Das AG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Foto auf einer Webseite zu redaktionellen oder kommerziellen Zwecken verwendet wurde. Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere für die Höhe des Schadensersatzes, sind die Lizenzgebühren für eine redaktionelle Nutzung eines Fotos oft geringer als die Lizenzgebühren für eine Fotonutung für kommerzielle Zwecke. So unterscheidet auch die MFM-Tabelle zwischen kommerzieller und redaktioneller Fotonutzung.
Nachstehend das Urteil im Volltext:
Amtsgericht München
Urteil v. 09.04.2014 - Az.: 142 C 5827/14
Leitsatz
1. Im Zuge eines Schadensersatz-Anspruchs wegen unerlaubter Online-Nutzung eines Fotos kommt es auf die objektive Verwendung des Bildes an.
2. Die Tabelle "Online-Zeitungen und Zeitschriften" der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) kommt dann zur Anwendung, wenn eine redaktionelle Nutzung des Fotos gegeben ist. Wird das Foto hingegen in einem werblichen Umfeld gebraucht, ist die Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" einschlägig.
3. Eine redaktionelle Nutzung liegt nur dann vor, wenn die Informations- und Meinungsbildung im Vordergrund steht. Wird auf der Webseite hingegen kontextbezogene Fremdwerbung (z.B. Google AdWords) eingeblendet, liegt eine kommerzielle Nutzung vor.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Amtsgericht München (...) folgendes Endurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.225,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit (...) zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildwerkes.
Die Klägerin verfügt über ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Bild (...) des Fotografen (...) ist zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt. Der Beklagte produziert das Magazin (...) und unterhält unter "(...).com" und "(...).de" zwei zweisprachige - deutsch/englisch - Internetseiten zu diesem Zweck.
Die beiden Internetauftritte enthalten einen Online-Shop, in dem die Printausgaben des Mazagins sowie entsprechende eBooks käuflich erworben werden können. Das streitgegenständliche Bild war sowohl auf der englischen als auch auf der deutschen Seite für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten eingebunden. Eine Nutzungslizenz wurde der Beklagten für das streitgegenständliche Bild nicht eingeräumt.
Die Klägerin hat über ihren Prozessvertreter mit Schreiben vom (...) von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunftserteilung verlangt sowie mit Schreiben vom 30.1.2012 zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 796,26 EUR sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 755,80 EUR gefordert. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte 326,34.
Die Klägerin behauptet, das Bild sei eine professionelle Aufnahme einer inszenierten Situation. Die Klägerin verlangt nunmehr - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung - Schadensersatz in Höhe von 522,42 EUR - im Wege der Lizenzanalogie basierend auf einem für ein Lizenzintervall von 4 Monaten laut Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechneten Lizenzhonorar auf welches sie angesichts des unterlassenen Urheberrechtsvermerks einen 100% Zuschlag vornimmt.
Die Klägerin geht dabei von einer werblichen Nutzung des Fotos aus. Auf den streitgegenständlichen Internetseiten sei ein Onlineshop vorhanden; dies reiche für eine kommerzielle Nutzung des Fotos aus. Weiterhin verlangt die Klägerin Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 755,80 EUR, berechnet als 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 15.000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.225,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass das streitgegenständliche Bild einen Monat und 11 Tage auf der deutschsprachigen Seite und weitere drei Monate und 11 Tage auf der englischsprachigen Internetseite eingestellt wer. Er trägt vor, dass zur Berechnung des Schadensersatzes aus der MFM-Übersicht die Tabelle "Online-Zeitungen und Zeitschriften" anzuwenden sei. Es habe sich nämlich um eine redaktionelle Nutzung des Fotos gehandelt. Zudem sei es auf einer kostenfreien Internetseite vertrieben worden. Die Internetseite enthält zwar einen Internetshop; dort würden aber nur Privatausgaben des Magazins (...) sowie die entsprechenden eBooks verkauft, damit sei also keine werbliche Nutzung des Internetauftritts verbunden.
Einen Verletzerzuschlag lehnt der Beklagte ab, da dieser nur dem Urheber zustehe. Das streitgegenständliche Foto sei nur einmal auf der Internetseite verwendet worden. Der Beklagte hält einen Gegenstandswert für die Abmahnung von bis zu 300 EUR für angemessen.
(...)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin (auch) Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG geltend macht und sich der Internetauftritt der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Foto auch an Interessenten in München richtete und dort bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach § 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch diesbezüglich der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO eröffnet ist; am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nämlich der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
II. Der Beklagte hat eine Urheberrechtsverletzung iSv § 97 UrhG zum Nachteil der Klägerin begangen; die Klägerin hatte deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 522,42 EUR.
