Wikipedia-Autor unterliegt im Bilderstreit vor dem Landgericht Stuttgart

Fotos von gemeinfreien Werken sind urheberrechtlich geschützt

Mit Urteil vom 27.09.2016 schloss sich das Landgericht Stuttgart in einem gegen einen Wikipedia-Autor geführten Klageverfahren der Ansicht des Landgerichts Berlin an, dass Fotos von gemeinfreien Werken urheberrechtlich geschützt sein können. Daher dürfen solche Fotos nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden.

Sachverhalt: Wikipedia-Autor lädt fremde und eigene Fotos von gemeinfreien Werken auf Wikimedia hoch

Klägerin ist wiederum die Stadt Mannheim, die die international agierenden Reiss-Engelhorn-Museen als Eigenbetrieb führt.

Der Beklagte ist seit 2004 Wikipedia-Autor und -Fotograf. Zur Illustration der Textbeiträge auf Wikipedia werden Fotos aus der Datenbank Wikimedia Commons verknüpft. Bei Wikimedia handelt es sich nach Angaben von Wikipedia um eine internationale freie Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien. Die Datenbank ist mit Wikipedia und anderen Projekten verknüpft, so dass die Dateien, hauptsächlich Bilder, in Wikipedia direkt aus Commons eingebunden werden. Auf Wikimedia Commons finden überwiegend Creative-Commons-Lizenzen Anwendung. Diese erlauben auch die kommerzielle Nutzung des dort vorhandenen Materials.

Der Beklagte hatte 17Fotos von gemeinfreien Gemälden aus Publikationen der Klägerin herausgescannt und auf die Datenbank Wikimedia zum öffentlichen Abruf hochgeladen. Unter den Bildern ist jeweils die Quelle angegeben, die Publikation der Klägerin "Sammelleidenschaft". Diese Fotos hatte der Museumsfotograf im Auftrag der Stadt Mannheim angefertigt. Bei den Fotos handelt es sich um originalgetreue Abbildungen der Gemälde.

Ferner hatte der Beklagte 20 selbst angefertigte Fotos von im Museum ausgestellten gemeinfreien Objekten (u. a. Vasen) auf Wikimedia zum öffentlichen Abruf hochgeladen. Unter den Bildern ist als Standort der Objekte jeweils das "Reiss-Engelhorn-Museum" genannt. Ferner ist angegeben, dass das jeweilige Bild vom Beklagten gefertigt und hochgeladen wurde und dieser es als gemeinfrei veröffentlicht. Die Anfertigung von Fotos war nach der Hausordnung des Museums jedoch verboten.

Urteil: Fotos von gemeinfreien Gemälden sind als Lichtbilder geschützt

Ebenso wie das Landgericht Berlin (Urteil vom 31.05.2016, Az.: 15 O 428/15) geht auch das Landgericht Stuttgart davon aus, dass originaltreue fotografische Abbildungen von gemeinfreien Werken zumindest als Lichtbild geschützt sind, sofern ein „Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung". Dieses sei in der Regel bei allen einfachen Fotografien gegeben, jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Fotos sei dies gegeben. Der Beklagte verletze daher mit dem Uploaden solcher Fotos auf Wikimedia die der Klägerin an diesen Fotos zustehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

Museum kann Fotoaufnahmen im Museum verbieten

Ferner stehe der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der vom Beklagten selbst angefertigten Fotos von im Museum ausgestellter Objekte zu. Die Nutzung solcher Fotos ohne ihre Zustimmung verletzte das ihr zustehende Eigentumsrecht. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht Stuttgart auf das Urteil des BGH im Fall „Preußische Schlösser und Gärten“, nach dem die Verwertung von Fotos auf Grundlage des Eigentums untersagt werden kann. Die vom BGH darin aufgestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für bewegliche Gegenstände in Museen. Da der Museumseigentümer darüber entscheide, wer wirtschaftliche Vorteile aus dem Zugang zu seinen Museumsräumen ziehe, könne er auch die Veröffentlichung von Fotos, auf denen im Museum ausgestellte Gegenstände abgebildet sind, auf Plattformen wie Wikipedia oder in Datenbanken wie Wikimedia Commons verbieten, da diese auch eine kommerzielle Nutzung von Fotos erlauben.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15

Fazit:

Auch naturgetreue Fotografien von gemeinfreien Werken können urheberrechtlich geschützt sein.

Ebenso wie bei anderen Fotografien ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob die jeweiligen Fotos Schutz als Lichtbildwerk oder als Lichtbild genießen oder es sich nur um ungeschützte Lichtbildkopien handelt.

Naturgetreue fotografische Abbildungen von Gemälden genießen mangels schöpferischer Leistung keinen Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs.  Nr. 5 UrhG.

Um jedenfalls als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt zu sein, müssen Fotos ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erreichen.

Für die Einordnung als geschütztes Lichtbildwerk oder Lichtbild ist es unerheblich, ob das Fotomotiv selbst ein gemeinfreies Werk zeigt.