“, her und vertreibt sie u. a. über ihre deutsche Vertriebsgesellschaft, die Antragstellerin zu 2). Zur Bewerbung ihrer Produkte lässt sie Fotos anfertigen, die sie ihren Vertragshändlern zur Nutzung in den stationären Ladengeschäften und in ihren autorisierten Online-Shops zur Verfügung stellt.
Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin wegen der Nutzung einer Produktabbildung des Parfums „D“ in Anspruch, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte beanspruchen.
Die Antragsgegnerin betreibt den Dienst „G. Shopping“, mit dessen Hilfe sich der Nutzer einen Überblick über die am Markt erhältlichen Angebote für ein bestimmtes Produkt verschaffen kann. Dazu stellen die Händler ihre Angebotsanzeigen ein, die u. a. zwingend die Wiedergabe eines Produktbildes umfassen. In ihren Geschäftsbedingungen lässt sich die Antragsgegnerin von den Händlern ein einfaches Nutzungsrecht „zum Zweck der Erbringung des Dienstes“ einräumen, das das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Recht zur technischen Vervielfältigung umfasst.
Gibt der Nutzer einen Suchbegriff ein, erscheint eine Liste aller Artikel, die das Suchwort in ihrer Produktbezeichnung führen, unabhängig von möglichen Unterschieden in der Größe, Version oder Ausstattung. Gibt man bspw. den Suchbegriff „D“ ein, zeigt die Ergebnisliste den Duft als Eau de Toilette, Aftershave oder zweiteiliges Geschenkset an. Jeder der solcherart spezifizierten Artikel wird in der Regel von mehreren Händlern angeboten, was durch die Zeile „bei über xxx Anbietern“ verdeutlicht wird. Beides zusammen bildet das sogenannte aggregierte Suchergebnis. Dem aggregierten Suchergebnis beigefügt ist ein Foto, das durch einen von der Antragsgegnerin bereitgestellten Algorithmus unter den von allen anbietenden Händlern eingestellten Produktabbildungen ausgewählt wird. Klickt man die Zeile mit der Produktbezeichnung - beispielsweise „D“ - Eau de Toilette (EdT) (40 ml)“ - an, so erscheint neben dem vergrößerten Foto ein von der Antragsgegnerin ausgewähltes Angebot mit einem Link auf die entsprechende Internetseite des Anbieters (im Folgenden: ausgewähltes Angebot). Klickt man hier auf den neben der Verlinkung angeordneten Button "Preisvergleich für mehr als xxx Anbieter", so erscheint die Liste mit den Angeboten sämtlicher Händler, die den Artikel im Sortiment haben. Fotos sind nicht beigefügt. Klickt man die Internetseite des Händlers an, dessen Angebot ausgewählt wurde, findet man vielfach eine andere Abbildung des Produktes als die bei G. Shopping verwendete.
Die Antragsgegnerinnen wenden sich gegen die Verwendung des von ihnen beanspruchten Fotos am 20. Februar 2014 im aggregierten Suchergebnis und der nachfolgenden Anzeige des ausgewählten Angebotes.
Sie mahnte die Antragsgegnerin deswegen mit Schreiben vom 21. Februar 2014 ab. Diese bat mit E-Mail vom 27. Februar 2014 um die Angabe der »genaue(n) URL jeder Webseite bzw. jedes Bildes«. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen übermittelte daraufhin mit dem einleitenden Satz "das Bild befindet sich soweit ich sehe auf folgenden Seiten" insgesamt vier URLs.
Die Antragstellerinnen behaupten, die Antragstellerin zu 1) habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Tenor wiedergegebenen Aufnahmen von der französischen Agentur R. erworben, die sie ihrerseits vom Fotografen P. F. eingeräumt erhalten habe. Die Antragstellerin zu 1) habe der Antragstellerin zu 2) das Miteigentum an den ausschließlichen Nutzungsrechten übertragen. Den Vertragshändlern sei eine Unterlizenzierung nicht gestattet.
Die Antragsgegnerin habe das Foto des 40-ml-Flakons des Parfums "D." zur Bebilderung ihres aggregierten Suchergebnisses und zur Bebilderung des ausgewählten Angebotes verwendet. Es sei auf einem Server der gstatic.com hinterlegt worden. Inhaber dieser Domain sei die Antragsgegnerin.
Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe am 12. März 2014 und in der darauffolgenden Woche mit dem Justiziar der Rechtsabteilung der G. Germany GmbH, Dr. N., telefoniert. Dabei hätten die Gesprächsteilnehmer im zweiten Telefonat ihre unterschiedlichen Rechtsansichten dargelegt. Zusagen, von gerichtlichen Schritten abzusehen oder bereits eingeleitete gerichtliche Schritte anzuhalten, habe ihr Verfahrensbevollmächtigter in diesen Gesprächen nicht gemacht.
Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 28. März 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, eines oder mehrere der folgenden einzelnen Produktbilder (hier nicht abgebildet; Anm. d. Red.) im Zusammenhang mit den Angeboten bei G. Shopping zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Gegen diese ihr antragsgemäß durch Vermittlung des Präsidenten des Landgerichts Berlin am 30. Juni 2014 zugestellte Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung vom 28. März 2014 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. März 2014, Az.: 16 O 89/14 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, der Tenor der einstweiligen Verfügung sei zu unbestimmt. Zum einen könne sie die darin wiedergegebenen Abbildungen nur schwer von anderen Abbildungen desselben Produktes unterscheiden. Zum anderen umfasse der Tenor auch Angebote der Vertriebspartner der Antragsgegnerinnen, die die Fotos rechtmäßig nutzen dürften.
Die Antragsgegnerin bestreitet die Rechteinhaberschaft der Antragsstellerinnen. Sie zieht ferner in Zweifel, dass die in ihrem Dienst angeblich angezeigten Abbildungen identisch seien mit den Bildern, für die die Antragstellerinnen eine ausschließliche Rechteinhaberschaft behaupteten.
Im Übrigen sei sie nicht Täterin oder Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung. Allein die einstellenden Händler vervielfältigten die Abbildungen durch Speicherung auf ihrem, von der Antragsgegnerin unterhaltenen Server und machten sie öffentlich zugänglich. Sie selbst stelle lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung und habe weder Kenntnis davon noch Kontrolle darüber, welcher Händler welches Foto einstelle. Die vom BGH in den Entscheidungen »Vorschaubilder« für die Bildersuche aufgestellten Grundsätze seien auf ihren Produkt- und Preisvergleichsdienst übertragbar. Danach komme es nicht darauf an, ob die Nutzung ohne ausdrückliche Einwilligung üblich sei, sondern nur darauf, ob die Anzeige der Bilder im Rahmen des Dienstes üblich sei. Dies sei der Fall, weil ein Vergleichsportal ohne die Anzeige von Bildern nicht funktioniere.
Ihre Inanspruchnahme als Störerin scheitere daran, dass die Antragstellerinnen keine hinreichend konkreten Hinweise auf Rechtsverstöße übermittelt hätten und zwar auch nicht auf die Aufforderung vom 27. Februar 2014 hin. Die unstreitig mitgeteilten vier URLs hätten lediglich Links zu Suchergebnissen der allgemeinen Websuche bei ihr, der Antragsgegnerin, bzw. aus dem Dienst G. Shopping dargestellt, aber keine konkreten Bild-URLs. Ohne Bezeichnung der konkreten URL für die Grafik habe sie die Bilder nicht eindeutig identifizieren können. Die URL des Bildes habe sie erst nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte ermitteln können und das Bild sodann vorsorglich gesperrt. Entsprechendes gelte für die Bild-URL, die die Antragstellerinnen ihr mit Schreiben vom 9. Juli 2014 mitgeteilt habe. Entfalle danach mangels Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr, so fehle für eine Begehungsgefahr konkreter Vortrag.
Schließlich fehle es am Verfügungsgrund. Die Antragstellerinnen müssten sich die Kenntnis ihres Verfahrensbevollmächtigten von der Rechtsverletzung zurechnen lassen. Der Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme sei bisher nicht glaubhaft gemacht, daher bestreite sie ihn mit Nichtwissen.