1. Das Gericht hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin; sie wird von dem Beklagten auch nicht bestritten.
2. Die Unabtretbarkeit von urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen steht der Geltendmachung der Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft nicht entgegen, da es vorliegend nur um die Geltendmachung eines nach dem Vortrag der Klägerin bereits entstandenen Schadensersatzanspruches geht. Im Hinblick auf das zwischen der Klägerin und dem Fotografen dargelegte Vertragsverhältnis und der vorgetragenen Inhaberschaft der ausschließlichen (materiellen) Verwertungsrechte an den Fotografien seitens der Klägerin ist auch das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der streitgegenständlichen Rechtsverfolgung zu bejahen.
3. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Lichtbildwerk iSv § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder ein Lichtbild iSv § 72 UrhG handelt, da beide denselben urheberrechtlichen Schutz vor Vervielfältigung und Vorführung genießen.
4. Durch die unstrittige Einbindung des streitgegenständlichen Fotos auf ihrer Internetseite hat die Beklagte sowohl das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) wie auch das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG) der Klägerin verletzt. Ob und in welchem Umfang ein Abruf des Bildes von der Internetseite des Beklagten tatsächlich erfolgt ist, ist dabei irrelevant (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19 a, Rn, 7).
Die von der Beklagtenseite behauptete Veränderung des Bildes ist jedenfalls so gering, dass sie keine Auswirkungen auf den Urheberschutz des Originalbildes haben kann. Es handelt sich um eine Mehrfachnutzung, da das streitgegenständliche Bild sowohl auf der Internetseite (...) als auch (...) eingebunden war. Es handelt sich um sein unabhängige Domains, die öffentlich aufrufbar waren und auf denen das Bild angezeigt wurde.
Demgegenüber ist unerheblich, ob beide Internetauftritte den gleichen Inhalt hatten. Hinzu kommt, dass das Bild unstreitig sowohl - wenn auch für deutlich kürzere Zeit - auf der deutschen als auch auf der englischen Seitenversion angezeigt wurde.
5. Diese Rechtsverletzung geschah auch schuldhaft.
a. Die Abgabe einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung stellt kein Eingeständnis der Schuld dar (BGH, GRUR 2013, 1252 - Medizinische Fußpflege).
b. Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht des Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97, Rn. 57).
Es gelten strenge Anforderungen (BGH, GRUR 1009, 569 - Beatles - Doppel-CD). Der Verwerter ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen (BGH, GRUR 1988, 375 Schallplattenimport III). Insoweit konnte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, dass sie das streitgegenständliche Bild im Internet als frei zugänglich gefunden hat. Er hätte sich nach einer Lizenzpflicht erkundigen müssen. Der Beklagte hat das Verschulden letztlich eingeräumt.
III. Steht die Rechtsverletzung fest, so schuldet der Verletzer Schadensersatz nach § 97 UrhG. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ermöglicht dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt.
Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv auf den Betrages abzustellen, den der Verletzter als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es kommt dabei auf die Üblichkeit an (Fromm/Nordemann, 10. Aufl, § 97 Nr. 91), nicht darauf, was der Verletzter angeblich bereit gewesen wäre, für die Verwen¬dung des streitgegenständlichen Bildes zu zahlen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Verletzter im Ergebnis besser darsteht, als ein rechtstreuer Verwendung des streitgegenständlichen Bildes.
Das Gericht schätzt den Schadensersatz auf insgesamt 796,26 EUR.
a. Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass die Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes nach der Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) auf Grundlage einer Nutzungsdauer von bis zu 6 Monaten zu berechnen ist.
b. Hinsichtlich der konkreten Berechnung streiten die Parteien allerdings über die richtige Tabelle: Die Klägerin hält die Tabelle "Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" für einschlägig, während der Beklagte sich für die Anwendbarkeit der Tabelle "Online-Zeitungen und Zeitschriften, Intranet, Informationsdienste (redaktionelle Nutzung)" ausspricht.
Der Beklagte verweist hierzu auf die Definition auf der Internetseite www.bvoa.org, dass eine redaktionelle Nutzung vorliege, "wenn ein Bild zur Illustration eines unzweifelhaft journalistischen Artikels verwendet wird. Sobald ein Bild in einem Umfang genutzt wird, dessen Selbstzweck nicht die Information der Öffentlichkeit ist, liegt keine redaktionelle Nutzung vor".
c. Das Gericht geht von einer werblichen Nutzung des streitgegenständlichen Fotos und damit der Anwendbarkeit der Tabelle "Online-Nutzungen" aus.
