Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.06.2016 entschieden, dass deutsches Urheberrecht nicht bei Blogs verletzt ist, die zwar unter einer de-Domain abrufbar, jedoch nicht in deutscher Sprache verfasst sind und sich daher nicht an deutsche Leser wenden. In diesem Fall fehle trotz Abrufbarkeit der Blogs in Deutschland der für eine Verletzung deutscher Urheberrechte erforderliche Inlandsbezug.
Sachverhalt: Nutzung von Fotos auf Blogseiten in ausländischer Sprache
Die Klägerin ist selbstständige Fotografin. Die Beklagte (mit Sitz in den USA) ermöglicht über ihren Dienst Internetnutzern, die über einen Account bei ihr verfügen, Blogs zu erstellen und diese u.a. mit Fotografien zu bestücken. Der Dienst der Beklagten weist die Besonderheit auf, dass die Server des Dienstes vor der Auslieferung von Inhalten die IP-Adresse des anfragenden Nutzers analysieren. Dabei wird ermittelt, in welchem Land der Nutzer während seines Zugriffs wahrscheinlich mit dem Internet verbunden ist. Ergibt die Prüfung, dass sich ein Nutzer in Deutschland befindet und er auf einen Blog zugreifen möchte, so wird dieser auf die entsprechende URL mit länderspezifischer Top-Level-Domain „http://blogname.b..de“ weitergeleitet, unter der sämtliche Inhalte des Dienstes gespiegelt sind. Unter dieser URL wird sodann der aufgerufene Blog angezeigt.
Die Klägerin stellte fest, dass Fotografien von ihr in verschiedenen von der Beklagten gespeicherten Blogs in Deutschland abrufbar waren. Sämtliche Blogs waren in ausländischer Sprache (u.a. griechisch, italienisch, portugiesisch, spanisch) verfasst.
Die Fotografin mahnte daher den Blogdienste-Anbieter wegen Urheberrechtsverletzung an Fotos ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz ab.
Da der Blogdienste-Anbieter die Forderungen der Fotografin zurückwies, erhob die Fotografin Klage auf Unterlassung, Auskunft, Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz in Höhe von 30.000 EUR wegen Urheberrechtsverletzung an ihren Bildern.
Landgericht Hamburg: Deutsches Urheberrecht nicht bei Blogs in ausländischer Sprache verletzt
Das Landgericht Hamburg wies die Klage der Fotografin als unbegründet ab. Zwar seien vorliegend die deutschen Gerichte und örtlich das Landgericht Hamburg zuständig und deutsches Urheberrecht anwendbar. Jedoch werde die Fotografin mangels ausreichenden Inlandsbezuges der Blogs nicht in ihren aus dem deutschen Urheberrechte folgenden Nutzungsrechten verletzt.
Für eine Urheberrechtsverletzung im Inland genüge es nicht, dass sich der beklagte Diensteanbieter mit seinen Blogdiensten auch an Deutsche wende. Maßgeblich sei allein, ob sich die betroffenen Blogs selbst an deutsche Nutzer richten.
"Das sachrechtlich damit auf die in Rede stehenden grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwendende deutsche Urheberrecht setzt, um einen Verstoß auch im Inland zu als gegeben anzusehen, einen besonderen Inlandsbezug voraus (...).
Für die Frage, ob von im Ausland ansässigen Nutzern in das Netz gestellte und (über ausländische Server) im Inland abrufbare urheberrechtlich geschützte Inhalte ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, ist damit maßgeblich, ob die Nutzer mit den streitgegenständlichen Blogs Rezipienten im Inland gezielt ansprechen wollten (...) und sich die Nutzung nach ihrem objektiven Gehalt im Inland in wirtschaftlicher Weise nicht nur unwesentlich auswirkt.