Außerdem stehe der einstweiligen Verfügung der Einwand aus § 242 BGB entgegen, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen einvernehmlich noch bis jedenfalls Ende des ersten Quartals Gespräche geführt hätten. Dem sei eine Bitte um Fristverlängerung vorausgegangen, die Mitarbeiter der G. Germany GmbH für sie, die Antragsgegnerin, erbeten und die der Vertreter der Antragstellerinnen gewährt habe. Trotzdem hätten die Antragstellerinnen den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt.
Entscheidungsgründe
Auf den nach §§ ZPO § 924, ZPO § 936 ZPO zulässigen Widerspruch hin war die einstweilige Verfügung in dem im Tenor genannten Umfang, nämlich hinsichtlich der Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens, zu bestätigen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erweist sich der Tenor der Beschlussverfügung nicht als zu weitgehend. Einer ausdrücklichen Beschränkung der Untersagung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bedurfte es nicht, weil sich die territoriale Begrenzung ohnehin aus dem Schutzlandprinzip ergibt und die Kammer ihre weitergehende Zuständigkeit weder angenommen noch in sonstiger Form (irreführend) verlautbart hat. Der Tenor erweist sich durch die Einblendung der Fotos auch als hinreichend konkret. Sollten im Verletzungsfall Unklarheiten darüber entstehen, ob ein bestimmtes Produktfoto mit dem im Tenor eingeblendeten identisch ist, wären diese Unsicherheiten im Vollstreckungsverfahren zu klären. Zur Bestimmung der Reichweite des Tenors wären dabei ohnehin die Gründe der Beschlussverfügung heranzuziehen, in denen die Kammer ausdrücklich auf die von der Agentur R. erworbenen Fotos bzw. Fotorechte Bezug nahm. Trotz der sicher nicht optimalen Wiedergabequalität der Abbildungen können danach Unklarheiten über die Reichweite der einstweiligen Verfügung nicht aufkommen.
Hinsichtlich der Verletzungshandlung der Vervielfältigung war die einstweilige Verfügung mangels eines Verfügungsanspruchs, insbesondere einer fehlenden Täter- oder Störerhaftung der Antragsgegnerin, aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
1.
Den Antragstellerinnen steht gegen die Antragsgegnerin wegen der Einblendung eines Fotos des 40-ml-Flakons »D.« der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 2, 72, 15, 19 a UrhG zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich schon um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. Absatz 1 Nr. 5 UrhG handelt oder ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 UrhG, weil der Schutzumfang in beiden Fällen identisch ist.
Die Antragstellerinnen halten die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in den Tenor der Beschlussverfügung eingefügten Aufnahmen.
Sie wurden vom Fotografen P. F. angefertigt, wie durch seine Bestätigung vom 6. August 2013 glaubhaft gemacht ist. Da er die beigefügte Anlage mit den Abbildungen eines geöffneten Flakons und einer aus Umverpackungen, Flakons und Tuben gebildeten Reihe ebenfalls paraphierte und auch in seinen Rechnungen ausdrücklich auf das Produkt »D.« Bezug nimmt, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich seine Erklärung auf eben diese Fotos bezieht. Zugleich ergibt sich daraus, dass er der Agentur R., deren gesetzlicher Vertreter er ist, ausschließliche unbeschränkte und weltweit gültige Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung eingeräumt hat. Die Agentur R. räumte ihrerseits der Antragstellerin zu 1) mit der Rechnung N° 13/124 vom 30. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 pauschale Urheber-(Nutzungs-)rechte an den Fotos ein. Die Beschreibung »tous packshot du lineup« stellt eine knappe, aber dennoch zutreffende Motivbeschreibung dar, da die Produkte in der Tat in der Form einer Reihe – »lineup« – angeordnet sind. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Herr F. über diese Serie hinaus im Auftrag der Antragstellerin zu 1) weitere Fotos von Parfumprodukten »D.