LG Köln: Keine Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Fotos

LG Köln hält Peter Aktins Foto Abmahung für unberechtigt

Ich vertrete zahlreiche Mandanten, die von Fotografen wie Peter Atkins, Dirk Vonten oder Stephan Karg (alias XtravaganT) über Abmahnkanzleien (z.B. Pixel.LAW, Hegewerk, Sascha Schlösser) wegen fehlender Urheberangabe bei der kommerziellen Nutzung von Fotolia (Adobe) Fotos abgemahnt wurden. Obgleich diese Fotografen für auf Fotolia (Adobe) hochgeladene Fotos nur Kleinstbeträge erhalten, fordern sie in Abmahnungen Schadensersatz in dreistelliger Höhe und mehr. Ich halte nicht nur den Schadensersatz für zu hoch, sondern die Foto Abmahnungen für unberechtigt. Diese Ansicht vertreten mittlerweile auch zahleiche Gerichte.

Abmahnungen von Dirk Vonten, Stephan Karg und Peter Atkins

Gegenstand der Abmahnungen sind stets Fotos, die die Herren Fotografen auf Fotolia oder Adobe hochgeladen haben und die für wenige Euros zeitlich unbefristet für gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen. Den Abgemahnten wird jedoch vorgeworfen, dass sie die Fotos ohne Urheberangabe genutzt und daher gegen § 13 UrhG verstoßen haben. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Auskunft, hoher Schadensersatz und Erstattung erheblicher Abmahnkosten gefordert. Peter Atkins bietet in der Abmahnung an, bei Zahlung eines Vergleichsbetrages (ca. 1.500 EUR) die Sache netterweise als erledigt zu betrachten.

Fotoerwerb über Fotolia (Adobe): Zeitlich unbefristete Nutzungsrechte für kommerzielle Zwecke

Sämtliche von uns betreuten Abgemahnten haben das abgemahnte Foto über Fotolia bzw. Adobe erworben und auf ihrer Webseite für gewerbliche Zwecke genutzt, allerdings ohne den Urheber anzugeben. Nach den Nutzungsbedingungen von Fotolia (und Adobe) erwerben Fotolia (Adobe) Nutzer ein zeitlich unbefristetes Recht zur gewerblichen Nutzung an Fotolia (Adobe) Fotos. Die Abmahnkanzleien vertreten jedoch die Ansicht, dass auch bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia (Adobe) Fotos der Urheber anzugeben sei und berfen sich dabei auf § 13 UrhG, der in Nutzungsbedingungen nicht wirksam abbedungen werden kann.

Nutzungsbedingungen von Fotolia (Adobe): Urheberangabe nur bei redaktioneller Nutzung

Die Nutzungsbedingungen von Fotolia (Adobe) unterscheiden ausdrücklich zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ und „redaktionellen Zwecken“. Nur im Zusammenhang mit einer redaktionellen Fotonutzung sehen die Nutzungsbedingungen von Fotolia (Adobe) eine Pflicht zur Angabe des Urhebers vor. Hieraus folgt, dass eine Urheberangabe bei einer kommerziellen (gewerblichen) Nutzung nicht erforderlich ist. Dies umso mehr, als sich auch im Uploadvertrag (Vertrag zwischen Plattform und Fotograf) eine entsprechende Regelung befindet. Mit diesen Nutzungsbedingungen haben sich die Fotografen bei Registrierung, spätestens mit dem Upload ihrer Fotos aus der Plattform einverstanden erklärt.

Foto Abmahnungen von Dirk Vonten, Stephan Karg und Peter Atkins unberechtigt

Die Abmahnkanzleien verteidigen ihre Abmahnungen u.a. damit, dass man die aus § 13 UrhG folgende gesetzliche Pflicht zur Urheberangabe nicht wirksam in Nutzungsbedingungen (= AGB) abbedingen kann.

Dirk Vonten verliert vor dem AG Charlottenburg

Das AG Charlottenburg erteilte dieser Ansicht im Mai 2020 eine Abfuhr. Wir hatten im Namen eines von Dirk Vonten abgemahnten Webseitenbetreibers Herrn Vonten auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten (§ 97 a Abs. 4 UrhG) verklagt. Das AG Charlottenburg gab unserer Klage mit Urteil vom 28.05.2020 statt und verurteilte Dirk Vonten zur Erstattung der unserem Mandanten für die Abwehr der unberechtigten Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Das Klageverfahren vor dem AG Charlottenburg wurde auf Seiten von Herrn Vonten von der Kanzlei Pixel.Law geführt. Herr Vonten hat, nunmehr vertreten durch die Kanzlei Hegewerk, Berufung gegen das Urteil eingelegt.

