Fotograf Peter Atkins verliert vor dem Landgericht Köln

Bild

Der Fotograf Peter Atkins mahnt bekanntlich seit Jahren massenweise Webseitenbetreiber wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung seiner Fotos ab. Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnungen sind stets Fotos, die Peter Atkins auf Fotolia hochgeladen hat. In seinen Abmahnungen wirft Atkins den Webseitenbetreibern vor, dass sie seine Fotolia Fotos ohne Urheberangabe nutzen. Dass die Fotolia Nutzungsbedingungen nur bei einer redaktionellen Nutzung eine Urheberangabe verlangen, übersieht Herr Atkins dabei geflissentlich. Vor dem Landgericht Köln musste Herr Atkins nunmehr (endlich) eine Schlappe einstecken.

Wer ist eigentlich Peter Atkins?

In den Abmahnungen wird angegeben, dass Peter Atkins der erfolgreichste deutsche Fotograf auf Fotolia sei.

Schenkt man den Angaben in dem im Oktober 2013 mit Atkins geführten Interview Glauben, rangiert Atkins weltweit unter den Top 10 der Fotografen mit den meisten Bildern bei Mikrostock-Agenturen. Dort heißt es zur Person Atkins wie folgt:

"Was mich daneben beeindruckt hat: Dieser Mann denkt ganz anders als klassische Journalisten – nämlich durch und durch vertriebsorientiert. Er weiß, wie er sich verkauft und wie man Geld verdient. Vielleicht liegt es daran, dass er ein Seiteneinsteiger ist: Denn bis Anfang 30 arbeitete er im Vertrieb einer Versicherung. Dann hatte er genug davon und machte mit der Fotografie sein Hobby zum Beruf – aber ohne dass er seine „unternehmerische Denke“ aufgab.“

In dieses "Bild" passen natürlich Massenabmahnungen, insbesondere wenn in diesen erhebliche Zahlungsforderungen gegenüber den abgemahnten Webseitenbetreiber geltend gemacht werden.

Vor dem Hintergrund, dass Atkins in den Abmahnungen stets hohe Schadensersatzbeträge fordert, lassen seine nachstehenden Antworten in dem 2013 geführten Interview jedenfalls im Urheberrecht spezialisierte Anwälte aufhorchen:

Frage: "Hallo Peter, sag mal, bei einer Mikrostock-Agentur bekommst Du beim Verkauf eines Bildes oft nur ein paar Cent und höchstens mal einige wenige Euro – wie kann man denn davon leben?"

Antwort Atkins: "Ganz einfach: Das ist das Gesetz der Masse. Heute verkaufe ich am Tag mehrere Hundert Bilder auf Fotolia. Ich verdiene zur Zeit zwischen 33 Cent und maximal 54 Euro pro verkauftem Bild, so komme ich auf einen schönen Betrag. Gerade mit Bestsellern kann man gutes Geld verdienen, da sie sich immer wieder verkaufen."

Die massenweise Versendung von Foto Abmahnungen passt auch nicht zu der Antwort von Atkins im Interview auf folgende Frage:

Frage: "Viele Kollegen lehnen es ja ab, ihre Bilder für Centbeträge zu verkaufen - und sie dann überall in der Werbung, auf Webseiten und in Billig-Magazinen zu sehen…"

Antwort Peter Atkins: "Ich habe meine Bilder schon immer gerne in der Öffentlichkeit gesehen, also in der Werbung oder auf Webseiten. Für mich ist Geld nicht alles, ich bin vor allem auch Fotograf geworden weil ich großen Spaß an dieser Arbeit habe. Es hat mich zum Beispiel auch nie gestört, wenn Bilder von mir auf Facebook von anderen genutzt wurden."

Foto Abmahnung von Rechtsanwalt Schlösser für Peter Atkins

Wie zahlreiche andere Webseitenbetreiber, erhielt auch unsere Mandantin eine (überaus wortreiche) Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser im Auftrag von Peter Atkins. Anlass war auch hier die Nutzung eines von Peter Atkins auf Fotolia hochgeladenen und von unserer Mandantin über Fotolia erworbenen Fotos auf einer gewerblichen Webseite ohne Urheberangabe.

Herr Rechtsanwalt Schlösser vertrat die Ansicht, unsere Mandantin habe mangels Urheberangabe gegen die aus § 13 UrhG folgende gesetzliche Pflicht zur Urheberangabe verstoßen. Diese Pflicht könne nicht durch Nutzungsbedingungen wirksam abbedungen werden. Daher habe unsere Mandantin auf jeden Fall gegen § 13 UrhG verstoßen und damit einen Urheberrechtsverstoß begangen.