« angefertigt hätte, die bspw. in eine andere Werbekampagne der Antragstellerinnen hätten Eingang finden können. Der Antragsgegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass sich der Rechnung unmittelbar kein Hinweis auf die Ausschließlichkeit der Rechteübertragung entnehmen lässt. Sie ergibt sich aber aus der Erklärung der Agentur R. vom 8. Juli 2013. Zwar bezieht sich diese Erklärung auf eine andere Rechnung, nämlich diejenige vom 3. April 2013, wobei an dieser Stelle wegen des Zeitpunktes der Verletzungshandlung (20. Februar 2014) dahingestellt bleiben kann, was sie zum Gegenstand hat (Rechteeinräumung nur für ein Foto, nämlich dasjenige vom geöffneten Flakon, oder für alle Aufnahmen der Serie). Die Kammer hält es nach jeglicher Lebenserfahrung für absolut unplausibel, dass ein Fotograf, der von einem großen, auf die Exklusivität seiner Produkte bedachten Konzern mit der Herstellung von Produktfotos zu Werbezwecken beauftragt wird, hinsichtlich eines einzigen Fotos ein exklusives, für die übrigen Fotos derselben Serie aber nur einfache Nutzungsrechte einräumen sollte. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte ist hier schon nach der Zweckübertragungslehre eben wegen der erstrebten und im Vertriebssystem praktizierten Exklusivität zwingend geboten.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Existenz zweier unterschiedlicher Versionen der Rechnung vom 30. September 2013, die als Kopie auch im Parallelverfahren Aktenzeichen 16 O 235/14 eingereicht wurde, begründet nicht zwingend einen Manipulationsverdacht. Beide Versionen unterscheiden sich dadurch, dass die Agentur R. bei dem im Parallelverfahren vorgelegten Exemplar, das auch einen offenbar von der Buchhaltung herrührenden Stempel trägt, nur Printrechte (tout print) übertrug, während die Anlage ... auch Internetrechte (Tout Print & Internet) umfasst. Hierbei kann es sich um eine korrigierte Fassung einer ursprünglich fehlerhaft erteilten Rechnung handeln, die nach einer Reklamation durch die Antragstellerin zu 1) hinsichtlich der Reichweite der Rechteeinräumung erstellt wurde. Dafür spricht, dass die Agentur R. bereits mit Rechnung vom 3. April 2013 Rechte für Print und Internet (Tout Print & Internet) übertrug und die Antragstellerin zu 1) nach dem Vertragszweck – Erstellung von Fotos für eine Werbekampagne – solche Rechte auch zwingend benötigte. Nach dem im Verfügungsverfahren geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hält die Kammer die Rechteinhaberschaft der Antragsgegnerin zu 1) in der Form ausschließlicher Nutzungsrechte auch für das Internet noch für glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 1) räumte der Antragstellerin zu 2) an diesen Rechten »Miteigentum« ein. Die Verwendung dieses Begriffs belegt ihren Willen, der Antragstellerin zu 2) dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die sie selbst innehält. Ob man dies rechtstechnisch als teilweise Rechteabtretung mit dem Ziel einer Mitinhaberschaft oder als Unterlizenzierung einordnet, kann an dieser Stelle offenbleiben.
Die Antragsgegnerin verletzte das ausschließliche Recht der Antragstellerinnen aus § URHG § 19 a UrhG, indem sie am 20. Februar 2014 das Foto eines 40-ml-Flakons in ihrem Dienst G. Shopping öffentlich zugänglich machte. Dass es sich um dieselbe Abbildung handelt, an der die Antragstellerinnen die ausschließlichen Rechte besitzen, ergibt sich aus der identischen Anordnung der schwarzen und silbernen Flächen, der Identität der Aufnahmewinkel, die den roten Schriftzug auf dem Deckel noch schwach erkennen lassen, wenngleich er auch nicht mehr lesbar ist, und aus den Lichtreflexen im (von oben) dritten und vierten Teil des Flakons.
Die Antragsgegnerin ist Täterin der Verletzungshandlung, weil sie die Abrufbarkeit des Fotos schon nach ihrem eigenen Vorbringen durch eigene technische Maßnahmen veranlasste und die Tathandlung damit selbst beging. Die Antragsgegnerin legt selbst dar, dass die Abbildung, die im aggregierten Suchergebnis der Produktsuche angezeigt wird, unter den von den Händlern hochgeladenen Fotos durch einen Algorithmus ermittelt wird. Diesen implementierte die Antragsgegnerin. Damit nimmt allein die Antragsgegnerin - und nicht der einzelne -ändler – Einfluss darauf, welches Produktfoto an dieser Stelle abrufbar ist. Die Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, allein die Händler ermöglichten den Zugriff des automatisierten Systems, indem sie die Fotos hochlüden. Allein das Hochladen von Fotos auf den Server der Antragsgegnerin bewirkt hier noch keine öffentliche Zugänglichmachung durch die Antragsgegnerin, weil zwischen dem Hochladen und der Wiedergabe ein weiterer Schritt, nämlich derjenige der Auswahl der konkreten Abbildung, eingefügt ist, der im ausschließlichen Einflussbereich der Antragsgegnerin liegt.