LG Köln hält Abmahnung von Peter Aktins für unberechtigt

Auch das LG Köln teilt die Ansicht des AG Charlottenburg. Wir vertreten vor dem LG Köln eine von Peter Aktins abgemahnte GmbH. Auch diese nutzte auf ihrer kommerziellen Webseite ein Fotolia Foto ohne Urheberangabe. Da wir für unsere Mandantin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, beantragte Herr Aktins beim LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.09.2020 teilte das LG Köln Herrn Atkins mit, dass es nach vorläufiger Prüfung den Eilantrag von Peter Atkins nicht für erfolgreich hält und legte ihm die Zurücknahme des Antrags nahe.

Da Herr Atkins trotz dieser "Anregung" seinen Eilantrag nicht zurücknahm (vielmehr übersandte er dem LG Köln daraufhin einen weiteren, 14seitigen Schriftsatz), wies das LG Köln den Eilantrag von Atkins mit Beschluss vom 09.10.2020 schlussendlich zurück. Ebenso wie das AG Charlottenburg sieht auch das LG Köln keine Pflicht zur Angabe des Urhebers bei der kommerziellen Nutzung von Fotolia Fotos, da die Fotolia-Nutzungsbedingungen eine Pflicht zur Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung vorgeben. Mit diesen Nutzungsbedingungen hat der Fotograf sich nun einmal einverstanden erklärt.

Vonten, Atkins und Karg fordern zu hohen Schadensersatz

Zudem ist der von Dirk Vonten, Stephan Karg und Peter Atkins geforderte Schadensersatz ohnehin weit überzogen, berechnen diese den Schadensersatz stets in Anlehnung an die MFM-Tabelle, die weitaus höhere Lizenzbeträge vorsieht, als die Fotografen über Fotolia und Adobe erzielen.

Nach der Rechtsprechung (z.B. LG Berlin, LG Frankfurt, LG Köln) ist die MFM-Tabelle bei Berufsfotografen nicht anwendbar, wenn das Foto zur kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie Flickr & Co. angeboten wurde, da der Fotograf damit zu erkennen gibt, dass er eben keine mit den MFM-Tarifen vergleichbaren Lizenzen am Markt erzielt. Entsprechendes dürfte auch für Fotos gelten, die von Fotografen zu sehr geringen Beträgen über Plattformen wie Fotolia und Adobe vermarktet werden.

Praxishinweis:

Haben auch Sie eine Abmahnung von Dirk Vonten, Stephan Karg oder Peter Atkins wegen unerlaubter Nutzung von Fotolia (Adobe) Fotos erhalten? Dann sollten Sie den darin erhobenen Forderungen nicht vorschnell nachkommen.

Sowohl das AG Charlottenburg als auch das LG Köln (im Eilverfahren) haben entschieden, dass bei der kommerziellen Nutzung von Fotolia Fotos keine Urheberangabe erforderlich ist und daher keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Sofern das Foto über Fotolia erworben wurden, sind die Abmahnungen von Atkins, Vonten, Karg & Co. daher unberechtigt.

Entsprechendes dürfte auch für Fotos gelten, die über Plattformen mit vergleichbaren Nutzungsbedingungen (z.B. Adobe) erworben wurden.

Selbst wenn Sie bereit sind, zur Vermeidung eines Klageverfahrens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte auch dies nicht vorschnell erfolgen, sondern nur, wenn Sie zu 100% sicherstellen können, dass Sie in Zukunft nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Fotos müssen vorher auch umfassend gelöscht werden (Webseite, Server, Posts und Tweets auf Social Media). Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Können Verstöße nicht zu 100% ausgeschlossen werden, sollte lieber das Risiko einer gerichtlichen Verurteilung in Kauf genommen werden. Gegen diese kann man sich - wie gezeigt - erfolgreich wehren. Selbst wenn dies nicht gelingt, kommt bei einem Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot ein vom Gericht erlassenes Ordnungsgeld nicht dem Abmahner, sondern dem Staat zu. Zudem dürfte dieses in der Regel geringer ausfallen als eine Vertragsstrafe.

Da das Urheberrecht eine Spezialmaterie ist und zahlreiche Fragen noch ungeklärt sind, sollte mit der Prüfung einer Foto Abmahnung ein spezialisierter Fachanwalt beauftragt werden. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die in der Abmahnung geforderten Zahlungen der Höhe nach berechtigt sind. Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat der Abmahner z. B. nur, wenn er gegenüber seinem Anwalt im Innenverhältnis tatsächlich zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet ist. Daran darf in vielen Fällen gezweifelt werden, gerade bei massenweisen Abmahnungen, denn das Eingehen eines solchen Risikos widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Zudem arbeiten viele Fotografen mit Recherchedienstleistern (z. B. Copylio UG, Photoclaim) zusammen, die die Fotografen (angeblich) nicht nur von Dokumentationskosten, sondern auch von Abmahnkosten freistellen.

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen Beratungen im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Fotografen (wie z.B. den Massenabmahnern Dirk Vonten, Stephan Karg, Peter Atkins, Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischer, Dirk Vorderstraße, Dennis Kley) abgemahnte Webseitenbetreiber sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich (mit Erfolg).