Peter Atkins reicht Eilantrag beim Landgericht Köln ein

Da unsere Mandantin das Foto legal über Fotolia erworben und gemäß den Fotolia Nutzungsbedingungen genutzt hatte, verweigerten wir die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daher beantragte Peter Atkins durch Rechtsanwalt Sascha Schlösser beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantin.

In seinem Eilantrag bezog sich Herr Atkins selbst auf die Fotolia Nutzungsbedingungen, die wie folgt lauteten:

"(...) So ist lhnen zum Beispiel die Verwendung, Zurschaustellung oder Änderung des Werks im Zusammenhang mit Folgendem gestattet:
geschäftliche und gewerbliche Zwecke (...) redaktionelle Zwecke (...)

Mit Ausnahme der ausdrückIichen Genehmigungen in obigem Abschnitt ist Ihnen Folgendes untersagt:
(...)
Die redaktionelle Verwendung des Werkes ohne zugehörigen Urhebervermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist und wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht ”üblich ist (...)."

Landgericht Köln weist Eilantrag von Peter Atkins zurück

Das Landgericht Köln lehnte nach unserer Stellungnahme den Eilantrag von Atkins als unbegründet ab:

"Es fehlt an der Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Nutzung ohne Nennung des Antragsstellers als Urheber durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat auf das Recht zur Urheberbenennung an dem Lichtbild verzichtet."

Fotonutzung zur Bewerbung von Dienstleistungen = kommerzielle Nutzung

Das Landgericht Köln lehnte zunächst die von Rechtsanwalt Schlösser stets vertretene Ansicht ab, eine redaktionelle Nutzung liege stets vor, wenn ein Bild mit Text bzw. auf einer Webseite mit Impressum genutzt wird. Diese Ansicht ging dem LG Köln zu weit:

"Ausweislich des (...) vorgelegten Screenshots bebildert die Antragsgegnerin das von ihr angebotene Fort- bzw. Ausbildungsverfahren für Fitnesstrainer mit dem streitgegenständlichen Lichtbild. Sie verwendet das Lichtbild damit für ihren gewerblichen Tätigkeitsbereich zu Zwecken der Bewerbung ihrer Angebote.

Eine redaktionelle Nutzung, welche schon nach dem allgemeinen Sprachgebraucht und überdies auch gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Fällen gängiger Weise das Gegenteil von werbender Tätigkeit darstellt, liegt daher nicht vor.

Die von dem Antragssteller vertretene Auffassung, dass jede Hinzufügung eines Textbausteines zu einem Bild eine redaktionelle Verwendung darstelle, ist zu weitgehend. Andernfalls würde sich der Anwendungsbereich der gewerblichen Nutzung nur auf die reine Wiedergabe des Lichtbildes beschränken, was erkennbar keinen Mehrwert für einen gewerblich handelnden Kunden und letztlich auch für den von dem Erwerb der Lichtbilder profitierenden Urheber hätte.

Das Verständnis der redaktionellen Nutzung wird auch durch den von dem Antragssteller vorgelegten Screenshot der „ursprünglichen Erklärung der Agentur“ (…) belegt. Dort heißt es: „Folglich sollte ein Käufer, der ein Bild beispielsweise in einem Zeitungsartikel, einem Buch oder auch einer Webpage verwendet, den Namen des Urhebers und Fotolia nennen. […] Um diesen Artikel aber auf einem anwenderfreundlichen Niveau zu halten, könnte man die Faustregel aufstellen, dass immer wenn es ein Impressum gibt, auch die Fotografen-Credits angegeben werden müssen, z.B. in Zeitungen oder Magazinen, in Büchern auch auf Websites. Geht es jedoch um werbliche Verwendungszwecke wie Anzeigen, Kataloge, Flyer dann gibt es auch keine Urheberangabe. […]“.

Schon aus diesem Auszug ergibt sich, dass mit redaktioneller Verwendung, die Verwendung in Zeitungen, Magazinen und entsprechenden Websites; mit gewerblicher Verwendung indes die Nutzung im Rahmen von werbenden Angeboten gemeint ist."