Das Bild ist vorangestellt einem Artikel über Berufschancen in (...) und illustriert diesen. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die thematische Einbindung des Bildes in den redaktionellen Artikel (...) hin. Allerdings darf das Bild nicht allein im Zusammenhang mit dem Artikel betrachtet werden; da die Nutzung des Fotos im Rahmen eines umfassenden Internetauftritts stattfindet, ist dieser als Gesamtheit zu betrachten.
Hierbei fällt aus, dass bereits auf der Internetseite, die das Foto wiedergibt, Werbung geschaltet ist. Entsprechendes wiederholt sich im Onlineshop, auf den auf der streitgegenständlichen Seite verwiesen wird. Auf dem von der Klägervertreter in den mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck ist auf S. 1 eine Google-Anzeige für eBooks abgebildet. Diese Umstände belegen aus Sicht des Gerichts, dass aus dem Beklagten nicht vor allem oder allein um eine redaktionelle Nutzung des Bildes, d.h. zu Informations- oder Meinungsbildungszwecken ging.
Der Artikel liefert Information; gleichzeitig ist der Artikel aber auch Vehikel für die neben im abgebildeten, ausdrücklich als Werbung, "Advertisement" auf der englischsprachigen Seite - gekennzeichneten Anzeigen. Besonders deutlich wird dies auf K 3, Seite 3. K 3 wurde in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Hier wird neben dem Artikel für die (...) geworben. Es besteht also eine thematisch Verbindung zwischen dieser Werbung - eine Schule - sowie dem Artikel - Ausbildungschancen; und damit indirekt auch mit dem Foto, das eine Universitätssituation wiedergibt.
Insofern wird mit dem Bild aus Sicht des Gerichts Werbung für die Internationale Friedensschule Köln betrieben. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer redaktionellen Nutzung des Bildes ausgegangen werden; es liegt vielmehr eine werbliche Nutzung vor. Die Frage, ob der Verweis auf den Online-Shop in seiner konkreten Ausgestaltung ebenfalls, so wie es die Klägerseite vorträgt, kann deshalb dahinstehen.
Das einfache Lizenzhonorar wurde deshalb anhand der MFM-Tabelle "Online-Nutzung" unter Berücksichtigung der Bildgröße, der Platzierung des Bildes auf einer Unterseite, der unstreitigen Nutzungsdauer von bis zu 6 Monaten und der Mehrfachnutzung des Bildes (s.o.) zutreffend von der Klägerseite mit 398,13 EUR berechnet.
Wegen unterlassener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzunehmen (AG München, 13.12.2013, Az 142 C 25100/13; AG München, 11.4.2014, Az. 142 C 2483/14; LG München I, MMR 2009, 137). Nach § 13 UrhG, der auch für Fotografen zur Anwendung kommt (§ 72 Abs. 1 UrhG), hat der Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner Urhebereigenschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Da auch der rechtmäßige Nutzer eines Werkes das Namensnennungsrecht des Urhebers ohne abweichende Vereinbarung zu beachten hat, wird durch die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die zusätzliche Rechtsverletzung durch die unterlassene Namensnennung, die auch Auswirkungen auf die materiellen Interessen des Urhebers (entgangener Werbewert) hat, nicht erfasst.
Diese entgangene Werbewirkung ist nach den Grundsätzen der Berechnung eines materiellen Schadens zu bestimmen.
Die Verwendung der Fotografie auf den zwei Homepages des Beklagten ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl über-wiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 100 % des üblichen Nutzungshonorars zu bemessen ist (§ 287 ZPO).
e. In Höhe von 273,84 EUR ist der Schadensersatzanspruch durch Erfüllung bereits erloschen.
V. Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten die Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 755,80 EUR gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen.
1. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechts der Klägerin liegt, wie oben dargestellt vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.11.2011 zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erteilung von Auskunft aufgefordert.
Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da diese die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.
2. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Interesse des geschädigten Rechtsinhabers an der künftigen Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen.
Hierbei ist also nicht allein auf die von der Klägerin im Regelfall erhobene Lizenzgebühr für die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes abzustellen. Vorliegend erscheint im Hinblick auf die Nutzung des streitgegenständlichen Fotos auf zwei Internetdomains sowie die Tatsache, dass auch Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurde, ein Streitwert von insgesamt 15.000 EUR angemessen (§ 287 ZPO). Gegen die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr bestehen im Hinblick darauf, dass Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Schadensersatz gefordert wurden, keine Bedenken.
VI. (...)