Die Wiedergabe des Fotos auf der Seite von G. Shopping geschah ohne Zustimmung der Antragstellerinnen. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit einem Hinweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen entlasten, wonach der Nutzer ihr zum Zweck der Erbringung des Dienstes an urheberrechtlich geschützten Inhalten ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Darauf käme es nur dann an, wenn derjenige, der das konkret in der Produktsuche abrufbar gehaltene Foto auf den Server geladen hat, auch der Fotograf der Aufnahme ist, was die Antragsgegnerin mit Bezug auf die Abbildung weder behauptet noch glaubhaft macht. Lädt hingegen eine nur nutzungsberechtigte Person das Foto auf den Server, so kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie zur Unterlizenzierung berechtigt ist. Im Falle der Vertragshändler der Antragstellerinnen kann diese Möglichkeit sogar positiv ausgeschlossen werden, weil sie ihren Depositären ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Herrn B. vom 4. März 2014 Nutzungsrechte an den Bildern nur für die autorisierten Online-Shops zur Verfügung stellt. Das schließt eine Verwendung auf Preisvergleichsportalen wie dem der Antragsgegnerin aus.
Die Beantragung und der Erlass der einstweiligen Verfügung vom 28. März 2014 verstoßen schließlich auch nicht gegen § BGB § 242 BGB. Unabhängig von der Frage, ob allein eine Missachtung eines zwischen den Parteien auf die Abmahnung hin getroffenen "Stillhalteabkommens" bzw. die Missachtung einer gewährten Stellungnahmefrist die Aufhebung einer als solchen begründeten einstweiligen Verfügung rechtfertigt, fehlt es hier bereits an der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerinnen sich verpflichteten, keinen Verfügungsantrag zu stellen.
Die Wiederholungsgefahr wird durch das Verletzungsgeschehen indiziert. Hinsichtlich der übrigen Fotos der Serie »D.«, die in der konkreten Produktsuche nicht erschienen, besteht Erstbegehungsgefahr. Aufgrund des automatisierten Auswahlverfahrens für das im aggregierten Suchergebnis angezeigte Foto besteht die ernstliche Gefahr weiterer Rechtsverletzungen.
Die einstweilige Verfügung war daher in diesem Punkt zu bestätigen.
2. Hinsichtlich der Verletzungshandlung der Vervielfältigung war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin weder selbst eine Vervielfältigungshandlung vornahm noch als Störerin für die von Dritten bewirkte Vervielfältigung einzustehen hat. Die Vervielfältigung des Bildes auf dem Server der Antragsgegnerin beruht allein auf dem Entschluss des Händlers, der es auf den Server der Antragsgegnerin hochlud und dadurch seine Vervielfältigung bewirkte. Die Antragsgegnerin haftet hierfür ungeachtet der Bereitstellung ihres Dienstes auch nicht als Teilnehmerin, weil dies die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Tuns des Haupttäters voraussetzt. Davon kann hier, bezogen auf den Zeitpunkt der Tathandlung, nicht ausgegangen werden. Ebenso entfällt eine Haftung als Störerin. Zwar sperrte sie das Foto nicht unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung, was ihrer Darstellung zufolge seine Ursache in der fehlenden Kenntnis der konkreten Bild-URL hatte. Diese sei ihr erst nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte bekannt geworden, woraufhin sie unverzüglich tätig geworden sei. Diese Einlassung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegen, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen die URL der Grafik in seiner E-Mail vom 27. Februar 2014 nicht erwähnte. Wurde die Antragsgegnerin aber nach Kenntnis aller relevanten Umstände unverzüglich tätig, haftet sie auch nicht als Störerin für die Vervielfältigung.