Fotolia Fotografen verzichten bei kommerzieller Fotonutzung auf Urheberangabe

Zudem bestätigte das Landgericht Köln unsere Ansicht, dass ein Fotograf, der in Kenntnis der Fotolia Nutzungsbedingungen Fotos auf Fotolia hochlädt, auf sein Recht zur Urheberangabe bei einer kommerziellen Nutzung seiner Fotos verzichte:

"Der Antragssteller hat auf die Anbringung eines Urhebervermerkes im Rahmen der gewerblichen Nutzung seiner Lichtbilder wirksam verzichtet. (…)

Die Lizenzbedingungen von Fotolia, die jedenfalls konkludent, § 151 BGB, durch Upload des streitgegenständlichen Lichtbildes durch den Verfügungskläger sowie Download des Bildes durch die Antragsgegnerin von beiden Parteien akzeptiert wurden und somit zum Vertragsinhalt geworden sind, sehen lediglich für die redaktionelle Verwendung der Lichtbilder die Pflicht zur Anbringung eines Urhebervermerkes vor. Eine Pflicht zu Benennung des Antragsstellers als Urheber im Rahmen der gewerblichen Nutzung schreiben die Nutzungsbedingungen nicht vor. Der Antragssteller hat damit auf sein Recht zur Urhebernennung im Rahmen der gewerblichen Nutzung verzichtet.“

Verzicht auf Urheberangabe in Fotolia Nutzungsbedingungen wirksam

Ebenso wie das AG Charlottenburg, hält das LG Köln den in den Fotolia Nutzungsbedingungen enthaltenen Verzicht für wirksam:

"Es kann dahinstehen, ob ein genereller Verzicht auf die Urhebernennung in AGB grundsätzlich unwirksam ist (…). Es ist allgemein anerkannt, dass das Urheberbenennungsrecht im Sinne des § 13 UrhG im Kern unverzichtbar ist (…). Allerdings entspricht es auch der herrschenden Meinung, dass der Urheber im Einzelfall darauf verzichten kann, als solcher genannt zu werden (...). Ein genereller Verzicht ist hier nicht gegeben. Die Nutzungsbedingungen enthalten keinen generellen und daher unwirksamen Verzicht, sondern differenzieren zwischen redaktioneller und gewerblicher Nutzung der Lichtbilder durch die Kunden. (…)"

In dem 2013 mit Atkins geführten Interview beantwortet Herr Atkins die Schlussfrage wie folgt

Frage: "Was würdest Du Deinen und meinen Kollegen empfehlen, um erfolgreich zu werden?“

Peter Atkins: "Immer das machen, was einem Spaß macht. Und das permanent, an sieben Tagen in der Woche, mehr als acht Stunden. Sich keine Gedanken über Geld machen – das kommt von alleine wenn man erfolgreich ist. Rennt man dem Geld zu sehr hinterher, rennt es gerne mal weg. Wie ein Reh im Wald oder die Liebe."

Vor dem Landgericht Köln ist Peter Atkins das Geld dann wohl mal (gerne!) weggelaufen...

Praxishinweis:

Mittlerweile hat sowohl das AG Charlottenburg (Hauptsacheklage) als auch das LG Köln (Eilverfahren) entschieden, dass bei der kommerziellen Nutzung von legal auf Fotolia erworbenen Fotos keine Urheberangabe erforderlich ist. Daher liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn man Fotolia Fotos ohne Urheberangabe nutzt. Entsprechendes gilt für Fotos, die über andere Microstockagenturen mit vergleichbaren Nutzungsbedingungen (z.B. Adobe, iStock, Getty Images) erworben wurden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Abwehr einer Foto Abmahnung durch Atkins, Vonten, Karg & Co. ist natürlich der Nachweis, dass man das Foto über Fotolia oder Adobe erworben und für kommerzielle Zwecke genutzt hat.

Da das Urheberrecht eine Spezialmaterie ist, sollte mit der Prüfung einer Foto Abmahnung ein im Urheberrecht spezialisierter Anwalt beauftragt werden. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Urheberrecht, insbesondere bei der Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen sind mir die möglichen Angriffspunkte gegen eine Foto Abmahnung bestens bekannt.

Selbst wenn im Einzelfall eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, sollte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, denn das eigentliche wirtschaftliche Risiko liegt in der Gefahr der Verwirkung von Vertragsstrafen. Auch insoweit lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Dieser wird vor Abgabe der Unterlassungserklärung umfassend über die erforderlichen Löschungsmaßnahmen informieren.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, ist zu prüfen, ob die geforderten Zahlungen der Höhe nach berechtigt sind. Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten haben Abmahner nur, wenn sie gegenüber ihrem Anwalt im Innenverhältnis tatsächlich zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichtet sind. Daran darf in vielen Fällen gezweifelt werden. Insbesondere bei der massenweisen Versendung von Abmahnunngen würden Fotografen ein extrem hohes Kostenrisiko eingehen. Daher arbeiten viele Fotografen mit Recherchedienstleistern (z. B. Copylio UG, Photoclaim) zusammen, die die Fotografen nicht nur von Dokumentationskosten, sondern auch von Abmahnkosten freistellen. Fraglich ist, ob sie in diesen Fällen überhaupt Abmahnkosten fordern dürfen.