Bei dieser Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter die Sprache, der Inhalt und die Aufmachung des Angebots, die Adresse und die Toplevel-Domain, die Natur der angebotenen Inhalte, etwaige auf das Inland ausgerichtete Liefer- und Zahlungsmethoden, Werbeinhalte, die auf das Inland abzielen, die Existenz einer nicht nur unerheblichen Zahl von im Inland ansässigen Nutzer, die das Angebot nutzen, oder etwa die Bekanntheit des Angebots im Inland. Gerade bei kommerziellen Angeboten, die die urheberrechtlichen Befugnisse in besonderer Weise beeinträchtigen können, wird sich anhand dieser Indizien in der Regel verlässlich feststellen lassen, ob ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist.
Schwieriger gestaltet sich diese Feststellung bei nicht-kommerziellen Angeboten wie den vorliegenden, bei denen sich zum Teil weder aus den Inhalten (weil diese, insbesondere Bilder, universell sind) noch aus der Sprache des Angebots (weil sie keine relevanten Sprachanteile enthalten) Anhaltspunkte für einen spezifischen Inlandsbezug entnehmen lassen und sich die Anbieter dieser Inhalte möglicherweise überhaupt keine Gedanken über die räumliche Zielgruppe ihres Blogs machen und eine weltweite Rezeption (bloß) in Kauf nehmen. In diesen Fällen ist, wenn sich der Berechtigte auf seine inländischen Verwertungsrechte beruft, die nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz dessen wirtschaftliche Interessen schützen, maßgeblich, ob die Abrufbarkeit im Inland nicht nur unerhebliche und theoretische wirtschaftliche Auswirkungen für den Schutzrechtsinhaber hat. In diesen Fällen kann ein Inlandsbezug möglicherweise deshalb gegeben sein, weil das Angebot in Inland bekannt und in erheblichem Umfang nachgefragt ist, was sich beispielsweise daran messen lassen kann, dass eine nicht nur unerheblichen Anzahl von im Inland ansässigen Personen die fragliche Seite besucht, im Inland beworben oder zumindest hier auf das ausländische Angebot verwiesen wird. Lässt sich jedoch den Angeboten in Ermangelung solcher Anknüpfungstatsachen keine spezifische Ausrichtung auf das Inland entnehmen und fehlt es an einer eindeutigen auf das Inland bezogenen Ausrichtung, so muss es dabei bleiben, dass nach deutschem Sachrecht die maßgebliche Handlung jedenfalls nicht das inländische Urheberrecht, sondern das des Landes verletzt, in dem der Verantwortliche selbst gehandelt und die Inhalte physisch zum Abruf bereit gestellt hat.
Nicht entscheidend kommt es vorliegend darauf an, ob die Beklagte, die als Störerin in Anspruch genommen wird, selbst ihren Dienst auf das Inland ausrichtet (...). Maßgeblich ist danach die inhaltliche Ausgestaltung des Blogs. (...)"
Da sämtliche Blogbeiträge nicht in deutscher Sprache verfasst waren und sich daher nicht an User in Deutschland richteten, verneinte das Gericht eine Verletzung deutschen Urheberrechts.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.06.2016, Az.: 308 O 161/13
PRAXISHINWEIS
Die Entscheidung belegt, dass das deutsche Urheberrecht nicht bereits dann verletzt ist, wenn ein Foto auch in Deutschland abrufbar ist. Dann wäre aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit von Bildern im Internet stets deutsches Urheberrecht verletzt.
Die Abrufbarkeit eines Fotos in Deutschland führt lediglich dazu, dass deutsche Gerichte zuständig sind und deutsches Urheberrecht anwendbar ist.
Eine andere Frage ist jedoch, ob deutsches Urheberrecht tatsächlich verletzt ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Webseite (jedenfalls auch) auf User aus Deutschland ausgerichtet ist. Nur in diesem Fall liegt der erforderliche Inlandsbezug vor. Ob eine Webseite (auch) auf User aus Deutschland ausgerichtet ist, ist jeweils im Einzelfall festzustellen. Maßgeblich sind insoweit Sprache, Kontaktadressen, Art der beworbenen Produkte, Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich des Anbieters etc.